ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG EIS
(gilt für Wien)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen), 1080 Wien, Florianigasse 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits, zum Kollektivvertrag der Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Österreichs vom 1.1.2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich
Für das Bundesland Wien.
b)
Fachlich
Für alle Betriebe der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen), soweit sie als Saisonbetriebe Gefrorenes erzeugen.
c)
Persönlich
Für alle in diesen Betrieben oder Betriebsabteilungen beschäftigten Dienstnehmer/innen, insbesondere die Ladner/innen und Servierer/innen, jedoch mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 2 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
§ 3 Arbeitszeit
1.
Die normale Arbeitszeit beträgt für den/die Dienstnehmer/in 38,5 Stunden in der Woche und darf an einem Arbeitstag 9 Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen (Essenspausen) sind nicht einzurechnen.
2.
Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/ in und Dienstnehmer/in. Die tägliche Arbeitszeit kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Dienstnehmer/in unterbrochen werden, jedoch muss sie so enden, dass die tägliche ununterbrochene Nachtruhe für den/die Dienstnehmer/in mindestens 10 Stunden beträgt.
3.
In jeder Woche ist ein Ruhetag zu gewähren, der in regelmäßiger Folge festzulegen ist. Falls aus betrieblichen Gründen eine Verschiebung des regelmäßigen Ruhetages erforderlich wird, ist dies dem/der Dienstnehmer/in rechtzeitig mitzuteilen. Wenn Wochenruhetage ausgefallen sind und diese während des laufenden Monats nicht mehr gewährt werden können, gebührt dem/der Dienstnehmer/in für jeden entfallenden Ruhetag eine Entschädigung in der Höhe eines Sechsundzwanzigstels des in dem betreffenden Monat verdienten Monatslohnes.
§ 4 Entlohnung
Lohnordnung
1.
Die Entlohnung richtet sich ausschließlich nach dem jeweils geltenden Lohnvertrag, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (ZuckerbäckerInnen) einerseits, und der Gewerkschaft PRO-GE andererseits. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Lohnregelung des Gast- und Schankgewerbes für den Geltungsbereich des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages keine Anwendung findet.
2.
Alle Dienstnehmer/innen erhalten, sofern sie zur Nachtarbeit, Sonntagsund Feiertagsarbeit herangezogen werden, einen pauschalierten Monatslohn in der Höhe des 228-fachen kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
§ 5 Überstunden
Überstunden
Als Überstunden gelten alle über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nach § 3 (1) oder nach § 6 Abs. 1 AZG, die mit einem 50 %igen Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn zu berechnen sind.
§ 6 Sonstiges
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt wurde, gelten die Vorschriften des Kollektivvertrages für das Konditorengewerbe in seiner jeweiligen Fassung.
Wien, am 1.4.2024
LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE
|
Josef Angelmayer |
Dr. Klaus Puza |
Landesinnungsmeister |
Landesinnungsgeschäftsführer |
Innungsmeister der Wiener Konditoren |
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
GEWERKSCHAFT PRO-GE
|
Reinhold Binder |
Peter Schleinbach |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |
Mara Mikovits |
Branchensekretärin |