a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens
50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig
geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den
Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit
entsprechenden Entgelt.
b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge
(Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der
Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung
zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige
Entgelt-Bestandteile (z. B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen,
in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche
Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist
das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e)
Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung
ist der Betriebsrat zu informieren.