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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Straße 1,

Snack & Back CP GmbH, 8330 Feldbach, Europastraße 26

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden um + 7,00 % erhöht.
  • Das Lehrlingseinkommen überproportional angehoben wird.
  • Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 1.676,32 Euro
  • Der neue Lohnvertrag ist für eine Laufzeit von 10 Monaten vereinbart; somit beträgt der Gesamtabschluss ohne Erhöhung der Lehrlingseinkommen: + 8,4 %.
  • Der nächste Geltungstermin ist der 01. November 2023.
Geltungstermin: 1.1.2023
(Laufzeit: 10 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
a.  Für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back CP GmbH.
b.  Für alle ArbeitnehmerInnen in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 2023
in Kraft und mit
31. Oktober 2023
außer Kraft


III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
Lohngruppe: Monatslohn in €
1.
PRODUKTION
1.1.
SpezialfacharbeiterInnen
2.387,94
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 1.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Cracker; Backofen mit Vorlinie; Teigmischer.
1.2.
FacharbeiterInnen
2.137,97
FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Soletti-Backofen; Teigmischer.
1.3.
ProfessionistInnen A
2.036,49
Arbeiternehmerinnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, mit mehrjähriger Facherfahrung und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
1.4.
ProfessionistInnen B
1.967,17
Arbeiternehmerinnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können.
1.5.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A
1.850,84
Arbeitnehmerinnen, mit besonderen Fachkenntnissen und längerer Praxiserfahrung, die in einem der Einsatzgebiete tätig sind. Zum Beispiel: Produktionsbegleitende Qualitätssicherung; Labor; Mitarbeiterinnen mit Kartoffelbonitur-Kenntnissen.
1.6.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B
1.755,11
Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren (auf Pkt. 1.7. aufbauenden) internen/externen Aus-und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Brandschutz; Sicherheitsvertrauenspersonen; HACCP-Schulung.
1.7.
Angelernte ArbeitnehmerInnen
1.715,71
Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Lauge.
1.8.
ArbeitnehmerInnen
1.676,32
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach kurzer Einführung erledigen. Zum Beispiel: Abfallwirtschaft; Bruchaufbereitung; Reinigung.
2.
VERPACKUNG
2.1.
SpezialfacharbeiterInnen
2.883,06
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 2.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen.
2.2.
FacharbeiterInnen
2.437,46
FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind.
2.3.
MaschineneinstellerInnen
2.036,49
ArbeitnehmerInnen, die als MaschineneinstellerInnen beschäftigt sind und keinen entsprechenden FacharbeiterInnenabschluss vorweisen können.
2.4.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A
1.755,11
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Bereichs- Vorarbeiter; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen.
2.5.
Angelernte ArbeitnehmerInnen
1.715,71
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Kartonaufrichter / Verdeckler; Übergabelift; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen.
2.6.
ArbeitnehmerInnen
1.676,32
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach kurzer Einführung erledigen. Zum Beispiel: Verpackungsmaschinen; Kartonbeschlichtung; Palettierung; Reinigung.
3.
LOGISTIK
3.1.
VorarbeiterInnen
1.967,17
ArbeitnehmerInnen, die dauernd mit der Unterweisung und Führung von MitarbeiterInnen betraut sind.
3.2.
ArbeitnehmerInnen
1.850,84
ArbeitnehmerInnen, mit besonderen Kenntnissen in der Logistik und die Tätigkeiten nach weiteren internen/ externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen.
4.
WERKSTÄTTE
4.1.
SpezialfacharbeiterInnen, Technik
2.928,48
FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 4.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
4.2.
FacharbeiterInnen, Technik
2.662,91
FacharbeiterInnen, die eine technische, relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Fachgebiet Instandhaltungen durchführen. Zum Beispiel: Schicht Elektriker; Schicht-Schlosser.
4.3.
ProfessionistInnen A, Technik
2.461,65
ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind.
4.4.
ProfessionistInnen B, Technik
2.321,12
ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können.
Stundenlohn = Monatslohn/167


IV. Lehrlingseinkommen
pro Monat
Euro
Im 1. Lehrjahr 800,00
Im 2. Lehrjahr 1.050,00
Im 3. Lehrjahr 1.400,00
Im 4. Lehrjahr 1.500,00


V. Dienstalterszulage
Den mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
DAZ pro Monat
Euro
Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 36,74
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 43,42
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 50,10
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 53,44
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 61,79
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 70,14
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 75,15


VI. Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.



Wien, am 12. Jänner 2023
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Firma KELLY GesmbH
Firma SNACK & BACK CP GmbH
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER