Karitative Einrichtungen der Kathol. Kirche / Kurzübersicht
KV-Kurzübersicht
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alternativtitel: Caritas
ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen und Angestellte
Geltungsbereich
Österreich
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
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Die KV-Gehälter und Zulagen werden mit 1. Februar 2020 um 2,70 % erhöht.
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einmalige Covid-19-Gefahrenzulage bis zu € 500,00 (wie SWÖ).
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ab 1.1.2021: VPI (min. 0%) + 0,6%-Punkte auf Gehälter und Zulagen.
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ab 1.1.2022:
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Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden.
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Zuschlag auf alle Mehrstunden ist 30%.
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Persönliches Anrecht auf Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte (mit diversen Absicherungen im Sinne der Angestellten, Informationspflicht an den BR, für Neueintritte erst nach dem Probemonat).
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Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf höhere Anstellung, wenn übers Halbjahr durchschnittlich in der Woche mehr als 1 Mehrstunde geleistet wird.
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Vorrangigkeit für Ausbezahlung von Mehr- und Überstunden.
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Neuregelung der Befüllung des zuschlagsbefreiten Stundenrucksacks, der ab 1.1.2022 auf max. 37 reduziert wird, sodass dieser zuerst mit Mehrstunden und dann erst mit Überstunden befüllt werden muss.
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Eine Erweiterungen der Durchrechnungszeiträume (in der Regel 3 Monate) und eine Verkürzung der Wochenruhe (2 Kalendertage) konnten verhindert werden.
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Empfehlung, das Arbeitszeit für Streikmaßnahmen nicht zum Abzug gebracht wird.
Mindestlohn/Mindestgehalt
z. B.
- Ab Verwendungsgruppe IX (Hilfstätigkeiten) .... ab € 1.685,50
- Verwendungsgruppe VII (HeimhelferInnen) .... ab € 1.922,30
- Verwendungsgruppe VI (Fachkräfte mit Lehrausbildung) .... ab € 2.008,30
- Verwendungsgruppe IV (fachspezifische Ausbildung) .... ab € 2.423,00
- Verwendungsgruppe I (Führungskräfte großer Organisationseinheiten) .... ab € 3.268,10
Zulagen/Zuschläge
z. B. (siehe Punkt E.4. im KV)
Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.
Ausnahmen (Gleitzeit, Durchrechnungszeitraum und Arbeitsbereitschaft ) sind durch Punkt C. im KV geregelt.
Kündigungsfristen
Kündigungsfrist: § 20 Angestelltengesetz
(Siehe Punkt F. im KV)
Achtung: Verfall von Ansprüchen
Entgeltansprüche nach diesem Kollektivvertrag verfallen, wenn sie nicht
binnen 12 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
(Siehe Punkt G.5. im KV)
Weitere sozialpolitische Errungenschaften
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Karenzzeiten ab 1.1.2014 werden pro Karenz im vollen Umfang auf Vorrückungen in der Gehaltstabelle angerechnet (dies gilt für Elternkarenzzeiten, Zeiten von Pflegekarenz und Familienhospizkarenz)
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Bezahlung der Sonderzahlung auch in entgeltfreien Zeiten bei langer Krankheit
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Drei bezahlte Bildungstage pro Jahr für berufliche, religiöse und persönliche Bildungsveranstaltungen
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Vordienstzeitenanrechnung auf Biennalsystem: 8 Jahre maximale Vordienstzeiten; nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten ab 8 Jahre zu maximal 50 %
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Nach vollendeter 10-jähriger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf "Abfertigung alt" auch bei Selbstkündigung