§ 16a Babymonat - Urlaub unter Entfall der Bezüge
(1)
Nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr ist einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund ihres oder seines schriftlichen Ansuchens für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit dem Kind (den Kindern) und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2)
Einern Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)
Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(4)
Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(5)
Der Babymonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6)
Die Inanspruchnahme eines Babymonats durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(7)
Die Zeit des Babymonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Berechnung der Sonderzahlungen und des Urlaubsanspruches. Sonderzahlungen gebühren nur auf Basis jener Teile des Kalenderjahres, in dem kein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) genommen wurde. Der Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr verkürzt sich anteilig um die Zeit des Babymonats.