§ 16a (Babymonat- Urlaub unter Entfall der Bezüge) wird zur Gänze gestrichen und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1)
Für den Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gilt § 1 a VKG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 73/2019 mit folgenden Abweichungen:
(2)
Dieser Anspruch gebührt jedem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei Erfüllung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen, unabhängig vom Geschlecht.
(3)
Der Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) ist im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren.
(4)
Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(5)
Auch einem Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6)
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat den voraussichtlichen Beginn und die Dauer des Babymonats spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung zu melden. Der Babymonat kann nicht vor dem Tag der Geburt des Kindes bzw. vor dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege tatsächlich angetreten werden. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und den tatsächlichen Beginn des Babymonats spätestens eine Woche nach der Geburt zu melden.