KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur


8. Nachtrag

Stand 1. Jänner 2020
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


5.
In§ 10 (Zulagen und Zuschläge) werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt geändert:
(1)  Gefahrenzulage: Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, haben Anspruch auf eine SEG-Zulage in Höhe von € 1, 12 je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen bzw. € 279,69 als monatliche Pauschale bei Vollzeit (bei Teilzeit aliquot), wenn überwiegend unter erschwerten Bedingungen gearbeitet wird. Dies gilt derzeit für Arbeitszeiten im Gesperre in Justizanstalten. Mit Betriebsvereinbarung kann für neu übernommene Leistungen festgelegt werden, bei welchen Tätigkeiten vergleichbar erschwerte Bedingungen vorliegen.
(2)  Nachtzuschlag für Normalarbeitszeiten: Für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von€ 6,87 pro Stunde, je Nachtdienst jedoch höchstens eine Pauschale von€ 39,37. Für jeden Nachtdienst in der stationären Pflege gebührt zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von € 39,37, wenn während dieser Nachtdienste ein Ruhen nicht möglich ist.
(3)  Sonn- und Feiertagszuschlag für Normalarbeitszeiten: Je Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von € 4,52.


6.
§ 11 (Sonderzahlungen) wird folgt ergänzt bzw. geändert:
Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Maiauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) in Höhe des durchschnittlichen zur Auszahlung gekommenen Monatsgehalts (Grundgehalt einschließlich Grundlohn für Mehr- und Überstunden + Leitungs- und Funktionszulagen gemäß § 8 sowie variable Zuschläge gemäß § 10 Abs. 2 und 3) der drei dem Monat der Auszahlung vorangegangenen Monate.
Bei unterjährigem Eintritt bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren die Sonderzahlungen aliquot. Diese Regelung gilt ab 1. Jänner 2020.


7.
§ 16a (Babymonat- Urlaub unter Entfall der Bezüge) wird zur Gänze gestrichen und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1)  Für den Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gilt § 1 a VKG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 73/2019 mit folgenden Abweichungen:
(2)  Dieser Anspruch gebührt jedem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei Erfüllung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen, unabhängig vom Geschlecht.
(3)  Der Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) ist im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren.
(4)  Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(5)  Auch einem Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6)  Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat den voraussichtlichen Beginn und die Dauer des Babymonats spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung zu melden. Der Babymonat kann nicht vor dem Tag der Geburt des Kindes bzw. vor dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege tatsächlich angetreten werden. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und den tatsächlichen Beginn des Babymonats spätestens eine Woche nach der Geburt zu melden.


Inkrafttreten
Der 8. Nachtrag zum Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 4 Absatz 7, 7 Absatz 1 und 5, 8 Absatz 1, 10 Absatz 1 bis 3 mit 1. Februar 2020 in Kraft.



Wien, am 19.12.2019
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas Schützenhöfer. LL.M.
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Mag. Dr. Eckehard Quin
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen