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ITS-Vertrag / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


(Stand 29. Mai 1989)
über die Einführung von integrierten Texterfassungssystemen bei Tages- und Wochenzeitungen (ITS-Vertrag).
Abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs und dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger einerseits; der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Journalisten, und der Gewerkschaft Druck und Papier andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
Räumlich:für das Staatsgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:für alle mit der Herstellung von Tageszeitungen (Abschnitt I) und Wochenzeitungen (Abschnitt II) befaßten Betriebe der graphischen Gewerbe und Verlage, sofern in diesen Betrieben und Verlagen ein integriertes Texterfassungssystem eingeführt bzw. verwendet wird (§ 2 Punkt 1).
Persönlich:für alle in den oben erwähnten Betrieben und Verlagen beschäftigten Dienstnehmer, sofern sie vom integrierten Texterfassungssystem im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen betroffen sind.
Die §§ 5 bis 9, § 10 Punkt 1 und § 11 gelten für Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von integrierten Texterfassungssystemen mindestens ein Jahr (Lehrzeiten zählen auf diese Dauer nicht mit) im Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1, zweiter Satz) beschäftigt sind, es sei denn, es sind in den jeweiligen Bestimmungen längere Fristen vorgesehen.

Interpretation der Vertragspartner vom 11. Mai 1981:
Die Unternehmerverbände erklären, daß die Übernahme von Dienstnehmern "mit allen Rechten und Pflichten" so zu interpretieren ist, daß die Anrechnung der Vordienstzeiten so auszulegen wäre, daß diese als im gleichen Betrieb zugebracht gelten.


I. HERSTELLUNG VON TAGESZEITUNGEN § 2 Begriffsbestimmungen
1.Unter integrierten Textverarbeitungssystemen (ITS) im Sinne dieser Vereinbarung wird die direkte Eingabe und Bearbeitung von Texten verstanden, sofern dies die Zusammenfassung von bisher zwischen Redaktion, Verwaltung oder sonstigen Dritten einerseits und Druckereien anderseits getrennten Stufen der Produktion bedeuten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Integration innerhalb eines Betriebes oder im Rahmen mehrerer Betriebe bzw. Unternehmen stattfindet.
2.Direkte Eingabe von Texten ist Texterfassung zur immateriellen Übernahme von Daten oder die Verarbeitung von Datenträgern jeder Art, einschließlich maschinlesegerechter Manuskripte zur Satzherstellung. Von dieser Vereinbarung wird nur solche direkte Eingabe erfaßt, die nicht zu den Bedingungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im graphischen Gewerbe stattfindet.
3.Der direkten Eingabe von Text ist die Übernahme von Datenträgern gleichzuhalten.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß schon vom Geltungsbeginn des ITS-Kollektivvertrages an unter die Begriffsbestimmung "Integrierte Texterfassungssysteme (ITS)" nach diesem Paragraphen auch die integrierte Bildherstellung, sofern die übrigen Umstände dieses Paragraphen vorliegen, fiel. Dies bedeutet, daß unter den Begriff "Texte" dieses Paragraphen auch Bilder subsumiert waren und sind.


§ 3 Einspeisung von dritter Seite
Die direkte Eingabe von Texten von dritter Seite (Annoncengesellschaften, Nachrichtenagenturen oder sonstigen, nicht integrierten Unternehmungen - unter sonstigen nicht integrierten Unternehmungen sind auch sonstige nicht integrierte Zeitungsverlage und sonstige nicht integrierte Druckereiunternehmungen zu verstehen) darf nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen stattfinden:
1.Die direkte Eingabe von Texten von dritter Seite darf für die Dauer von fünf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, nicht stattfinden.
2.Aus dem Grund der Umstellung auf direkte Eingabe von Texten von dritter Seite nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages, sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 dieses Kollektivvertrages auf Dienstnehmer, deren Behaltezeit nach § 7 nur zwei Jahre beträgt, bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren anzuwenden.
Die Übernahme von gestalteten Anzeigen in Form von Filmen, Klischees, Matern oder Reinzeichnungen wird durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


§ 4 Informationspflicht
Betriebe bzw. Unternehmen (siehe § 2 Punkt 1), die ITS einführen, sind verpflichtet, alle zuständigen Betriebsräte von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu sezten und mit ihnen darüber zu beraten.
Wenn eine der vertragschließenden Parteien ("Fünfer-Runde") von einer geplanten Einführung integrierter Texterfassungssysteme Kenntnis erlangt, wird sie die anderen Parteien mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens informieren. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die informierende Partei eine Gewerkschaft ist. Unternehmen, welche die Einführung integrierter Texterfassungssysteme planen, wird hiermit empfohlen, dies zu melden.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß von der Informationspflicht diesen Paragraphen auch künftige Änderungen bzw. Erweiterungen eines integrierten Texterfassungssystems im Sinne des ITS-KV erfaßt sind.
Hierbei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 16 ITS-KV (Schiedsinstanz) verwiesen.


§ 5 Besetzung von Arbeitsplätzen
1.Auf Arbeitsplätzen, die von der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen sind, verbleiben jene Dienstnehmer, die den betreffenden Arbeitsplatz vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS innegehabt haben.
2.Arbeitsplätze im ITS, an denen
  • -
    Texterfassung,
  • -
    die Gestaltung von nicht standardisierten Anzeigen,
  • -
    der Anzeigenseitenumbruch,
  • -
    die Seitenrevision,
  • -
    die Bildschirmkorrektur, jedoch mit Ausnahme der mit dem Redigieren verbundenen Korrekturvorgänge,
  • -
    der Textseitenumbruch erfolgt,
  • -
    rein satztechnische oder bloß typographische Eingriffe getätigt werden,

sind für die Dauer der Übergangszeit von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb mit graphischen Facharbeitern des Betriebes bzw. Unternehmens (§ 2 Punkt 1), in dem ITS eingeführt wird, zu besetzen, es sei denn, der entsprechende Arbeitsplatz war vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS von anderen als graphischen Dienstnehmern besetzt.


§ 6 Ausschreiben von Arbeitsplätzen in Betrieben bzw. Unternehmen im Sinne des § 2 Punkt 1, zweiter Satz
1.In Betrieben bzw. Unternehmen, die ITS einführen, sind alle innerhalb von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitsplätzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen auszuschreiben.

Entscheidung der Schiedsinstanz vom 19. Februar 1987:
Die Ausschreibung von freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitsplätzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen, die ITS einführen, hat ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS nach § 6 Punkt 1 ITS-KV in jedem Fall, ohne daß weitere Voraussetzungen als die Inbetriebnahme von ITS vorliegen, zu erfolgen. Insbesondere ist sie auch nicht davon abhängig, ob betroffene Dienstnehmer überhaupt vorhanden sind, ob sich solche bewerben werden und ob solche bei einem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem ITS eingeführt wird, verfügbar sind.
2.Jeder Dienstnehmer, dessen Arbeitsplatz durch die Einführung von ITS wegfällt, hat bei gleicher Qualifikation gegenüber allen anderen Bewerbern den Vorrang. Der Vorrang gilt auch, wenn die nötige Qualifikation durch Um- und Einschulung im Sinne des § 11 zu erzielen ist.
3.Die Mitwirkung der jeweils zuständigen Betriebsräte gemäß § 101 ArbVG. ist unabhängig von der Dauer der Versetzung gegeben. Dies gilt für 8 Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb.
4.Externe Bewerber sind nur heranzuziehen, wenn durch Ausschreibungen gemäß Punkt 1 eine Besetzung mit Dienstnehmern aus dem Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1) nicht möglich ist.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
5.Bei der Besetzung von leitenden Funktionen im technischen Bereich der Zeitungsproduktion, die mit Systemführungsaufgaben betraut sind (EDV-Beauftragte, Systemmanager), sollen Personen mit typographischen Kenntnissen vorrangig herangezogen werden.


§ 7 Kündigungsschutz
1.Aus dem Grund der Umstellung auf ITS darf während der Behaltezeit nach Punkt 2 kein durch die Umstellung betroffener Dienstnehmer gekündigt werden.
Die durch ITS eintretende Kapazitätsverminderung in der Setzerei ist zu ermitteln und die dadurch entstehende Verminderung der Arbeitsplätze festzustellen. Die betroffenen Dienstnehmer sind spätestens bei Inbetriebnahme von ITS zu informieren.
Kündigungen aus anderen Gründen als der Umstellung aut ITS bleiben von dieser Regelung unberührt.
2.Die Behaltezeit für alle durch die Umstellung auf ITS betroffenen Dienstnehmer beträgt zwei Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS.
Diese Frist beträgt für graphische Facharbeiter in allen Berufen der Druckformenherstellung, insbesondere für Setzer, Korrektoren, Stereotypeure, Chemigraphen, Reproduktionsphotographen, Lithographen, Montierer, Kopierer, Tiefdruckformenhersteller, Schriftgießer und Galvanoplastiker, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Kollektivvertrages mindestens fünf Jahre im Betrieb beschäftigt sind, zehn Jahre. Die Laufzeit dieser Frist beginnt ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS.
Für Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre im Betrieb beschäftigt sind, gilt die Behaltezeit bis zum frühest möglichen Pensionsanspruch (siehe Punkt 3 und 4).
Für Dienstnehmer, die innerhalb der Behaltezeit auf zumutbare Arbeitsplätze versetzt werden, gilt der Kündigungsschutz für die Dauer der Behaltezeit.
Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Tageszeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Tageszeitung oder Wochenzeitung im selben Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1), so sind die bereits abgelaufenen Fristen der Behaltezeiten auf die Fristen, die nun für die Umstellung der Tageszeitungen gelten, anzurechnen.
Der Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber ist im Falle einer Behaltezeit gemäß Punkt 2, 2. Absatz dieses Paragraphen auch vor dem Ablauf der Behaltezeit möglich, die Kündigungsfrist darf jedoch nicht vor dem Ende der Behaltezeit ablaufen. Bei einer Behaltezeit von zwei Jahren ist die Einrechnung der Kündigungsfrist in die Behaltezeit nicht zulässig.

Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:
Die Behaltezeit nach § 7 Punkt 2 ITS-KV beginnt für alle betroffenen Dienstnehmer mit dem ersten Integrationsschritt zu laufen, unabhängig davon, ab wann der Dienstnehmer durch einen allfälligen Arbeitsplatzverlust betroffen ist.
3.Der Kündigungsschutz nach diesem Paragraphen erlischt frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters, wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen und besonderen Anspruchvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) für die Gewährung einer Alterspension gemäß § 253, § 253a oder § 253b ASVG erfüllt sind, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen.
Der Kündigungsschutz erlischt auch dann, wenn der Dienstnehmer trotz Erfüllung der im Absatz 1 dieses Punktes angeführten Voraussetzungen die Leistung nicht beantragt.
4.Der Kündigungsschutz erlischt auch im Falle der Zuerkennung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wegen Wegfalls der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit entzogen bzw. besteht nach Ablauf einer befristeten Zuerkennung kein Anspruch auf Weitergewährung, so hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen, sofern die Behaltezeit nocht nicht abgelaufen ist, für den Rest der Behaltezeit dieses Paragraphen ein neues Dienstverhältnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzugehen.
Bereits geleistete Abfertigungszahlungen sind in der Höhe des Anspruches auf eine künftig fällige Abfertigung anzurechnen.
Der Zeitraum, während dessen kein Dienstverhältnis bestand, wird für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, nicht mitgerechnet.
Die Einstellungsfrist ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Dienstnehmer seine Tätigkeit vor dem Ausscheiden oder eine Beschäftigung nach Punkt 5 dieses Paragraphen auf Grund seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.
5.Eine zumutbare Beschäftigung im Sinne dieses Paragraphen ist gegeben bei:
  • -
    Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im bisherigen Fach; oder
  • -
    Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einem Lehrberuf entspricht; oder
  • -
    Versetzung auf einen durch die neue Technologie entstandenen qualifizierten Arbeitsplatz; oder
  • -
    Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einer Angestelltentätigkeit gemäß §§ 1 und 2 AngG. oder einer journalistischen Tätigkeit entspricht.


Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Klargestellt wird, daß unter "journalistischer Tätigkeit" eine Tätigkeit gemäß Journalistengesetz gemeint ist. Bei Angestellten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie im Geltungsbereich des Angestelltengesetzes verbleiben.
Journalisten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie dabei im Geltungsbereich des Journalistengesetzes bzw. eines Kollektivvertrages für Redakteure bleiben.
Bei Versetzung eines Angestellten oder Arbeiters muß die neue Tätigkeit, um zumutbar zu sein, so beschaffen sein, daß sie den Vorkenntnissen und der Schulung (Umschulung) des Dienstnehmers weitgehend entspricht, eine gewisse fachliche Durchdringung erfordert, nicht rein mechanischer Art ist und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann.
6.Stimmt ein Dienstnehmer einer Versetzung auf einen anderen zum Zeitpunkt der Versetzung freien Arbeitplatz mit zumutbarer Beschäftigung (siehe Punkt 5) im Betrieb bzw. Unternehmen, welches das ITS einführt, nicht zu, so erlischt der Kündigungsschutz dieses Paragraphen.
Ist ein Arbeitsplatz mit zumutbarer Beschäftigung nicht vorhanden, dann gilt in allen Fällen, in denen die in diesem Vertrag angeführten Voraussetzungen gegeben sind, der Kündigungsschutz.
7.Kein Dienstnehmer, der durch ITS betroffen ist, darf auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, der durch Kündigung von seiten des Arbeitgebers erst für diese Versetzung frei gemacht wurde.


§ 8 Zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe)
1.Dienstnehmer, die von der Einführung eines ITS betroffen sind und für die kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Beschäftigung (§ 7 Punkt 5) vorhanden ist, erhalten bei Selbstkündigung vor dem Ende der Behaltezeit nach § 7 Punkt 2 für die Zeit vom Ende des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Behaltezeit eine zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe).
Die Mobilitätshilfe beträgt jedoch für die gesamte Behaltezeit im Höchstausmaß das Äquivalent für einerhalb Jahresentgelte. Das Jahresentgelt wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet und erfährt keine Veränderung durch spätere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.
2.Diese zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe) setzt sich pro Woche bzw. Monat wie folgt zusammen:
  • -
    bei graphischen Arbeitern aus der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;
  • -
    bei technischen bzw. kaufmännischen graphischen Angestellten aus den Biennien, der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;
  • -
    bei kaufmännischen Angestellten bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (Überzahlungen);
  • -
    bei Redakteuren, Redaktionsaspiranten und Reportern bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (Überzahlungen).
Diese zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe) wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet (bei wechselnder Höhe aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Beitragsperioden der Sozialversicherung) und erfährt keine Veränderung durch spätere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.

3.Die Auszahlung dieser zusätzlichen Abfertigung (Mobilitätshilfe) erfolgt auf einmal oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 AngG. in Teilbeträgen, und zwar in der Form, daß die Mobilitätshilfe bis zu drei Monaten der Behaltezeit (bei Arbeitern bis zu 13 Wochen) zum Ende des Dienstverhältnisses fällig ist; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen bezahlt werden.
4.Keinen Anspruch auf Mobilitätshilfe haben jene Dienstnehmer, bei denen während der Zeiträume, für die sie nach Punkt 1 Mobilitätshilfe beziehen könnten, Umstände des § 7 Punkte 3 und 4 eintreten.


§ 9 Abfertigung
1.Kündigt ein Dienstnehmer, der vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen ist und für den kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Beschäftigung vorhanden ist, vor Ablauf der Behaltezeit das Dienstverhältnis, so hat er, sofern er im Zeitpunkt der (auch bloß teilweisen) Inbetriebnahme des ITS mindestens fünf Jahre im Betrieb bzw. Unternehmen beschäftigt ist, Anspruch auf Abfertigung in jener Höhe, wie sie Angestellten nach § 23 AngG. bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht.
Für die Berechnung der Abfertigung im Sinne dieses Punktes wird die Behaltezeit auf die Dauer des Dienstverhältnisses nur mit maximal zwei Jahren angerechnet.
2.Kündigt der Dienstgeber einen Arbeiter, der durch die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) eines ITS betroffen war, nach Ablauf der Behaltezeit, so hat dieser, sofern er mindestens ununterbrochen zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war, Anspruch auf Abfertigung in jener Höhe, wie sie Angestellten nach § 23 AngG. bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht.
3.Für Arbeiter wird das monatliche Entgelt in der Form ermittelt, daß der wöchentliche Durchschnitt der letzten drei Sozialversicherungs-Beitragsperioden vor (auch bloß teilweiser) Inbetriebnahme von ITS mit 13 multipliziert und durch drei dividiert wird.
4.Die Abfertigung nach diesem Paragraphen ist auf alle anderen Abfertigungsansprüche, die aus dem Grund der Beendigung eines Dienstverhältnisses bestehen, voll anzurechnen; von dieser Anrechnung ausgenommen ist die zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe) nach § 8.


§ 10 Entgelt
1.Bei Versetzung gemäß den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages wird dem Dienstnehmer auf sein Verlangen, das er innerhalb von drei Monaten ab Versetzung zu stellen hat, eine allfällige Differenz im Entgelt und im Arbeitsrecht finanziell bewertet und abgegolten.
Bei der Bewertung sind alle Ansprüche des für den Dienstnehmer bisher geltenden Arbeitsrechtes mit den Ansprüchen aus dem neugeltenden Arbeitsrecht abzuwägen.
Hiebei ist die nachweisliche Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, so entscheidet die Schiedsinstanz im Sinne des § 16.

Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:
Die gemäß § 8 Punkt 1, letzter Satz, Sonderbestimmungen für Tageszeitungen vorgesehene bezahlte tägliche Pause von einer Viertelstunde ist bei der Bewertung der Ansprüche nach § 10 Punkt 1 ITS-KV heranzuziehen.
Die gemäß § 8 Punkt 2 Sonderbestimmungen für Tageszeitungen bzw. § 10 Sonderbestimmungen Druckvorbereich vorgesehenen Bildschirmpausen sind bei der Bewertung der Ansprüche nach § 10 Punkt 1 ITS-KV nicht heranzuziehen.
2.Ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb erhalten Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung, die dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe Österreichs unterliegen und im Sinne des § 8 Punkt 6 Sonderbestimmungen für Tageszeitungen und Montagfrühblätter des zitierten Kollektivvertrages außerhalb der betrieblich festgesetzen Zeitungsarbeitszeit arbeiten, für jede zwischen 7 und 18 Uhr geleistete Arbeitsstunde, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (für erst nach dem Kollektivvertragsabschluß bei einer Tageszeitung Beschäftigte gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS zur Feststellung des Anspruches) jeweils Nachtzuschlag zu bezahlen war, an dessen Stelle einen Zuschlag von 30 Prozent ihres kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung (§ 7 Punkt 2, 2. Abs.), die den oben genannten Sonderbestimmungen unterliegen und bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS innerhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, nach Inbetriebnahme von ITS (auch teilweiser Inbetriebnahme) jedoch außerhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, erhalten den 30prozentigen Zuschlag analog zu den Dienstnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in ihrer Sparte außerhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten.
Ebenso ist mit Dienstnehmern der Satz- und Druckformenherstellung zu verfahren, die erst nach Inbetriebnahme von ITS bei dieser Produktion verwendet werden, sofern sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zehn Berufsjahre im graphischen Gewerbe hatten.
Die anderslautenden Bestimmungen der Sonderbestimmungen für Tageszeitungen und Montagfrühblätter des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs (§ 8 Punkt 6, zweiter Absatz) treten für den Bereich der Satz- und Druckformenherstellung für Tageszeitungen bei der Verwendung von ITS außer Kraft.
3.Kaufmännische Angestellte, die im ITS beschäftigt sind, werden mindestens in die Verwendungsgruppe III der Gehaltstabelle für kaufmännische Angestellte eingestuft.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Kaufmännische Angestellte, die selbständige, frei zu gestaltende, nicht nur gelegentliche inhaltliche Bearbeitung von Anzeigen als Raumanzeigen (nicht Wortanzeigen) oder gemischtgestalteten Teilen der Zeitung wahrnehmen, wobei die kaufmännische / technisch-gestalterische Tätigkeit überwiegt, werden in die Verwendungsgruppe IV der Gehaltstabelle für kfm. Angestellte eingestuft. Bei diesbezüglichen Umstufungen sind Überzahlungen auf die neue Einstufung voll anzurechnen.


§ 11 Umschulung
1.Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ein- und Umschulung vorzunehmen.
2.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf eine nach § 7 Punkt 5 zumutbare Beschäftigung ein- oder umschulen zu lassen.
3.Für die Dauer der entsprechenden Ein- und Umschulung hat der Dienstnehmer Anspruch auf sein bisheriges Entgelt.
4.Die Verwendung an Texterfassungsgeräten mit Schreibmaschinentastatur setzt voraus, daß der Dienstnehmer vier Wochen nach abgeschlossener Umschulung einen ausreichenden Umschulungserfolg nachweist. Hierüber ist zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat Einvernehmen zu erzielen. Kommt dieses nicht zustande, ist die im Kollektivvertrag vorgesehene Schiedsinstanz anzurufen.
5.Bleibt der Umschulungserfolg nach maximal zwei Umschulungen nach Meinung des Unternehmens aus, so ist die Schiedsinstanz (§ 16) zu befassen.


§ 12 Arbeiten in der Redaktion - journalistische Verantwortung
1.Redaktioneller Text darf nicht unter Umgehung der Redaktion und nicht unter Ausschaltung der redaktionellen Eigenverantwortung direkt der technischen Herstellung übermittelt werden.
2.Die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS darf die journalistische Eigenverantwortung nicht beeinträchtigen. ITS darf nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungsbeurteilung von Journalisten verwendet werden.
3.Die Arbeit mit Bildschirmgeräten darf von Journalisten nur zum Lesen, Redigieren und Korrigieren (sofern mit dem Redigieren verbunden) verlangt werden. Die Eingabe eigener Texte kann von ihnen nur insoweit verlangt werden, als es sich um deren erstmalige Niederschrift (Eingabe) handelt und eine entsprechende Tätigkeit vor Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS vom einzelnen Journalisten gemacht wurde oder redaktionsüblich war oder dienstvertraglich vereinbart ist. Zum Redigieren gehört auch die entsprechende elektronische Umsetzung von bisher schriftlich vorgenommenen Satzangaben.
4.Jeder Journalist kann für die Dauer von acht Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS die Arbeit am Bildschirm verweigern. Hieraus dürfen ihm keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen.
5.Für Journalisten, die bei Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Unternehmen das 50. Lebensjahr erreicht haben, besteht das Verweigerungsrecht nach Punkt 4 dieses Paragraphen auch nach Ablauf obiger Frist.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
6.Bei immaterieller Eingabe von redaktionellen Texten soll der Qualitätsstandard dieser Texte durch eine entsprechende Kontrolle gewährleistet sein. Im Rahmen der Qualitätskontrolle dürfen keine Veränderungen von Inhalt und Aussage der von Redakteuren verfaßten Texte durch hiezu Nichtbefugte vorgenommen werden. Dem Redakteur obliegen die Pflichten gemäß § 7 des Journalistenkollektivvertrages für Tages- und Wochenzeitungen. Die Qualitätskontrolle obliegt dem Verlag. Für das Herstellen von Layouts und das Lesen von Korrekturen sollen unter Maßgabe der bisherigen Redaktionsübung geeignete Fachkräfte herangezogen werden. Falls im Betrieb graphische Facharbeiter vorhanden sind, deren Arbeitsplatz durch ITS wegfiele, sind diese vorrangig dafür heranzuziehen.


§ 13. Pausen bei Bildschirmarbeit, gesundheitliche Maßnahmen
Für diese Fragen gilt der jeweilige Kollektivvertrag des entsprechenden Bereiches.


II. HERSTELLUNG VON WOCHENZEITUNGEN § 14 Geltungsbereich
1.Unter Wochenzeitungen im Sinne dieses Kollektivvertrages werden Wochenzeitungen verstanden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • a)
    sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politische, allgemeinen wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessensvertretungen sein;
  • b)
    sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen zumindest eine bundeslandweite Verbreitung und Bedeutung aufweisen;
  • c)
    sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
  • d)
    sie müssen zumindest 50mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
  • e)
    sie müssen eine nachprüfbare verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.

2.Wenn im Bereich von solchen Wochenzeitungen auf ITS umgestellt wird, so stellt dies für jene Betriebe, die die Wochenzeitungen im ITS produzieren, eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 5 ArbVG. dar. Auf den Abschluß von Betriebsvereinbarungen findet § 109 Abs. 3 ArbVG. in Verbindung mit § 97 ArbVG. Anwendung.


§ 15 Einschlägige Bestimmungen
1.Für die Herstellung von Wochenzeitungen gelten die §§ 4 (Informationspflicht) und 13 (Pausen bei Bildschirmarbeit, gesundheitliche Maßnahmen).

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
§ 12 gilt auch für Wochenzeitungen.
2.Wird eine Wochenzeitung, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen für die bundesgesetzliche Presseförderung entsprach, auf ITS umgestellt, so finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzes für graphische Facharbeiter der Satz- und Druckformenherstellung nach § 7 Anwendung, wenn
  • a)
    durch die Umstellung alle oder erhebliche Teile der graphischen Facharbeiter des Betriebes, die bisher in der Satz- und Druckformenherstellung beschäftigt waren, unmittelbar betroffen sind und
  • b)
    der Druck der Wochenzeitung nach der Umstellung in jenem Betrieb bzw. Unternehmen (§ 2 Punkt 1) erfolgt, in dem er vor der Umstellung durchgeführt wurde.

3.Wird eine Wochenzeitung, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen für die bundesgesetzliche Presseförderung entsprach, auf ITS umgestellt, so finden für Dienstnehmer des Verlages die Bestimmungen des Kündigungsschutzes des § 7 Anwendung.
4.Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Wochenzeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Wochenzeitung oder Tageszeitung, so sind die bereits abgelaufenen Fristen des Kündigungsschutzes auf die Fristen des § 7 Punkt 2, 2. Absatz, die nun für die Umstellung der Wochenzeitung gelten, anzurechnen.


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 16. Schiedsinstanz
1.Die vertragschließenden Organisationen (Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger, Gewerkschaft der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe sowie Gewerkschaft Druck und Papier) errichten eine Schiedsinstanz.
2.Diese Schiedsinstanz ist zuständig
  • a)
    für die Entscheidung von strittigen Fragen aus der Auslegung des Kollektivvertrages über die Einführung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981;
  • b)
    für Erstellung von Vermittlungsvorschlägen in Härtefällen bei Anwendung des Kollektivvertrages über die Einführung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981.

3.Die Sprüche der Schiedsinstanz nach Punkt 2 werden einstimmig gefaßt. Im Falle des Punktes 2a) hat die Entscheidung der Wirkung eines Kollektivvertrages, im Falle des Punktes 2b) hat der Spruch die Wirkung einer Empfehlung.
4.Die Schiedsinstanz kann im Falle des Punktes 2a) von jeder vertragschließenden Organisation und im Falle des Punktes 2b) auch vom Betriebsinhaber und/oder vom Betriebsrat mit schriftlicher Begründung angerufen werden, sofern innerbetrieblich keine Einigung erzielt werden kann.
Die Schiedsinstanz muß innerhalb einer Woche nach Anrufung zusammentreten und binnen weiteren sieben Wochen zu eienm Beschluß kommen.
Kommt die Schiedsinstanz innerhalb von acht Wochen ab Anrufung zu keiner Entscheidung in der Sache, so steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Empfehlungen der Schiedsinstanz können die Aufhebung bzw. den Widerruf getroffener Maßnahmen zum Gegenstand haben.
5.Jede der fünf vertragschließenden Organisationen entsendet in die Schiedsinstanz zwei Vertreter.
6.Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich, sich für die Annahme der Empfehlungen (Punkt 2b) der Schiedsinstanz bei ihren Mitgliedern zu verwenden.
7.Die Geschäfte der Schiedsinstanz werden beim Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs geführt.
8.Der Vorsitzende wird abwechselnd von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nominiert, der Wechsel erfolgt bei jedem anhängigen Fall.


§ 17 Geltungsdauer
1.Dieser Kollektivvertrag gilt für die Dauer von acht Jahren. 2. Innerbetriebliche Vereinbarungen, die die Ansprüche im Zusammenhang mit ITS günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Allfällige innerbetriebliche Regelungen, die Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag vorwegnehmen, sind anrechenbar.

Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:
Die Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages, die nach vereinbarter Verlängerung mit 30. Juni 1989 abläuft, wird auf unbestimmte Zeit verlängert. Der ITS-Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gekündigt werden, wobei jedoch die früheste Kündigung erst am 31. Dezember 1991 möglich ist. Die Vertragspartner kommen überein, nach einer allfälligen Kündigung des Vetrags in Verhandlungen einzutreten.
HAUPTVERBAND DER GRAPHISCHEN UNTERNEHMUNGEN ÖSTERREICHS

VERBAND ÖSTERREICHISCHER

ZEITUNGSHERAUSGEBER UND ZEITUNGSVERLEGER

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Sektion Industrie und Gewerbe

GEWERKSCHAFT KUNST, MEDIEN, FREIE BERUFE

Sektion Journalisten

GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER