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Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Vertragsschließende
Der Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, vereinbart.


II. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für das Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG mit folgenden Ausnahmen:
  • alle ArbeitnehmerInnen, die dem Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,
  • alle ArbeitnehmerInnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen,
  • leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
  • alle ArbeitnehmerInnen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,
  • alle FerialpraktikantInnen und VolontärInnen


III. Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden.


IV. Durchrechnungszeitraum
Gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreiten.


V. Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 4, 4a und 4b AZG festzulegen. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Verlängerung der Normalarbeitzeit bei Arbeiterschaft gem. § 5 AZG und die Verlängerung der Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten gem. § 5a AZG zulassen.


VI. Überstunden
Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Betriebsvereinbarung um bis zu fünf weitere Überstunden zulassen, wobei die Gesamtarbeitszeit 60 Wochenstunden nicht überschreiten darf.


VII. Ruhezeit
Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen, wenn ein entsprechender Ausgleich und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen getroffen werden.


VIII. Reisekosten
Für die mit Dienstreisen verbundenen Mehraufwendungen können mittels Betriebsvereinbarung iSd § 68 EStG, für jeden Kalendertag Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart werden, wobei diese Tag- und Nachtgeld zu enthalten haben.


IX. Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten der zwischen Geschäftsführung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG und dem Angestelltenbetriebsrat sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier vereinbarten und unterschriebenen Betriebsvereinbarung am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für die Kündigung des Kollektivvertrages gelten die Regeln des § 17 Arbeitsverfassungsgesetz.



WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN
FACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE
1010 Wien, Judenplatz 3–4
Obmann/frau Geschäftsführer:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Proyer
Geschäftsbereichsleiter (BGF-Stv.)
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
Manfred Schönbauer
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Bernd Kulterer
Wirtschaftsbereichssekretär

Wien, 1.1.2014