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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


Zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, 1050 Wien, Margaretenstraße 166, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 27. März 2006 abgeändert wird.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK


I. 1.
1.
Erhöhung aller Gruppen des KV-Schemas A um jeweils 2,4% mit Geltungsbeginn 1.1.2007, sowie Anhebung der Monatsgrundentgelte in der Gruppe 00, Stufen 00 bis 04 und in der Gruppe 01, Stufen 00 und 01 auf jeweils € 1.000,00 mit Geltungsbeginn ab 1.4.2007 - siehe Beilage 1 (Anhang 1 “Entgeltschema A”).


2. Anpassung von Zulagen laut Schema:
2. Anpassung von Zulagen laut Schema:
In der Gruppe 00 entfallen alle Aufwandsentschädigungen aufgrund der Anhebung gem. Pkt. 1.
In der Gruppe 01, Stufe 00 entfallen Fahrtkostenersatz und Werkzeuggeld aufgrund der Anhebung gem. Pkt. 1.
In der Gruppe 01 und in der Gruppe 01T beträgt das Reinigungsgeld jeweils € 50,00 und das Werkzeuggeld jeweils € 24,46.
In den Gruppen 01 bis 06 beträgt der Fahrtkostenersatz jeweils € 45,00, mit Ausnahme der Stufe 00 der Gruppe 01, in welcher kein Fahrtkostenersatz bezahlt wird.
Geltungsbeginn ab 1.4.2007 - siehe Beilage 1 (Anhang 1 “Entgeltschema A”).


3.


3.
Es wird vereinbart, dass aufgrund der Anhebung des Monatsgrundentgelts in der Gruppe 00, Stufen 00 bis 04 und in der Gruppe 01, Stufen 00 und 01 auf jeweils € 1.000,00 (siehe Pkt. 1.), einzelvertragliche monatliche Zulagen, welche bisher über den Kollektivvertrag hinausgingen, in folgendem Ausmass reduziert werden können:
In der Gruppe 00, Stufe 00 - bis zu € 153,07
In der Gruppe 00, Stufe 01 - bis zu € 116,52
In der Gruppe 01, Stufe 00 - bis zu € 45,59
In der Gruppe 01, Stufe 01 - bis zu € 9,04
Geltungsbeginn 01.04.2007


II.
Der Anhang 1 “Entgeltschema B” erhält die in der Beilage 2 angeführte Fassung.
Der Anhang 1 “Entgeltschema D” erhält die in der Beilage 3 angeführte Fassung.


III.


Mit Geltungsbeginn 1.4.2007 lautet § 7. Z. 12. lit. a, wie folgt:
a.
Für Arbeitnehmer, welche in die Entgeltschemata A oder C eingereiht sind:
Das Monatsgrundentgelt geteilt durch 160.


IV.


Mit Geltungsbeginn 1.1.2007 lautet § 22. Z. 1. wie folgt:
1.  Entgeltschema A:
In das Entgeltschema A werden alle Arbeitnehmer des Fahrbetriebes und der dem Fahrbetrieb angeschlossenen stationären Bereiche, sowie zentrale Verwaltung eingereiht.

Gruppe 00

Stationäre/r MitarbeiterIn:
Ein/e stationäre/r MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in fahrenden Zügen tätig ist, sondern ausschließlich in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs-, Lager-, Belieferungs- und/oder Reinigungsleistungen oder ähnliche Tätigkeiten erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.

HousekeeperIn:
Ein/e HousekeeperIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs- und Reinigungsleistungen erbringt.

Housekeeper-StewardEss:
Ein/e Housekeeper-StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs- und Reinigungsleistungen erbringt, sowie ständig (=mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, auf welchem zusätzlich zu den Reinigungstätigkeiten auch Service-Leistungen in fahrenden Zügen erbracht werden.

Gruppe 01:

Logistikkraft:
Eine Logistikkraft ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche ständig (=mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sind, welcher höherwertige Kenntnisse (zB LKW-Führerschein) erfordern und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (zB VorarbeiterIn) beinhalten.

StewardEss:
Ein/e StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Zügen verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss erbringt. Aushilfs-StewardEssen, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in die Gruppe 00 eingereiht.

ZugschaffnerIn:
Ein/e ZugschaffnerIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und eine entsprechende Ausbildung und Prüfung zur ZugschaffnerIn absolviert hat. Ein/e ZugschaffnerIn erbringt überwiegend in fahrenden Zügen verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss und darüber hinaus Sicherheits- und Kontrollaufgaben als ZugschaffnerIn gemäß Ausbildung.

TeamchefIn:
Ein/e TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Zügen verschiedene Serviceleistungen als TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss und weitere Tätigkeiten wie Kontroll-, Zugschaffner- und Zugchefaufgaben beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m Service-StewardEss und/oder HousekeeperIn führt. Nach 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit erfolgt die Einreihung in Gruppe 01T, welche für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden kann.

Gruppe 01T:

TeamchefIn:
Ein/e TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Zügen verschiedene Serviceleistungen als TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss und weitere Tätigkeiten wie Kontroll-, Zugschaffner- und Zugchefaufgaben beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m Service-StewardEss und/oder Housekeeper führt. Die Einreihung in die Gruppe 01T erfolgt nur ab mindestens 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit und kann auch für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden.

ZugchefIn:
Ein/e ZugchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und die entsprechende Ausbildung und Prüfung zur/m ZugchefIn absolviert hat. Ein/e ZugchefIn erbringt überwiegend in fahrenden Zügen verschiedene Serviceleistungen und Aufgaben als ZugchefIn, welche die Aufgaben eines/r StewardEss oder eines/r TeamchefIn und weitere Tätigkeiten wie Kontroll-, und Zugschaffneraufgaben beinhalten können. Die Einreihung in die Gruppe 01T erfolgt nur ab mindestens 1 Jahr ausschließlicher Zugcheftätigkeit und kann auch für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden.

Gruppe 02:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen mit einfachen Büro- und Verwaltungstätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse. Aushilfs-Bürokräfte, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in Gruppe 00 eingereiht.

Gruppe 03:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen mit Büro- und Verwaltungstätigkeiten mit spezifisch erworbenen Kenntnissen oder entsprechender Ausbildung.

Gruppe 04:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen mit höherwertigen Tätigkeiten.

Gruppe 05:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen mit höherwertigen Tätigkeiten und zusätzlich erworbenen Spezialkenntnissen.

Gruppe 06:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen in einer Führungsposition.


V.


Mit Geltungsbeginn 1.1.2007 wird in § 3. die Z. 8. hinzugefügt:
8.  Wenn ein/e ArbeitnehmerIn während seines/ihres Arbeitsverhältnisses eine Berufsausbildung oder vergleichbare Kurse absolviert hat und die Gesamtdauer dieser Ausbildung mehr als 30 Arbeitstage betragen hat und die Kosten vom Arbeitgeber und/oder Dritten getragen wurden, so ist der Arbeitgeber im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet ab dem jeweiligen Ausbildungsende, berechtigt, dem/r ArbeitnehmerIn einen Teil der Ausbildungskosten von höchstens 20% dieser Kosten in Rechnung zu stellen bzw. mit beendigungskausalen Ansprüchen des/der ArbeitnehmerIn gegen zu rechnen.


VI.


Mit Geltungsbeginn 1.1.2007 wird in § 15. die Z. 8. hinzugefügt:
8.  Wenn ein ArbeitnehmerIn während seines/ihres Arbeitsverhältnisses eine Berufsausbildung oder vergleichbare Kurse absolviert hat und die Gesamtdauer dieser Ausbildung mehr als 30 Arbeitstage betragen hat und die Kosten vom Arbeitgeber und/oder Dritten getragen wurden, so gilt im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von 2 Jahren ein Konkurrenzverbot. Während dieses 2jährigen Zeitraumes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die ArbeitnehmerIn nicht berechtigt, bei Konkurrenzunternehmen in Funktionen tätig zu sein, für welche die Ausbildung gem. 1. Satz erfolgt ist. Im Falle des Verstosses gegen dieses Konkurrenzverbot, ist der Arbeitgeber berechtigt, vom/von der ArbeitnehmerIn Entschädigung für die Kosten der Ausbildung zu verlangen.
Das Konkurrenzverbot gilt nicht bei Konkurs oder Stilllegung des Betriebes oder für Unternehmen, die nicht in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen.


VII. Änderung von Zulagen:
Mit Geltungsbeginn ab 1.7.2007 werden folgende Zulagen, welche außerhalb des Entgeltschemas A bezahlt werden, geändert:
Die Verkaufsprovision laut Punkt 3. des Protokolls der Verhandlung zum KV von CWL vom 10.12.2003 entfällt.
Die Erschwerniszulage für Zugteams laut Anhang 3 zum KV in der Fassung gültig ab 1.1.2004 entfällt.
Die Prämie für Sitzplatz-Aufzahlungen auf deutschen Zügen entfällt.


VIII.
Mit Geltungsbeginn 1.7.2007 wird der bestehende Anhang 3 des KV durch den neuen Text Anhang 3 “Verkaufsprämie und Erschwerniszulage” ersetzt.


IX.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2007 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30. Dezember 2006
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Fachverbandsobmann: Der Geschäftsführer:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Eisenbahner
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Der Vorsitzende der Fachvertretung:

Beilage zum Kollektivvertrag CWL


Anhang 3 (Fassung ab 1.7.2007)
Verkaufsprämie und Erschwerniszulage


1. Verkaufsprämie
Aa,
Werden von einem Team (egal welcher Zusammensetzung) von CWL Österreich auf einem Zug Direktverkäufe an Bord des Zuges von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen, sowie von Fahrkarten oder entsprechenden Platzzuschlägen mit entsprechendem Barinkasso durchgeführt, so erhalten die MitarbeiterInnen des jeweiligen Zugteams des jeweiligen Dienstes eines Verkaufsprämie, welche wie folgt berechnet wird.
Ab,
Nicht als Direktverkäufe gelten bereits bezahlte bzw. nicht vom Zugteam direkt an Bord zu inkassierende Fahrkarten bzw. Zuschläge jeder Art bzw. sonstiger Umsätze bzw. inkludierter Leistungen von Reisenden.
Ac,
Als ein Dienst gilt die Dienstleistung des jeweiligen Teams zwischen Abfahrt und Ankunft am jeweiligen Ort des Dienstbeginns. Mittels Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
Ad,
Als ein Team gilt die Zusammensetzung von 2 oder mehr MitarbeiterInnen bei Dienstbeginn bzw. Dienstende gem. Pkt. Ac,. Mittels Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
Ae,
Zur Berechnung der Verkaufsprämie sind für Dienste, welche nur von 1 MitarbeiterIn durchgeführt werden, die nachfolgenden Regelungen sinngemäß anzuwenden. Mittels Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
B,
Alle Barinkassoeinzelbeträge des jeweiligen Zugteams des jeweiligen Dienstes werden zur Dienstinkassogesamtsumme zusammengerechnet und nach folgender Staffelung wird ein entsprechender Dienstprämientopf gebildet:
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag unter 201 €, werden 3 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 201 € und 300 €, werden 4 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 301 € und 400 €, werden 4,50 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 401 € und 500 €, werden 5 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 501 € und 600 €, werden 6 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 601 € und 700 €, werden 6,50 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 701 € und 800 €, werden 7 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 801 € und 900 €, werden 8 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
Beträgt der Dienstinkassogesamtsummenbetrag zwischen 901 € und mehr, werden 9 Prozent in Hundert des Dienstinkassogesamtsummenbetrages für den Dienstprämientopf aufgewendet.
C,
Der gemäß Pkt. B, errechnete Dienstprämienkopf wird auf die einzelnen MitarbeiterInnen des jeweiligen Zugteams nach folgender Berechnung aufgeteilt:
Der Dienstprämientopf wird durch die Gesamtsumme der Gewichtspunkte gem. Pkt. D, aller MitarbeiterInnen des jeweiligen Dienstes dividiert und der sich daraus errechnete Betrag wird mit der Anzahl der Gewichtungspunkte gem. Pkt. D, des/r jeweils einzelnen MitarbeiterIn multipliziert. Der daraus errechnete Betrag gelangt als Verkaufsprämie und variabler Entgeltbestandteil gem. KV § 9 zur Auszahlung.


D, Gewichtungspunkte
Da,
Zur Aufteilung des Dienstprämientopfes gem. Pkt. C, werden den einzelnen MitarbeiterInnen entsprechend ihren Funktionen während des jeweiligen Dienstes Gewichtungspunkte zugeordnet:
ZugchefIn 5 Punkte
TeamchefIn 3,5 Punkte
ZugschaffnerIn 2,5 Punkte
Service-StewardEss 2 Punkte
Housekeeper-Service-StewardEss 1,5 Punkte
HousekeeperIn 1 Punkt

Übt ein/e MitarbeiterIn während eines Dienstes ständig oder teilweise mehrere Funktionen aus, so werden diesem/r MitarbeiterIn jeweils die Punkte der von ihm/r ausgeübten höchsten Funktion dieses Dienstes zugeordnet. Bei Teilstrecken-Teams ist sinngemäß zu verfahren. Jedenfalls soll eine Punktekumulierung mehrerer Funktionen auf eine/n MitarbeiterIn vermieden werden.
Db,
Aushilfskräfte, welche ein ununterbrochenes Dienstverhältnis von 2 oder weniger Monaten haben und MitarbeiterInnen, die sich in der Probezeit gem. KV § 3. befinden, erhalten keine Verkaufsprämie. Gewichtungspunkte von Aushilfskräften und MitarbeiterInnen in der Probezeit werden bei der Berechnung gem. Pkt. C, entsprechend der jeweiligen Funktion berücksichtigt und verfallen.
Dc,
Mittels Betriebsvereinbarung können von Pkt. Da, und Db, abweichende Regelungen getroffen werden.
E,
Indexierung
Alle €-Beträge gem. Pkt. B, werden jährlich jeweils mit 1.1. um den jeweiligen Erhöhungsbetrag des KV-Entgeltschemas A indexiert.


2. Erschwerniszulage
A,
MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugchefIn ausüben, erhalten für die tatsächliche Dauer der Ausübung der Funktion ZugchefIn eine Erschwerniszulage in der Höhe von € 1 je Stunde. Bruchteile von Stunden werden entsprechend aliquot berechnet.
B,
MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugchefIn während einer einfachen Fahrtstrecke (=einfache Strecke von Ausgangsbahnhof bis Wendebahnhof bzw. umgekehrt) aushilfs- bzw. vertretungsweise (zB als Pausenablöse) ausüben, erhalten keine Zulage gem. Pkt. A,, wenn die Gesamtdauer je einfacher Fahrtstrecke 1 Stunde und weniger beträgt.
C,
Die Erschwerniszulage gem. Pkt. A, gelangt als variabler Entgeltbestandteil gem. KV § 9 zur Auszahlung.


Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschema A
Beilage 1
Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007
Stufen Gruppe 00 Gruppe 01 Gruppe 01T Gruppe 02
in Euro
Stufe 00 (1.-3. Jahr) 1.000,00 1.000,00 1.008,15 1.317,69
Stufe 01 (4.-6. Jahr) 1.000,00 1.000,00 1.044,70 1.362,83
Stufe 02 (7.-10. Jahr) 1.000,00 1.027,50 1.081,24 1.406,90
Stufe 03 (11.-15. Jahr) 1.000,00 1.061,89 1.115,63 1.453,11
Stufe 04 (16.-20. Jahr) 1.000,00 1.099,51 1.153,25 1.498,25
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.029,64 1.137,12 1.190,86 1.543,40
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz für alle Gruppen, mit Ausnahme der Gruppen 00, alle Stufen und der Gruppe 01, Stufe 00, in welchen kein Fahrtkostenersatz bezahlt wird: 45,00 45,00 45,00
Reinigungsgeld für die Gruppe 01T und die Gruppe 01 50,00 50,00
Werkzeuggeld für die Gruppe 01T und die Gruppe 01, mit Ausnahme von Stufe 00 der Gruppe 01, in welcher kein Werkzeuggeld bezahlt wird: 24,46 24,46

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007 gültig ab 1.4.2007
Stufen Gruppe 03 Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06
in Euro
Stufe 00 (1.-3. Jahr) 1.406,90 1.678,82 2.177,52 2.721,36
Stufe 01 (4.-6. Jahr) 1.471,39 1.761,58 2.268,88 2.721,36
Stufe 02 (7.-10. Jahr) 1.533,72 1.843,26 2.359,16 2.721,36
Stufe 03 (11.-15. Jahr) 1.596,06 1.924,95 2.450,52 2.721,36
Stufe 04 (16.-20. Jahr) 1.662,70 2.005,56 2.539,72 2.721,36
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.725,04 2.088,31 2.631,08 2.721,36
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz für alle Gruppen, mit Ausnahme der Gruppen 00, alle Stufen und der Gruppe 01, Stufe 00, in welchen kein Fahrtkostenersatz bezahlt wird: 45,00 45,00 45,00 45,00
Reinigungsgeld für die Gruppe 01T und die Gruppe 01
Werkzeuggeld für die Gruppe 01T und die Gruppe 01, mit Ausnahme von Stufe 00 der Gruppe 01, in welcher kein Werkzeuggeld bezahlt wird:


Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschema B
Beilage 2
Gruppen
Gültig: ab 1.1.2007
Bezeichnung Grundentgelt
je Std. (€)
Gruppe 01 Spitzenfacharbeiter/in 11,65
Gruppe 02 Qualifizierte/r Facharbeiter/in A 11,26
Gruppe 03 Qualifizierte/r Facharbeiter/in B 10,94
Gruppe 04 Facharbeiter/in 10,64
Gruppe 05 Angelernte/r Arbeiter/in 10,17
Gruppe 06 Qualifizierte/r Hilfsarbeiter/in 9,45
Gruppe 07 Hilfsarbeiter/in 9,20
Gruppe 08 Wäscher/in 8,67
Gruppe 09 Wäscher/in A 8,16
Gruppe 10 Wäscher/in B und Bediener/in 6,72
.
Funktionszulage je Stunde (€)
PF Partieführer 1,75
PV Partieführer-Stv. 0,91
.
Treueprämie je Stunde ab 10 Jahren 0,18
Treueprämie je Stunde ab 15 Jahren 0,31
Treueprämie je Stunde ab 20 Jahren 0,48
Treueprämie je Stunde ab 25 Jahren 0,52
.
Valorisierte Zulagen:
Gültig ab 1.1.2007
je Stunde (€)
E Erschwerniszulage 0,30
G Gefahrenzulage 0,61
L Spritzzulage 0,61
S 1 Schmutzzulage für alle Arbeiter der Revision 0,68
S 2 Schmutzzulage 0,36
SB Schweißzulage (ständig) 0,36
SV Schweißverwendungszulage (je Schweißarbeiterstunde) 0,30
SO Sonntagszulage pauschal je Sonntag 17,13

Die Funktionszulage ist für ausübende Partieführer und Partieführer-Stellvertreter analog dem Kollektivvertrag-Grundentgelt zu behandeln, d.h. bei der Berechnung von Sonderzahlungen lt. KV § 12/1 lit. b heranzuziehen.
Partierführer und Partieführer-Stellvertreter, welche vor Inkrafttreten der neuen Vereinbarung ab 01.01.1999 die Funktion ausgeübt haben, dürfen bei Nichtausübung, aus welchem Grund auch immer, keine Schlechterstellung erfahren, d.h. der jeweilige Stundenlohn kann nur um die im Dezember 1998 bezahlte Zulage, jedoch valorisiert, gekürzt werden.
Der komplette Zulagensektor ist ein einer gültigen Betriebsvereinbarung geregelt.


Kollektivvertrag der Angestellten RSI-Werkstätte
Beilage 3 - Angestellte der RSI Werkstätte
Gültig ab 01. Jänner 2007
Anhang 1 Entgeltschema D
Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe
60 61 50 51
1. Jahr Stufe 00 1.523 1.581 1.737 1.807
2. Jahr Stufe 01 1.549 1.609 1.772 1.845
4. Jahr Stufe 02 1.579 1.638 1.807 1.884
6. Jahr Stufe 03 1.606 1.665 1.841 1.922
8. Jahr Stufe 04 1.634 1.695 1.875 1.962
10. Jahr Stufe 05 1.683 1.722 1.910 2.002
12. Jahr Stufe 06 1.692 1.753 1.946 2.038
14. Jahr Stufe 07 1.720 1.782 1.978 2.077
16. Jahr Stufe 08 1.749 1.814 2.014 2.116
18. Jahr Stufe 09 1.779 1.844 2.049 2.153
20. Jahr Stufe 10 1.811 1.875 2.084 2.193
22. Jahr Stufe 11 1.841 1.906 2.118 2.232
24. Jahr Stufe 12 1.872 1.936 2.151 2.271
26. Jahr Stufe 13 1.903 1.967 2.187 2.309
28. Jahr Stufe 14 1.933 1.998 2.223 2.348
30. Jahr Stufe 15 1.964 2.028 2.256 2.348

Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe
40 41 30 31
1. Jahr Stufe 00 1.968 2.119 2.303 2.434
2. Jahr Stufe 01 2.029 2.161 2.352 2.482
4. Jahr Stufe 02 2.071 2.202 2.400 2.532
6. Jahr Stufe 03 2.113 2.245 2.448 2.579
8. Jahr Stufe 04 2.153 2.288 2.497 2.627
10. Jahr Stufe 05 2.196 2.329 2.545 2.675
12. Jahr Stufe 06 2.238 2.372 2.593 2.723
14. Jahr Stufe 07 2.280 2.413 2.643 2.772
16. Jahr Stufe 08 2.332 2.455 2.691 2.821
18. Jahr Stufe 09 2.364 2.495 2.738 2.868
20. Jahr Stufe 10 2.406 2.538 2.786 2.916
22. Jahr Stufe 11 2.447 2.579 2.834 2.964
24. Jahr Stufe 12 2.490 2.621 2.883 3.014
26. Jahr Stufe 13 2.532 2.663 2.933 3.063
28. Jahr Stufe 14 2.573 2.706 2.980 3.111
30. Jahr Stufe 15 2.615 2.747 3.028 3.158

Gruppe Gruppe Gruppe
20 21 10
1. Jahr Stufe 00 2.641 2.779 3.115
2. Jahr Stufe 01 2.692 2.831 3.168
4. Jahr Stufe 02 2.743 2.883 3.222
6. Jahr Stufe 03 2.792 2.935 3.275
8. Jahr Stufe 04 2.844 2.985 3.328
10. Jahr Stufe 05 2.896 3.035 3.382
12. Jahr Stufe 06 2.948 3.086 3.437
14. Jahr Stufe 07 2.998 3.139 3.491
16. Jahr Stufe 08 3.049 3.190 3.544
18. Jahr Stufe 09 3.101 3.241 3.598
20. Jahr Stufe 10 3.152 3.292 3.652
22. Jahr Stufe 11 3.204 3.345 3.706
24. Jahr Stufe 12 3.256 3.396 3.759
26. Jahr Stufe 13 3.306 3.447 3.812
28. Jahr Stufe 14 3.358 3.499 3.867
30. Jahr Stufe 15 3.409 3.549 3.920