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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 06. November 2014 abgeändert wird.
I.


Zusammenfassung
(1)  Erhöhung der Gehälter und Zulagen mit 01.07.2015 zwischen 2,33 % und 4,45 %, mindestens 55,00 € in Geld und/oder in Arbeitszeitanpassung bzw. auch in Form von Erhöhung der Beträge in unterschiedlichen Betriebsvereinbarungen.
(Zusammenfassung Anhang 1 Entgeltschematabelle A)
(2)  Andere Vereinbarungen
1.
Arbeitszeitverkürzung um 32 Stunden für alle Arbeiter, welche in das Entgeltschema A eingereiht sind;
2.
Anpassung der Einreihungsbestimmungen;
3.
Einführung der Lohngruppe R01T;
4.
Anpassung der SNGZ;
5.
Einführung eines Reinigungsgeldes für die Gruppen 02, 03, 04,
6.
Einführung der Fehlgeldzulage für die Gruppen 00 und 01AR, für die
Housekeeper-StewardEss
und
NachtstewardEss
.
II.


Abgeschlossen auf 12 Monate (01.07.2015 bis 30.06.2016) wird vereinbart:
Im Kollektivvertrag wird die Gruppe 01A in 01AR umbenannt.
Ab 01.07.2015 gilt die Beilage “Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschematabelle A”.
Dies entspricht folgenden Änderungen:
a)
Einführung der Arbeitszeitverkürzung um 32 Stunden (4 Feiertage) für alle Arbeiter, welche in das Entgeltschema A, in den Gruppen R00, R00S, 00, und 01AR eingereiht sind (aliquot für 2015 ab 01.07.2015).
b)
Erhöhung der Gruppen R00, R01, R00S, 00, 01AR, 01, 01T, 02, 03, 04, 06 des KV-Schemas A Stufen 00 bis 05 um jeweils 1,9 %.
c)
Erhöhung der Gruppe 05 des KV-Schemas A Stufen 00 bis 02 um jeweils 55,00 €.
d)
Erhöhung der Gruppe 05 des KV-Schemas A Stufen 03 bis 05 um jeweils 1,9 %.
e)
Erhöhung und Festlegung der Gruppe R01T Stufen 00 bis 05 sowie Fahrkostenersatz Stufe 00 und Fahrkostenersatz andere Stufen laut Entgeltschema A.
f)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppe R00 Stufe 00 um 7,13 €.
g)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppe R00 um 0,03 €.
h)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppe R01 um 0,08 €.
i)
Festlegung des Reinigungsgeldes der Gruppe 02 mit 54,94 €.
j)
Festlegung des Reinigungsgeldes der Gruppen 03 und 04 mit 35,00 €.
k)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen 01 und 01T alle Stufen um 10,00 €.
III Änderungen im Textteil des KV
Geltungsbeginn 01.07.2015


(1) Anpassung Arbeitszeitreduzierung der Arbeiter
In § 5 Normalarbeitszeit, Punkt 1 werden die Absätze ba und bb ersetzt durch:
“b. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt die sich aus Z.1 lit.a ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit der Anzahl der gesetzlichen Feiertage eines Jahres, ausgenommen jener gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Sonntag fallen.”


(2) Anpassung der Außerdienstfahrt
In § 5 Normalarbeitszeit, Punkt 1, Absatz g wird nach der Wortfolge “Gruppe R00, R01” die Wortfolge “R01T, R00S,”, nach dem Wort “Abfahrtsbahnhof” die Wörter “oder Dienstort” und nach den Wörtern “Aufnahme von” das Wort “zahlenden” eingefügt.


(3) Anpassung Aufwandsentschädigungen “Reinigungsgeld”
In § 10 Punkt 2 wird nach der Wortfolge “Gruppe 00, 01, 01T, ROD, R01,” die Wortfolge “R01T, R00S, 02, 03 und 04” eingefügt.


(4) Anpassung Aufwandsentschädigungen “Erschwerniszulage”
In § 10 Punkt 6 Unterpunkt A wird der Betrag von 1,27 € durch 1,45 € ersetzt.


(5) Anpassung Aufwandsentschädigungen “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst”
In § 10 Punkt 7 wird nach der Wortfolge “Gruppe R01 ohne Ausnahme,” die Wortfolge “Gruppe R01T ohne Ausnahme,” eingefügt.


(6) Anpassung Aufwandsentschädigungen “Telefonkostenersatzzulage”
In § 10 Punkt 8 wird nach der Wortfolge “Gruppe R01 ohne Ausnahme,” die Wortfolge “Gruppe R01T ohne Ausnahme,” eingefügt.


(7) Anpassung § 16 Pensionsleistung
§ 16 Pensionsleistung wird durch folgenden Absatz ersetzt:
“Für bestimmte Gruppen (Gruppen 00, 01AR, 01, 01T, 02, 03, 04, 05, 06) ist eine zusätzliche Pensionsleistung über eine betriebliche Kollektivpensionsversicherung vorgesehen. Diese Pensionsleistung wird über eine Betriebsvereinbarung geregelt.”


(8) Änderung Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
a)
In § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen Punkt 1 Entgeltschema A Fahrdienst wird in der Gruppe R01 folgender Text eingefügt:
“Tageszug-TeamchefIn:
Ein/e Tageszug-TeamchefIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Tag-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Tageszug-TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug mit mindestens einer/m anderen Mitarbeiter/in der Gruppe R00 und/oder R01 führt.
b)
In § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen Punkt 1 Entgeltschema A Fahrdienst wird nach der Gruppe R01 in die Gruppe R01T folgender Inhalt eingefügt:
“Gruppe R01T:
Tageszug-TeamchefIn:
Ein/e Tageszug-TeamchefIn ist ein/e Arbeitnehmer/in, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Tag-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Tageszug-TeamchefIn erbringt, welche die Aufgaben eines/r StewardEss beinhalten können und in dieser Funktion ein Team auf einem fahrenden Zug einer/m anderen Mitarbeiter/in der Gruppe R00 und/oder R01 führt. Die Einreihung in die Gruppe R01T erfolgt nur ab mindestens 1 Jahr ausschließlicher Teamcheftätigkeit und kann auch für die Dauer der Teamcheftätigkeit befristet werden.”
c)
Begriffs- und Einreihungsbestimmungen Punkt 1 Entgeltschema A Fahrdienst R00S wird durch folgenden Absatz ersetzt:
“Ein/e Reinigung Technische Service MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in Fernverkehr-fahrenden Verkehrsmitteln tätig ist, sondern vorwiegend in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Verkehrsfahrzeugen (wie in Schienenfahrzeugen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, ...) im In- und Ausland überwiegend verschiedene Reinigungsleistungen oder diverse Service Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.”


IV.
Der Anhang 1 Entgeltschema B erhält die in der Beilage 2 angeführte Fassung.
Der Anhang 1 Entgeltschema D erhält die in der Beilage 3 angeführte Fassung.


V.
Die KV-Parteien halten fest, dass die im Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vereinbarten Regelungen keine Auswirkungen auf die Branchenkollektivverträge (DBO und KV EU) haben.


VI.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.07.2015 in Kraft.



Wien, am 30.09.2015
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Obmann Der Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn
Der Bundesgeschäftsführer Stellvertretender Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn

Anhang 1

Beilage 1


Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschematabelle A
Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015
Stufen Gruppe R00 Gruppe R01 Gruppe R01T Gruppe R00S
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.103,08 1.143,09 1.180,78 1.131,28
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.124,15 1.192,44 1.212,55 1.131,28
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.145,23 1.224,06 1.244,33 1.131,28
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.166,31 1.255,67 1.276,10 1.131,28
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.187,39 1.287,29 1.307,87 1.131,28
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 1.208,46 1.318,91 1.339,64 1.165,25
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 30,42 47,00 47,00 47,00
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 30,42 47,00 38,50 47,00
Reinigungsgeld 19,17 54,94 54,94 27,11
Werkzeuggeld mit Ausnahme der Stufe 00 23,79 47,24 44,53 16,58
Werkzeuggeld der Stufe 00 23,79 47,24 12,12 16,58
Erschwerniszulage pro Stunde Zugführertätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01AR & 01T mit Ausnahme der Stufe 00
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S, R00, R01, R01T Lt BV Lt BV Lt BV Lt BV

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015
Stufen Gruppe 00 Gruppe 01AR Gruppe 01 Gruppe 01T
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.180,00 1.183,24 1.200,76 1.213,71
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.180,00 1.183,24 1.200,76 1.256,92
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.180,00 1.214,94 1.233,27 1.300,10
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.180,00 1.254,57 1.273,91 1.340,75
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.180,00 1.297,93 1.318,38 1.385,22
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 1.214,17 1.341,28 1.362,83 1.429,67
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 30,42 47,00 47,00 47,00
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 30,42 38,50 38,50 38,50
Reinigungsgeld 19,17 54,94 54,94 54,94
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 12,12 47,31 57,31 57,31
Werkzeuggeld der Stufe 00 12,12 19,21 29,21 29,21
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit 1,45 1,45
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01A & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV Lt BV Lt BV Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015 gültig ab 1.7.2015
Stufen Gruppe 02 Gruppe 03 Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.612,50 1.717,80 2.038,78 2.641,80 3.294,28
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.665,78 1.793,92 2.136,48 2.750,32 3.294,28
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.717,80 1.867,51 2.232,89 2.857,58 3.294,28
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.772,36 1.941,09 2.330,20 2.966,41 3.294,28
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.825,64 2.019,75 2.427,78 3.074,40 3.294,28
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 1.878,92 2.093,34 2.527,96 3.185,00 3.294,28
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 47,00 47,00 47,00 47,00 47,00
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 47,00 47,00 47,00 47,00 47,00
Reinigungsgeld 54,94 35,00 35,00
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00
Werkzeuggeld der Stufe 00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01A & 01T mit Ausnahme der Stufe 00
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S
Beilage 2


Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschema B RSI Austria GmbH
gültig ab 01.07.2015 bis 30.06.2016

Gruppen Bezeichnung Grundentgelt je Std. (€)
Gruppe 01 Spitzenfacharbeiter/in 14,50
Gruppe 02 Qualifizierte/r Facharbeiter/in A 14,03
Gruppe 03 Qualifizierte/r Facharbeiter/in B 13,63
Gruppe 04 Facharbeiter/in 13,27
Gruppe 05 Angelernte/r Arbeiter/in 12,68
Gruppe 06 Qualifizierte/r Hilfsarbeiter/in 11,78
Gruppe 07 Hilfsarbeiter/in 11,46
Gruppe 08 Wäscher/in 10,81
Gruppe 09 Wäscher/in A 10,17
Gruppe 10 Wäscher/in B und Bediener/in 8,37
Funktionszulage je Stunde (€)
PF Partieführer 2,18
PV Partieführer-Stv. 1,12
Treueprämie je Stunde ab 10 Jahren 0,23
Treueprämie je Stunde ab 15 Jahren 0,38
Treueprämie je Stunde ab 20 Jahren 0,59
Treueprämie je Stunde ab 25 Jahren 0,64
Valorisierte Zulagen:
Gültig ab 1.7.2015
je Stunde (€)
E Erschwerniszulage 0,37
G Gefahrenzulage 0,76
L Spritzzulage 0,76
S 1 Schmutzzulage für alle Arbeiter der Revision 0,86
S 2 Schmutzzulage 0,47
SB Schweißzulage (ständig) 0,47
SV Schweißverwendungszulage (je Schweißarbeiterstunde) 0,37
SO Sonntagszulage pauschal je Sonntag 21,23

Die Funktionszulage ist für ausübende Partieführer und Partieführer-Stellvertreter analog dem Kollektivvertrag-Grundentgelt zu behandeln, d.h. bei der Berechnung von Sonderzahlungen lt. KV § 12/1 Lit. b heranzuziehen.
Partieführer und Partieführer-Stellvertreter, welche vor Inkrafttreten der neuen Vereinbarung ab 01.01.1999 die Funktion ausgeübt haben, dürfen bei Nichtausübung, aus welchem Grund auch immer, keine Schlechterstellung erfahren, d.h. der jeweilige Stundenlohn kann nur um die im Dezember 1998 bezahlte Zulage, jedoch valorisiert, gekürzt werden.
Der komplette Zulagensektor ist ein einer gültigen Betriebsvereinbarung geregelt.
Beilage 3


Kollektivvertrag der Angestellten RSI Austria GmbH Anhang 1 Entgeltschema D
Gültig ab 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016

Grundentgelt pro Monat Gruppe 00 Gruppe 01 Gruppe 02 Gruppe 03
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 1.966,00 2.146,00 2.503,00 2.742,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 2.004,00 2.183,00 2.550,00 2.802,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 2.040,00 2.218,00 2.588,00 2.850,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 2.075,00 2.255,00 2.635,00 2.897,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 2.110,00 2.288,00 2.684,00 2.945,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 2.146,00 2.325,00 2.719,00 2.993,00

Grundentgelt pro Monat Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06 Gruppe 07
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 3.159,00 3.340,00 3.577,00 4.173,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 3.219,00 3.398,00 3.642,00 4.173,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 3.266,00 3.457,00 3.708,00 4.173,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 3.313,00 3.519,00 3.774,00 4.173,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 3.362,00 3.577,00 3.839,00 4.173,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 3.409,00 3.625,00 3.888,00 4.173,00