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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 28. August abgeändert wird.
I.


Zusammenfassung
(1)  Erhöhung der Gehälter und Zulagen mit 01.07.2014 um 2,3 % bis 4,8 %, mindestens 55,00 € in Geld und/oder in Arbeitszeitanpassung bzw. auch in Form von Erhöhung der Beträge in unterschiedlichen Betriebsvereinbarungen. (Zusammenfassung Anhang 1 Entgeltschematabelle A)
(2)  Andere Vereinbarungen
1.
Arbeitszeitverkürzung um 64 Stunden für alle Arbeiter, welche in das Entgeltschema A eingereiht sind.
2.
Einführung einer Lohngruppe 01AR für alle Arbeitsnehmer der Lohngruppe 01, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen.
3.
Anpassung der Einreihungsbestimmungen.
4.
Einführung einer Teamchefzulage: die Durchführung wird in Form einer SNGZ über eine Betriebsvereinbarung geregelt.
5.
Einführung einer Telefonersatzkostenzulage: die Durchführung wird über eine Betriebsvereinbarung geregelt.
II.


Abgeschlossen auf 12 Monate (01.07.2014 bis 30.06.2015) wird vereinbart:
Ab 01.07.2014 gilt die Beilage “Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschematabelle A”.
Dies entspricht folgenden Änderungen:
a)
Einführung der Arbeitszeitverkürzung um 64 Stunden (8 Feiertage) für alle Arbeiter, welche in das Entgeltschema A eingereiht sind, spricht Gruppe R00, R00S, 00, und neu 01A.
b)
Erhöhung der Gruppen 02, 03,04, 05, 06 des KV-Schemas A um jeweils 2,55 %, mindestens 56,00 €
c)
Erhöhung der Gruppen R00 und R00S um 10,00 €
d)
Erhöhung der Gruppen R01 Stuffe 00 um 35,83 €
e)
Erhöhung der Gruppen R01 Stuffe 01, 02, 03, 04, 05 um 53,23 €
f)
Erhöhung der Gruppen 00 um 12,11 €
g)
Erhöhung der Gruppen 01 und 01T um 2,55 %
h)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppen R00 mit Ausnahme der Stufe 00 um 6,31 €
i)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppen R00 der Stufe 00 um 8,29 €
j)
Anpassung des Fahrkostenersatzes der Gruppen R01 mit Ausnahme der Stufe 00, um -1,22 €
k)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppen R01 der Stufe 00 um 22,00 €
l)
Anpassung des Fahrkostenersatzes der Gruppen R00S um -1,22 €
m)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppen 00 um 4,17 € (15,89 %)
n)
Anpassung des Fahrkostenersatzes der Gruppen 01, 01T, 02, 03, 04, 05, 06 mit Ausnahme der Stufe 00, um -1,22 €
o)
Erhöhung des Fahrkostenersatzes der Gruppen 01, 01T der Stufe 00, um 7,25 € (23,20 %)
p)
Anpassung des Fahrkostenersatzes der Gruppen 02, 03, 04, 05, 06 der Stufe 00, um -1,22 €
q)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppen R00, um 2,41 %
r)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppen R01, um 2,40 %
s)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppen R00S, um 45,05 %
t)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppen 00, um 2,57 %
u)
Erhöhung des Reinigungsgeldes der Gruppen 01 und 01T, um 2,56 %
v)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen R00, um 5,87 %
w)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen R01 um 5,12 %
x)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen R00S um 10,53 %
y)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen 00 um 21,20 %
z)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen 01 mit Ausnahme der Stufe 00 und der Gruppe 01T mit Ausnahme der Stufe 00 um 5,27 %
aa)
Erhöhung des Werkzeuggeldes der Gruppen 01 der Stufe 00 und der Gruppe 01T der Stufe 00 um 2,56 %
bb)
Änderung der Betitelung “Erschwerniszulage pro Stunde der Zugcheftätigkeit” auf “Erschwerniszulage pro Stunde der Zugführertätigkeit”
cc)
Erhöhung der Erschwerniszulage pro Stunde der Zugführertätigkeit um 14,20 %
dd)
Einführung der Gruppe 01A Stufe 00 und 01 mit 1.161,18 €
ee)
Einführung der Gruppe 01A Stufe 02 mit 1.192,29 €
ff)
Einführung der Gruppe 01A Stufe 03 mit 1.231,18 €
gg)
Einführung der Gruppe 01A Stufe 04 mit 1.273,73 €
hh)
Einführung der Gruppe 01A Stufe 05 mit 1.316,27 €
III Änderung im Textteil des KV:
Mit Geltungsbeginn 01.07.2014


(1) Anpassung Aufwandsentschädigungen
(1) Anpassung Arbeitszeitreduzierung der Arbeiter
§ 5 Normalarbeitszeit, Punkt 1, Absatz b wird ersetzt durch:
“ba Bei einem Arbeitnehmer, welcher unter das Angestelltengesetz idgF fällt, beträgt die jährliche Normalarbeitszeit die sich aus Z. 1 lit. a, ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit der Anzahl der gesetzlichen Feiertage eines Jahres, ausgenommen jener gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Sonntag fallen.

bb Bei einem Arbeitnehmer, welcher nicht unter das Angestelltengesetz idgF fällt, beträgt die jährliche Normalarbeitszeit die sich aus Z. 1 lit. a, ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit einer Anzahl von 8 gesetzlichen Feiertagen pro Jahr.”
(2) Anpassung Aufwandsentschädigungen
a)  Einführung einer Teamchefzulage
§ 10 Punkt 7 wird ersetzt durch:
“7. Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst

Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst Gruppe R00 ohne Ausnahme, Gruppe R01 ohne Ausnahme, Gruppe R00S ohne Ausnahme, Gruppe 00 mit Ausnahme der Stufe 00, Gruppe 01A mit Ausnahme von Stufe 00, Gruppe 01 ohne Ausnahme, und Gruppe 01T ohne Ausnahme eingereiht sind, erhalten eine “Schmutz,- Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst” deren Höhe mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Diese Betriebsvereinbarung legt fest, welche Dienste diese “Schmutz,- Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst” erhalten bzw. die Höhe der Dienstbewertung.”
b)  Im § 10 Aufwandsentschädigung wird ein Punkt 8 eingefügt:
“8. Telefonkostenersatzzulage

Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A – Fahrdienst Gruppe R00 ohne Ausnahme, Gruppe R01 ohne Ausnahme, Gruppe R00S ohne Ausnahme, Gruppe 00 ohne Ausnahme, Gruppe 01A ohne Ausnahme, Gruppe 01 ohne Ausnahme, und Gruppe 01T ohne Ausnahme eingereiht sind, erhalten eine “Telefonersatzkostenzulage” deren Höhe mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Diese Betriebsvereinbarung legt fest, welche Dienste diese “Telefonersatzkostenzulage” erhalten bzw. die Höhe der Dienstbewertung.”
(3) Änderung der Bezeichnungen im KV
Im Kollektivvertragstext wird die Bezeichnung “ZugchefIn” auf “ZugführerIn” abgeändert.
(4) Änderung Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
a)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst, wird in der Gruppe 00 folgender Text eingefügt:
Ein/e Nacht-StewardEss-Service ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Nacht-Zügen überwiegend verschiedene Serviceleistungen erbringt sowie ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, auf welchem zusätzlich zu den Serviceleistungen auch fallweise unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) anfallen.”
b)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird folgender Text ersatzlos gestrichen:
Ein/e Nacht-StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Nacht-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss erbringt. Aushilfs-StewardEssen, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in Gruppe 00 eingereiht.”
c)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird beim Absatz “ZugschaffnerIn”
das Wort “ZugschaffnerIn” durch “Zugschaffnerin bzw. ZugführerIn” ersetzt und “Service-StewardEss” durch “StewardEss” ersetzt.
d)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird beim Absatz “TeamchefIn”
das Wort “Zugchefaufgaben” durch “Zugführeraufgaben” ersetzt und “Service-StewardEss” durch “StewardEss” ersetzt.
e)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01T, wird beim Absatz “Teamchefin”
das Wort “Zugchefaufgaben” durch “Zugführeraufgaben” ersetzt.
f)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01T, wird der Absatz “Zugchefin”
(bzw. ZugführerIn) ersatzlos gestrichen.
g)  § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 02, enthält fülgende Fassung:
Gruppe 02:

ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen, mit
regelmäßigen Tätigkeiten in fahrenden Zügen, welche die Aufgaben eines/r TeamchefIn bzw. welche Überprüfungen und Kontrollen beinhalten sowie
einfache Büro- und Verwaltungstätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse. Aushilfs-Bürokräfte, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in Gruppe 00 eingereiht.
h)  § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst:
Zwischen Gruppe 00 und Gruppe 01 wird die Gruppe 01AR mit folgendem Text eingefügt:

Gruppe 01AR

In Gruppe 01AR werden ab 01.07.2014 alle Arbeitnehmer der Gruppe 01, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, eingereiht.

Logistikkraft:

Eine Logistikkraft ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführen, welche ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welcher höherwertige Kenntnisse (z.B. LKW-Führerschein) erfordert und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. VorarbeiterIn) beinhaltet.

Fachkraft Stationärer Bereich:

Eine Fachkraft Stationärer Bereich ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einreichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welcher höherwertige Kenntnisse bzw. gelernte Fachkenntnis (z.B. Koch oder Bäcker, ...) mitbringt und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. Teamleiter, Küchenleiter, ...) beinhaltet.

Housekeeper-StewardEss:

Betrifft alle Arbeitnehmer, die bis 01.07.2014 in Gruppe 01 eingereiht waren und nicht unter das Angestelltengesetz fallen.
i)  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01 werden die Absätze “Logistikkraft” und “Fachkraft Stationär”
ersatzlos gestrichen.


IV.
Der Anhang 1 Entgeltschema B erhält die in der Beilage 2 angeführte Fassung.
Der Anhang 1 Entgeltschema D erhält die in der Beilage 3 angeführte Fassung.


V.
Die KV-Parteien halten fest, dass die im Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vereinbarten Regelungen keine Auswirkungen auf die Branchenkollektivverträge (DBO und KV EU) haben.


VI.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.07.2014 in Kraft.



Wien, am 6.11.2014
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Obmann Der Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende: Der Bundessektionsvorsitzende:
Der Bundesgeschäftsführer Der Vorsitzende des
Berufsgruppenausschusses
der Privatbahnen

Anhang 1



Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschematabelle A
Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014
Stufen Gruppe R00 Gruppe R01 Gruppe R00S Gruppe 00
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.082,51 1121,78 1.110,19 1.158,00
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.103,19 1.170,21 1.110,19 1.158,00
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.123,88 1.201,24 1.110,19 1.158,00
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.144,56 1.232,26 1.110,19 1.158,00
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.165,25 1.263,29 1.110,19 1.158,00
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 1.185,93 1.294,32 1.143,52 1.191,53
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 30,42 47,00 47,00 30,42
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 23,29 47,00 47,00 30,42
Reinigungsgeld 19,14 54,86 27,11 19,17
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 23,79 47,24 16,58 12,12
Werkzeuggeld der Stufe 00 23,79 47,24 16,58 12,12
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01A & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S Lt BV Lt BV Lt BV

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014
Stufen Gruppe 01AR Gruppe 01 Gruppe 01T Gruppe 02
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.161,18 1.178,37 1.191,08 1.582,43
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.161,18 1.178,37 1.233,48 1.634,72
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.192,29 1.210,27 1.275,86 1.685,77
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.231,18 1.250,16, 1.315,75 1.739,31
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.273,73 1.293,80 1.359,39 1.791,60
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 1.316,27 1.337,42 1.403,01 1.843,89
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 47,00 47,00 47,00 47,00
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 38,50 38,50 38,50 47,00
Reinigungsgeld 54,94 54,94 54,94
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 47,31 47,31 47,31
Werkzeuggeld der Stufe 00 19,21 19,21 19,21
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit 1,45 1,45
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01A & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S Lt BV

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014 gültig ab 1.7.2014
Stufen Gruppe 03 Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06
in Euro
Stufe 00 1.-3. Jahr 1.685,77 2.000,77 2.586,80 3.232,86
Stufe 01 4.-6. Jahr 1.760,47 2.096,64 2.695,32 3.232,86
Stufe 02 7.-10. Jahr 1.832,69 2.191,26 2.802,58 3.232,86
Stufe 03 11.-15. Jahr 1.904,90 2.286,75 2.911,10 3.232,86
Stufe 04 16.-20. Jahr 1.982,09 2.382,51 3.017,08 3.232,86
Stufe 05 ab dem 21. Jahr 2.054,31 2.480,82 3.125,61 3.232,86
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 47,00 47,00 47,00 47,00
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 47,00 47,00 47,00 47,00
Reinigungsgeld
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00
Werkzeuggeld der Stufe 00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01, 01A & 01T mit Ausnahme der Stufe 00
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S


Kollektivvertrag Anhang 1 Entgeltschema B Beilage 2 - RSI Austria GmbH
gültig ab 01.07.2014 bis 30.06.2015

Gruppen Bezeichnung Grundentgelt je Std. (€)
Gruppe 01 Spitzenfacharbeiter/in 14,19
Gruppe 02 Qualifizierte/r Facharbeiter/in A 13,73
Gruppe 03 Qualifizierte/r Facharbeiter/in B 13,34
Gruppe 04 Facharbeiter/in 12,98
Gruppe 05 Angelernte/r Arbeiter/in 12,41
Gruppe 06 Qualifizierte/r Hilfsarbeiter/in 11,53
Gruppe 07 Hilfsarbeiter/in 11,21
Gruppe 08 Wäscher/in 10,58
Gruppe 09 Wäscher/in A 9,95
Gruppe 10 Wäscher/in B und Bediener/in 8,19
Funktionszulage je Stunde (€)
PF Partieführer 2,14
PV Partieführer-Stv. 1,10
Treueprämie je Stunde ab 10 Jahren 0,23
Treueprämie je Stunde ab 15 Jahren 0,37
Treueprämie je Stunde ab 20 Jahren 0,58
Treueprämie je Stunde ab 25 Jahren 0,63
Valorisierte Zulagen:
Gültig ab 1.7.2014
je Stunde (€)
E Erschwerniszulage 0,36
G Gefahrenzulage 0,75
L Spritzzulage 0,75
S 1 Schmutzzulage für alle Arbeiter der Revision 0,84
S 2 Schmutzzulage 0,46
SB Schweißzulage (ständig) 0,46
SV Schweißverwendungszulage (je Schweißarbeiterstunde) 0,36
SO Sonntagszulage pauschal je Sonntag 20,83

Die Funktionszulage ist für ausübende Partieführer und Partieführer-Stellvertreter analog dem Kollektivvertrag-Grundentgelt zu behandeln, d.h. bei der Berechnung von Sonderzahlungen lt. KV § 12/1 Lit. b heranzuziehen.
Partieführer und Partieführer-Stellvertreter, welche vor Inkrafttreten der neuen Vereinbarung ab 01.01.1999 die Funktion ausgeübt haben, dürfen bei Nichtausübung, aus welchem Grund auch immer, keine Schlechterstellung erfahren, d.h. der jeweilige Stundenlohn kann nur um die im Dezember 1998 bezahlte Zulage, jedoch valorisiert, gekürzt werden.
Der komplette Zulagensektor ist ein einer gültigen Betriebsvereinbarung geregelt.


Kollektivvertrag der Angestellten RSI Austria GmbH Anhang 1 Entgeltschema D Beilage 3
Gültig ab 01. Juli 2014 bis 30. Juni 2015

Grundentgelt pro Monat Gruppe 00 Gruppe 01 Gruppe 02 Gruppe 03
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 1.924,00 2.100,00 2.449,00 2.683,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 1.961,00 2.136,00 2.495,00 2.742,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 1.996,00 2.170,00 2.532,00 2.789,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 2.030,00 2.206,00 2.578,00 2.835,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 2.065,00 2.239,00 2.626,00 2.882,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 2.100,00 2.275,00 2.660,00 2.929,00

Grundentgelt pro Monat Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06 Gruppe 07
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 3.091,00 3.268,00 3.500,00 4.083,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 3.150,00 3.325,00 3.564,00 4.083,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 3.196,00 3.383,00 3.628,00 4.083,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 3.242,00 3.443,00 3.693,00 4.083,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 3.290,00 3.500,00 3.756,00 4.083,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 3.336,00 3.547,00 3.804,00 4.083,00