(1) Anpassung Arbeitszeitreduzierung der Arbeiter
§ 5 Normalarbeitszeit, Punkt 1, Absatz b wird ersetzt durch:
“ba Bei einem Arbeitnehmer, welcher unter das Angestelltengesetz idgF fällt, beträgt die jährliche Normalarbeitszeit die sich aus Z. 1 lit. a, ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit der Anzahl der gesetzlichen Feiertage eines Jahres, ausgenommen jener gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Sonntag fallen.
bb Bei einem Arbeitnehmer, welcher nicht unter das Angestelltengesetz idgF fällt, beträgt die jährliche Normalarbeitszeit die sich aus Z. 1 lit. a, ergebende Summe abzüglich der Summe aus der Multiplikation von 8 mit einer Anzahl von 8 gesetzlichen Feiertagen pro Jahr.”
(4) Änderung Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
a)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst, wird in der Gruppe 00 folgender Text eingefügt:
Ein/e Nacht-StewardEss-Service ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Nacht-Zügen überwiegend verschiedene Serviceleistungen erbringt sowie ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, auf welchem zusätzlich zu den Serviceleistungen auch fallweise unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) anfallen.”
b)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird folgender Text ersatzlos gestrichen:
Ein/e Nacht-StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt und überwiegend in fahrenden Nacht-Zügen verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss erbringt. Aushilfs-StewardEssen, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in Gruppe 00 eingereiht.”
c)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird beim Absatz “ZugschaffnerIn”
das Wort “ZugschaffnerIn” durch “Zugschaffnerin bzw. ZugführerIn” ersetzt und “Service-StewardEss” durch “StewardEss” ersetzt.
d)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01, wird beim Absatz “TeamchefIn”
das Wort “Zugchefaufgaben” durch “Zugführeraufgaben” ersetzt und “Service-StewardEss” durch “StewardEss” ersetzt.
e)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01T, wird beim Absatz “Teamchefin”
das Wort “Zugchefaufgaben” durch “Zugführeraufgaben” ersetzt.
f)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01T, wird der Absatz “Zugchefin”
(bzw. ZugführerIn) ersatzlos gestrichen.
g)
§ 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 02, enthält fülgende Fassung:
Gruppe 02:
ArbeitnehmerIn, welche unter das Angestelltengesetz fallen, mit
regelmäßigen Tätigkeiten in fahrenden Zügen, welche die Aufgaben eines/r TeamchefIn bzw. welche Überprüfungen und Kontrollen beinhalten sowie
einfache Büro- und Verwaltungstätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse. Aushilfs-Bürokräfte, welche im Jahr kürzer als 3 Monate beschäftigt sind, werden in Gruppe 00 eingereiht.
h)
§ 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst:
Zwischen Gruppe 00 und Gruppe 01 wird die Gruppe 01AR mit folgendem Text eingefügt:
Gruppe 01AR
In Gruppe 01AR werden ab 01.07.2014 alle Arbeitnehmer der Gruppe 01, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, eingereiht.
Logistikkraft:
Eine Logistikkraft ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführen, welche ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welcher höherwertige Kenntnisse (z.B. LKW-Führerschein) erfordert und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. VorarbeiterIn) beinhaltet.
Fachkraft Stationärer Bereich:
Eine Fachkraft Stationärer Bereich ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einreichtungen Belieferungs-, Lager-, Reinigungs- oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche ständig (= mehr als 3 Monate jährlich) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welcher höherwertige Kenntnisse bzw. gelernte Fachkenntnis (z.B. Koch oder Bäcker, ...) mitbringt und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. Teamleiter, Küchenleiter, ...) beinhaltet.
Housekeeper-StewardEss:
Betrifft alle Arbeitnehmer, die bis 01.07.2014 in Gruppe 01 eingereiht waren und nicht unter das Angestelltengesetz fallen.
i)
Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen, Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst Gruppe 01 werden die Absätze “Logistikkraft” und “Fachkraft Stationär”
ersatzlos gestrichen.