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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 04. August 2011 abgeändert wird.
I.


Zusammenfassung
(1)  Per 01.07.2012: Erhöhung der Gehälter um Inflation plus Produktivität-/Nachtfaktor.
(2)  Per 01.07.2013: Erhöhung des Urlaubsanspruches auf 6 Wochen (Ersten Jahr Aliquote 4 Tage) nach 1 Jahr Beschäftigung.
(3)  Erhöhung der Gehälter um 1%.
(4)  Zur Berücksichtigung der Mehrbelastung durch die Einführung einer “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage”, das ca, einem halben Monatsgrundgehalt entspricht.
(5)  Einführung des Werkzeuggeldes für alle Gruppen, bzw. – falls bereits vorhanden – Erhöhung des Betrages.
(6)  Einführung des Fahrkostenersatz für alle Gruppen, bzw. – falls bereits vorhanden – Erhöhung des Betrages.
(7)  Vereinbarung der aktiven Unterstützung durch den Arbeitgeber bzgl. Schwerarbeit.
(8)  Einführung eines zusätzlichen Verkaufswettbewerbes und assoziierte zusätzliche Prämien: die Durchführung ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
(9)  Einführung einer Vorarbeiterzulage: die Durchführung ist mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
II.


Abgeschlossen auf 24 Monate (01.07.2012 bis 30.06.2014) wird vereinbart:
(1)  Mit Geltungsbeginn 01.07.2012
Mit Geltungsbeginn 01.07.2012 gilt die Beilage 1 “Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschematabelle A gültig ab 01.07.2012”.
Diese entspricht folgenden Änderungen:
i.
Erhöhung der Gruppen 02, 03, 04, 05, 06 des KV-Schemas A umjeweils 3,326%
ii.
Erhöhung der Gruppen R00, R01, 00, 01, 01T des KV-Schemas A um jeweils 2,4%
iii:
Erhöhung der Aufwandentschädigungen der Gruppen R00, R01, 00, 01, 01T, 02, 03, 04, 05, 06 des KV-Schemas A um jeweils 3,326%.
iv.
Die Gruppe 00 bekommt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 26,25 €.
v.
Die Gruppe R00 Stufe 00 bekommt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 15,00 €.
vi.
Die Gruppe R01 Stufe 00 bekommt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 25,00 €.
vii.
Die Gruppe 01 und Gruppe 01T Stufe 00 bekommt einen Fahrkostenersatz in Höhe von 31,25 €.
viii.
Die Gruppe 00 bekommt ein Werkzeuggeld in Höhe von 10,00 €.
ix.
Die Gruppe 01T mit Ausnahme der Stufe 00 bekommt eine Erhöhung des Werkzeuggeldes in Höhe von 5,00 €.
x.
Die Gruppe 01 und 01T mit Ausnahme der Stufe 00 bekommt eine “Schmutz-, Nacht und Gefahrenzulage” in Höhe von 8,00 € pro Dienst.
xi.
Einführung einer neuen Gruppe R00S Siehe Anhang 1 Entgeltschema A gültig an 01.07.2012.
(2)  Mit Geltungsbeginn 01.07.2013
Mit Geltungsbeginn 01.07.2013 gilt die Beilage 1a “Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschematabelle A gültig ab 01.07.2013”.
Diese entspricht folgenden Änderungen:
i.
Erhöhung der Gruppen R00, R01, R00S, 00, 01, 01T, 02, 03, 04, 05, 06 des KV-Schemas A um jeweils 1%.
ii.
Erhöhung der “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage” der Gruppe 01 und 01T jeweils mit Ausnahme der Stufe 00 um 0,50 €.
iii.
Die Gruppe 00 mit Ausnahme der Stufe 00 bekommt eine “Schmutz-, Nacht und Gefahrenzulage” in Höhe von 1,00 € pro Dienst.
iv.
Mit Geltungsbeginn 01.07.2013 – siehe Beilage 1a Kollektivvertrag – Anhang 1 Entgeltschema A gültig ab 01.07.2013.
v.
Einführung einer 6. Urlaubswoche (siehe Änderung des KV-Textes).
III Änderung im Textteil des KV:
Mit Geltungsbeginn 01.07.2012


(1) Anpassung Aufwandsentschädigungen
(1) Anpassung Aufwandsentschädigung
i.  Im § 10 Aufwandsentschädigung Punkt 2. wird nach “R01” “
und R00S
” eingefügt.
ii.  § 10 Aufwandsentschädigung Punkt 3 wird wie folgt ersetzt durch:
Für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bzw. zwischen Arbeitsstätte (z.b. zwischen Wien-Westbahnhof und Wien-Matzleindorferplatz oder zwischen Hamburg-Altona und Langenfelde)
erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst eingereiht sind, einen Fahrtkostenersatz, dessen Höhe im Entgeltschema
tabelle - A
Fahrdienst geregelt ist.
iii.  § 10 Aufwandsentschädigung Punkt 4. wird wie folgt ersetzt durch:
Für den Ersatz der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten ihrer Arbeitswerkzeuge erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst
aller Gruppen, mit Ausnahme von den Gruppen 02, 03, 04, 05, 06
eingereiht sind, ein Werkzeuggeld, dessen Höhe im Entgeltschema
tabelle A Fahrdienst
geregelt ist.
iv.  Im § 10 Aufwandsentschädigung wird ein Punkt 6 eingefügt:
“6. Erschwerniszulage pro Stunde für Zugcheftätigkeiten.
A, MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugchefIn ausüben, erhalten für die tatsächliche Dauer der Ausübung der Funktion ZugchefIn eine Erschwerniszulage in Höhe von 1,27 € je Stunde. Bruchteile von Stunden werden entsprechend aliquot berechnet.
B, MitarbeiterInnen, welche die Funktion ZugchefIn während einer einfachen Fahrtstrecke (= einfache Strecke von Ausgangsbahnhof bis Wendebahnhof bzw. umgekehrt) aushilfs- bzw. vertretungsweise (z.b. als Pausenablöse) ausüben, erhalten keine Zulage gem. Pkt. A, wenn die Gesamtdauer je einfacher Fahrtstrecke 1 Stunde oder weniger beträgt.
C, Die Erschwerniszulage gem. Pkt. A, gelangt als variabler Entgeltbestandteil gemäß KV § 9 zur Auszahlung.”
v.  Anhang 3 Punkt 2 Erschwerniszulage wird gelöscht. (Nota: da verschoben von Anhang 3 in § 10)
vi.  Im § 10 Aufwandsentschädigung wird ein Punkt 7 eingefügt:
7.
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst
Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst Gruppe 01, 01T (ab 1/7/2013 auch Gruppe 00) – mit Ausnahme der Stufe 00 – eingereiht sind, und welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst Gruppe R00S eingereiht sind, erhalten eine “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst” dessen Höhe im Entgeltschematabelle A Fahrdienst geregelt ist.

Mittels Betriebsvereinbarung wird festgelegt welche Dienste diese “Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage” erhalten bzw. die Höhe der Dienstbewertung.”


(2) Einführung einer zusätzlichen Woche Urlaub ab 01.07.2013
i.  § 8 Urlaub Punkt 2. wird wie folgt ersetzt:
Gültig bis 30.6.2013
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von weniger als 25 Jahren 30 Werktage je Urlaubsjahr und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage je Urlaubsjahr.
Gültig ab 1.7.2013
Das Urlaubsausmaß ist abhängig der Dienstzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Urlaubsausmaß beträgt im ersten Dienstjahr 30 Werktage aliquot.

Ab 1/7/2013 und nach Vollendung des ersten Dienstjahres beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage aliquot je Urlaubsjahr.

Ab 1/7/2013 und nach Vollendung des 25. Dienstjahres beträgt das Urlaubsausmaß 42 Werktage aliquot je Urlaubsjahr.”
ii.  Im § 20 Durchführungs- und Übergangsbestimmungen Punkt 7 Untertitel Übergangsbestimmung bzgl. Einführung der 6. Urlaubswoche im Jahr 2013 wird wie folgt eingefügt:
“7. Übergangsbestimmung bzgl. Einführung der 6. Urlaubswoche im Jahr 2013.

Für das Einführungsjahr 2013, wird die Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf eine zusätzlichen Urlaubswoche mit 4 Werktagen ab 1/7/2013 aliquotiert.”


(3) Einführung einer neuen Gruppe
i.  Im § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen Punkt 1 Entgeltsschema A Fahrdienst wird vor Gruppe 00 folgende Texte eingefügt:
“Gruppe R00S:
Reinigung Technische Service Mitarbeiter (RTS)

Ein/e Reinigung Technische Service MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in fahrenden Züge tätig ist, sondern ausschließlich in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Reinigungsleistungen, oder diverse Service Tätigkeiten im Bahnhof Gelände oder ähnliche Tätigkeiten erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.”
ii.  Gruppe 00 Stationäre/r MitarbeiterIn wie folgt geändert:
Nach Reinigungsleistung werden die Wörter
“überwiegend im Schlaf- und Liegewagen”
zugefügt.
Somit wird der Text von Gruppe 00:
Gruppe 00:
Stationäre/r MitarbeiterIn:
Ein/e stationäre/r MitarbeiterIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und welche/r nicht in fahrenden Züge tätig ist, sondern ausschließlich in ortsfesten Einrichtungen und/oder auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend verschiedene Hilfs-, Lager-, Belieferungs- und/oder Reinigungsleistungen
überwiegend im Schlaf- und Liegewagen
oder ähnliche Tätigkeiten (z.B. Hilfskoch oder Küchenpersonal, ...) erbringt, welche keine oder geringe Vorkenntnisse erfordern.


(4) Änderung § 3 Z 8
Die Wörter
“wobei die 2 Jahre aliquot berücksichtigt werden.”
nach den Wörtern “zu rechnen” im letzten Absatz, letzter Satz, zugefügt werden.


IV.
(1)  Somit gilt ein Stillhalte Abkommen bis Ende 01.07.2014.
(2)  Allfällige Anpassungen werden mittels höherer Jahresprämie abgegolten.
(3)  Bzgl. § 16 Pensionsleistung ins Besonders der Mitgliedschaft des Unternehmens zum Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen – im Zusammenhang mit der Fortführung des Pensionsinstitut wird mittels eine Betriebvereinbarung einer Lösung während des Jahr 2013 implementiert. Diese Lösung wird dann im Kollektivvertrag einfließen.


V.
Der Anhang 1 Entgeltschema B erhält die in der Beilage 2 angeführte Fassung.
Der Anhang 1 Entgeltschema D erhält die in der Beilage 3 angeführte Fassung.


VI.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.07.2012 in Kraft.



Wien, am 28.8.2012
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Obmann Der Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende: Der Bundessektionsvorsitzende:
Der Bundesgeschäftsführer Der Vorsitzende des
Berufsgruppenausschusses
der Privatbahnen

Anhang 1



Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschematabelle A Beilage 1
Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012
Stufen Gruppe R00 Gruppe R01 Gruppe R00S Gruppe 00
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.061,89 1.075,20 1.089,30 1.134,55
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 1.082,37 1.105,92 1.089,30 1.134,55
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 1.102,85 1.136,64 1.089,30 1.134,55
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 1.123,33 1.167,36 1.089,30 1.134,55
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 1.143,81 1.198,08 1.089,30 1.134,55
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.164,29 1.228,80 1.122,30 1.167,74
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 24,11 48,22 48,22 26,25
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 15,00 25,00 48,22 26,25
Reinigungsgeld 18,69 53,57 18,69 18,69
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 22,47 44,94 15,00 10,00
Werkzeuggeld der Stufe 00 22,47 44,94 15,00 10,00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S Lt BV

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012
Stufen Gruppe 01 Gruppe 01T Gruppe 02 Gruppe 03
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.137,69 1.149,97 1.511,32 1.613,64
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 1.137,69 1.190,90 1.563,09 1.687,60
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 1.168,49 1.231,82 1.613,64 1.759,10
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 1.207,00 1.270,33 1.666,64 1.830,59
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 1.249,13 1.312,46 1.718,42 1.907,02
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.291,25 1.354,58 1.770,19 1.978,52
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 48,22 48,22 48,22 48,22
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 31,25 31,25 48,22 48,22
Reinigungsgeld 53,57 53,57
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 44,94 49,94
Werkzeuggeld der Stufe 00 18,73 18,73
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit 1,27 1,27
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012 gültig ab 1.7.2012
Stufen Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.925,51 2.497,50 3.121,26
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 2.020,43 2.602,28 3.121,26
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 2.114,12 2.705,83 3.121,26
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 2.207,81 2.810,61 3.121,26
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 2.300,26 2.912,93 3.121,26
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 2.395,18 3.017,71 3.121,26
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 48,22 48,22 48,22
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 48,22 48,22 48,22
Reinigungsgeld
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00
Werkzeuggeld der Stufe 00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S


Kollektivvertrag - Anhang 1 Entgeltschematabelle A Beilage 1a
Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013
Stufen Gruppe R00 Gruppe R01 Gruppe R00S Gruppe 00
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.072,51 1.085,95 #Bezug! 1.145,89
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 1.093,19 1.116,98 #Bezug! 1.145,89
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 1.113,88 1.148,01 #Bezug! 1.145,89
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 1.134,56 1.179,03 #Bezug! 1.145,89
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 1.155,25 1.210,06 #Bezug! 1.145,89
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.175,93 1.241,09 #Bezug! 1.179,42
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 24,11 48,22 48,22 26,25
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 15,00 25,00 48,22 26,25
Reinigungsgeld 18,69 53,57 18,69 18,69
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 22,47 44,94 15,00 10,00
Werkzeuggeld der Stufe 00 22,47 44,94 15,00 10,00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S Lt BV

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013
Stufen Gruppe 01 Gruppe 01T Gruppe 02 Gruppe 03
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.149,07 1.161,47 1.526,43 1.629,77
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 1.149,07 1.202,81 1.578,72 1.704,47
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 1.180,18 1.244,14 1.629,77 1.776,69
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 1.219,07 1.283,03 1.683,31 1.848,90
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 1.261,62 1.325,58 1.735,60 1.926,09
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 1.304,16 1.368,12 1.787,89 1.998,31
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 48,22 48,22 48,22 48,22
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 31,25 31,25 48,22 48,22
Reinigungsgeld 53,57 53,57
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00 44,94 49,94
Werkzeuggeld der Stufe 00 18,73 18,73
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit 1,27 1,27
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00 Lt BV Lt BV
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S

Grundentgelt pro Monat gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013 gültig ab 1.7.2013
Stufen Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06
in Euro
Stufe 00 (1. - 3. Jahr) 1.944,77 2.522,47 3.152,47
Stufe 01 (4. - 6. Jahr) 2.040,64 2.628,30 3.152,47
Stufe 02 (7. - 10. Jahr) 2.135,26 2.732,89 3.152,47
Stufe 03 (11. - 15. Jahr) 2.229,89 2.838,72 3.152,47
Stufe 04 (16. - 20. Jahr) 2.323,27 2.942,06 3.152,47
Stufe 05 (ab dem 21. Jahr) 2.419,13 3.047,88 3.152,47
Aufwandsentschädigungen pro Monat:
Fahrtkostenersatz mit Ausnahme Stufe 00 48,22 48,22 48,22
Fahrtkostenersatz der Stufe 00 48,22 48,22 48,22
Reinigungsgeld
Werkzeuggeld, mit Ausnahme der Stufe 00
Werkzeuggeld der Stufe 00
Erschwerniszulage pro Stunde Zugcheftätigkeit
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe 01 & 01T mit Ausnahme der Stufe 00
Schmutz-, Nacht- und Gefahrenzulage pro Dienst der Gruppe R00S


Kollektivvertrag Anhang 1 Entgeltschema B Beilage 2 - RSI Austria GmbH
gültig ab 01.07.2012 bis 30.06.2013

Gruppen Bezeichnung Grundentgelt je Std. (€)
Gruppe 01 Spitzenfacharbeiter/in 13,39
Gruppe 02 Qualifizierte/r Facharbeiter/in A 12,96
Gruppe 03 Qualifizierte/r Facharbeiter/in B 12,59
Gruppe 04 Facharbeiter/in 12,25
Gruppe 05 Angelernte/r Arbeiter/in 11,71
Gruppe 06 Qualifizierte/r Hilfsarbeiter/in 10,88
Gruppe 07 Hilfsarbeiter/in 10,58
Gruppe 08 Wäscher/in 9,98
Gruppe 09 Wäscher/in A 9,39
Gruppe 10 Wäscher/in B und Bediener/in 7,73
Funktionszulage je Stunde (€)
PF Partieführer 2,02
PV Partieführer-Stv. 1,03
Treueprämie je Stunde ab 10 Jahren 0,21
Treueprämie je Stunde ab 15 Jahren 0,35
Treueprämie je Stunde ab 20 Jahren 0,55
Treueprämie je Stunde ab 25 Jahren 0,60
Valorisierte Zulagen:
Gültig ab 1.7.2012
je Stunde (€)
E Erschwerniszulage 0,34
G Gefahrenzulage 0,70
L Spritzzulage 0,70
S 1 Schmutzzulage für alle Arbeiter der Revision 0,79
S 2 Schmutzzulage 0,43
SB Schweißzulage (ständig) 0,43
SV Schweißverwendungszulage (je Schweißarbeiterstunde) 0,34
SO Sonntagszulage pauschal je Sonntag 19,65

Die Funktionszulage ist für ausübende Partieführer und Partieführer-Stellvertreter analog dem Kollektivvertrag-Grundentgelt zu behandeln, d.h. bei der Berechnung von Sonderzahlungen lt. KV § 12/1 Lit. b heranzuziehen.
Partieführer und Partieführer-Stellvertreter, welche vor Inkrafttreten der neuen Vereinbarung ab 01.01.1999 die Funktion ausgeübt haben, dürfen bei Nichtausübung, aus welchem Grund auch immer, keine Schlechterstellung erfahren, d.h. der jeweilige Stundenlohn kann nur um die im Dezember 1998 bezahlte Zulage, jedoch valorisiert, gekürzt werden.
Der komplette Zulagensektor ist ein einer gültigen Betriebsvereinbarung geregelt.
Betreffend KV-Anpassung per 01.07.2013 wird das Verhandlungsgespräch der “Arbeitsgruppe zum Thema Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5h” (für die Bediensteten der österr. Privatbahnen) abgewartet.
Kommt keine Einigung bezgl. Arbeitszeitverkürzung zustande, werden die Löhne, Gehälter und Nebenbezüge mit Entgeltcharakter (Zulagen) mit 01.07.2013 um die Inflationsrate VPI Basis 1. Quartal zuzüglich 1% erhöht.


Kollektivvertrag der Angestellten RSI Austria GmbH Anhang 1 Entgeltschema D Beilage 3
Gültig ab 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013

Grundentgelt pro Monat Gruppe 00 Gruppe 01 Gruppe 02 Gruppe 03
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 1.815,00 1.982,00 2.311,00 2.531,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 1.850,00 2.015,00 2.355,00 2.587,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 1.883,00 2.047,00 2.389,00 2.632,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 1.915,00 2.081,00 2.433,00 2.675,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 1.949,00 2.113,00 2.477,00 2.719,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 1.982,00 2.147,00 2.510,00 2.763,00

Grundentgelt pro Monat Gruppe 04 Gruppe 05 Gruppe 06 Gruppe 07
in Euro
Stufe 00 1. - 3. Jahr 2.917,00 3.083,00 3.302,00 3.852,00
Stufe 01 4. - 6. Jahr 2.972,00 3.137,00 3.362,00 3.852,00
Stufe 02 7. - 10. Jahr 3.015,00 3.192,00 3.423,00 3.852,00
Stufe 03 11. - 15. Jahr 3.059,00 3.248,00 3.484,00 3.852,00
Stufe 04 16. - 20. Jahr 3.104,00 3.302,00 3.544,00 3.852,00
Stufe 05 ab 21. Jahr 3.148,00 3.347,00 3.589,00 3.852,00

Betreffend KV-Anpassung per 01.07.2013 wird das Verhandlungsgespräch der “Arbeitsgruppe zum Thema Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5h” (für die Bediensteten der österr. Privatbahnen) abgewartet.
Kommt keine Einigung bezgl. Arbeitszeitverkürzung zustande, werden die Löhne, Gehälter und Nebenbezüge mit Entgeltcharakter (Zulagen) mit 01.07.2013 um die Inflationsrate VPI Basis 1. Quartal zuzüglich 1% erhöht.