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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 30. November 2010 abgeändert wird.
II. Änderungen im Textteil des KV:
Mit Geltungsbeginn 1.7.2011:


(1) Änderung § 1 Geltungsbereich
§ 1 nach Zweigniederlassung Wien: Folgender Text wird eingefügt:
”Diese Bestimmung gilt auch für Newrest Wagons-Lits Austria GmbH (FN 313361y) (derzeit Servirail Austria GmbH).”


(2) Änderung § 5 Normalarbeitszeit
§ 5 Normalarbeitszeit in Punkt 1 Absatz g Außerdienstfahrten wird die Gruppe 01 auf die Gruppen R00, R01, 00, 01 und 01T erweitert, und im letzten Satz von “Angestellten” auf “Arbeitern und Angestellten” erweitert.


(3) Änderung § 9 Entlohnung
§ 9 Entlohnung in Punkt 2 Absatz a (Sonntagszulage) wird folgender Text am Ende eingefügt:
”Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer, die in Gruppe R00 des KV Schemas A und R01 des KV Schemas A, einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe von 1,00 € je geleisteter Sonntagsstunde. Bruchteile von Stunden sind aliquot zu berücksichtigen.”


(4) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 1 nach Absatz b.1 Nachtverkehr wird der erste Absatz durch folgenden Text ersetzt:
”Ein Dienst für Nachtverkehr (bzw. Nacht-Zug) ist in einer Betriebsvereinbarung festgelegt (z.B. ein Dienst am Zug, der vor Mitternacht vom Heimatbahnhof beginnt und nach Mitternacht am Wende-Bahnhof ankommt, und die ganze Nacht durchfährt bzw. Schlaf- oder Liegewagen betreut)”.


(5) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkte 1 nach Absatz b.2 Tagesverkehr wird im Text nach dem Wort Tagesverkehr eingefügt “(bzw. Tag-Zug)” und die Wörter “aber nur zur Hälfte” ersatzlos gestrichen.


(6) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 2 “Reinigung der Arbeitskleidung und Uniform” wird statt nur auf “Gruppe 00, 01 und 01” des KV Schemas A auf die Gruppe 00, 01, 01T, R00 und R01” des KV Schemas A zugewiesen.


(7) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 4 Werkzeuggeld wird wie folgt geändert:
Die Wörter “eines Drittels” werden durch “von 18,13 €” ersetzt. Diese Änderung gilt sowohl für Gruppe 01 Stufe 00 als für die Gruppe 01T Stufe 00.


(8) Änderung § 11 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 11 Ansprüche bei Dienstverhinderung Punkt 1 (Arbeiter):
Es werden folgende Zahlen ersetzt:
Statt vier “sechs”, statt sechs “acht”, statt acht “zehn” und statt zehn “zwölf”.


(9) Änderung § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
§ 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen bei Punkt 1 wird folgender Text Entgeltschema A - Fahrdienst ergänzt:
  • Gruppe R00:
    MinibarverkäuferIn:
    Ein/e MinibarverkäuferIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Tages-Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend als Minibarverkäufer (ohne fachliche Ausbildung) tätig ist und verschieden Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen erbringt.
  • Gruppe R01:
    StewardEss:
    Ein/e StewardEss ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine fachliche Ausbildung absolviert hat, überwiegend in fahrenden Tages-Zügen tätig ist, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) erbringt.
  • ZugschaffnerIn:
    Ein/e ZugschaffnerIn ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine Zugschaffnerausbildung absolviert hat, und überwiegend in fahrenden Tages-Zügen, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen, und darüber hinaus Sicherheits- und Kontrollaufgaben als ZugschaffnerIn gemäß Ausbildung erbringt.

Bei den Gruppen 00, 01 und 01 T wird die Bezeichnung “in fahrenden Zügen” auf “in fahrenden Nacht-Zügen” durchgehend abgeändert.
Bei der Gruppe 00 wird nach den Wörtern “verschiedene Hilfs-, Lager-, Belieferungs- und/oder Reinigungsleistungen oder ähnliche Tätigkeiten" die Wörter “(z.B. Hilfskoch oder Küchenpersonal, ...)” eingefügt.
Bei der Gruppe 01 wird nach dem Absatz Logistikkraft und seiner Beschreibung ein neuer Absatz eingefügt:

  • ”Fachkraft Stationärer Bereich:
    Eine Fachkraft Stationärer Bereich ist ein/e ArbeitnehmerIn, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Produktion, Küchentätigkeit, Belieferungs-, Lager-, oder ähnliche Tätigkeiten durchführt, welche/r ständig auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, welche/r höherwertige Kenntnisse bzw. gelernte Fachkenntnis (z.B. Koch oder Bäcker, ...) mitbringt und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B. Teamleiter, Küchenleiter, ...) beinhalten.”

Der nächste Absatz wird von StewardEss auf “Nacht-StewardEss” umbenannt.
Der nächste Absatz wird von ZugschaffnerIn auf “Nacht-ZugschaffnerIn” umbenannt.


(10) Änderung Anhang 3 “Verkaufsprämie und Erschwerniszulage”
Der Anhang 3 “Verkaufsprämie und Erschwerniszulage”:
Der Betrag 1,20 € wird durch 1,23 € ersetzt.