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Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 03. August 2009 abgeändert wird.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
I.


II.
(1) Änderungen im Gesamttext des KV:
Mit Geltungsbeginn 1.7.2010
1.  Entgeltschema A wird zum “Entgeltschema A - Fahrdienst”.
2.  Entgeltschema B wird zum “Entgeltschema B-Arbeiter-Werkstätte/Wäscherei”.
3.  Entgeltschema C wird zum “Entgeltschema C-Reiseagentur”.
4.  Entgeltschema D wird zum “Entgeltschema D-Angestellte-Werkstätte/Wäscherei”.
Redaktionelle Anmerkungen Punkt 4. korrigiert (Wortlaut gemäß hinterlegter Fassung: “Entgeltschema C wird zum “Entgeltschema D-Angestellten-Werkstätte/Wäscherei”.”)
5.  Das Wort “Entgeltschemata” wird durch “Entgeltschematabelle” ersetzt.
6.  Alle Begriffe ArbeitnehmerIn werden durch Arbeitnehmer ersetzt (Anwendung des § 1 Punkt 3 “Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter”).


(2) Änderungen im Textteil des KV:
Mit Geltungsbeginn 1.7.2010
  • § 8 Urlaub Punkt 9 ca und cb (Definition für der Übergang im Jahr 1997) werden ersatzlos gestrichen und der Punkt cc wird als Punkt ca weitergeführt.
  • § 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 1 wird nach den Absatz b “dieses werden wie folgt berechnet:” folgender Text zugefügt:
    “b1 - Nachtverkehr
    Ein Dienst für Nachtverkehr ist ein Dienst am Zug, der vor Mitternacht vom Heimatbahnhof beginnt und nach Mitternacht am Wende-Bahnhof ankommt.”
  • Weiters im § 10 Punkt 1:
    • -
      Die Punkte b-a werden als b-1-a weiter geführt.
    • -
      die Punkte b-b werden als b-1-b weiter geführt.
  • Weiters im § 10 Punkt 1:
    Am Ende der Punkte b-1-b, “Eine angefangene Stunde ist als volle Stunde zu bewerten.” wird folgender Text zugefügt:
    “b-2 Tagesverkehr
    Ein Dienst in Tagesverkehr ist ein Dienst am Zug, der kein Nachtverkehr ist (Siehe § 10 1.b1),
    Für alle Reisen wird die analog zu Nachtaktivität (§ 10.1.b-1-a & (§ 10.1.b-1-b) aber nur zur Hälfte berechnet.
    Zu den Punkten § 10.1.b.1 (Nachtverkehr) & b.2. (Tagesverkehr) kann abweichend über die Betriebsvereinbarungen geregelt werden.”
  • § 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 2 wird statt nur auf “Gruppe 01”, auf “Gruppe 00, 01 und 01T” zugewiesen.
  • § 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 3 Fahrtkostenersatz wird wie folgt komplett neu formuliert:
    ”Für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst - mit Ausnahme der Gruppe 00 alle Stufen, Gruppe 01 Stufe 00 und Gruppe 01T Stufe 00 - eingereiht sind, einen Fahrtkostenersatz, dessen Höhe im Entgeltschema geregelt ist.”
  • § 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 4 Werkzeuggeld wird wie folgt komplett neu formuliert:
    ”Für den Ersatz der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten ihrer Arbeitswerkzeuge erhalten Arbeitnehmer, welche in das Entgeltschema A - Fahrdienst, Gruppe 01 - mit Ausnahme von Stufe 00 in welcher das Werkzeuggeld nur in Höhe eines Drittels angerechnet ist, und Gruppe 01T - mit Ausnahme von Stufe 00, in welcher das Werkzeuggeld nur in Höhe eines Drittels angerechnet ist - eingereiht sind, ein Werkzeuggeld, dessen Höhe in der Entgeltschematabelle geregelt ist.”
  • § 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 5 Fehlgeldentschädigung wird der ÖS 200,00 Betrag durch 14,53 € ersetzt.


(3) Änderungen im Textteil des KV Anhang 3
Verkaufsprämie und Erschwerniszulage

Der Punkt 1 Verkaufsprämie des Anhangs 3 wird komplett wie folgt neu formuliert
1.
Verkaufsprämie
“Die Verkaufsprämie wird im Rahmen der Betriebsvereinbarung geregelt.”