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Innsbrucker Kommunalbetriebe AG / Rahmen

Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft 1. Oktober 1997



§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich des Kollektivvertrages

Kunsttext
Beilage vom 11. Dezember 2018 / gilt ab 01.01.2019
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Österreichs E-Wirtschaft, der Tiroler Landesinnung der Sanitär- Heizungs- und Lüftungstechniker, der Tiroler Landesinnung der Mechatroniker, der Tiroler Landesinnung der Metalltechniker und der Tiroler Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, andererseits für die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe und den zentralen Bereich der lnnsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft abgeschlossen.


Ende
(2)  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft einschließlich der Lehrlinge und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
(3)  Die Bestimmungen der Kollektivverträge für die Arbeitnehmer der Innsbrucker Verkehrsbetriebe GmbH des Konzerns der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten sowie Dienst- und Lohnordnung für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Lohnempfänger der österreichischen Privatbahnunternehmungen) und die jeweils geltenden Kollektivverträge des Gewerbes, der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen bzw. der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Österreichs finden auf die Arbeitnehmer der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (Absatz 2) keine Anwendung. Ebenso findet dieser Kollektivvertrag auf Arbeitnehmer der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn als Eisenbahnunternehmung (Nebenbahn) keine Anwendung.
(4)  Der Kollektivvertrag gilt persönlich nicht für:
(a)
Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte, soweit diese nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
(b)
vorübergehend Beschäftigte, Ferialpraktikanten und Volontäre.

Vorübergehend Beschäftigte sind Personen, die zur Abdeckung von saisonal-bedingten Arbeitsspitzen beschäftigt werden, soferne dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als acht Monate bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschat beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung oder zur Erlangung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten vorübergehend beschäftigt werden.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft beschäftigt werden.
(5)  Soweit in diesem personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


§ 2 Geltungsdauer
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2)  Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivvertrag oder Teile desselben von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.


§ 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Soferne eine Probezeit nicht kürzer vereinbart oder eine solche nicht überhaupt ausgeschlossen wurde, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Bei Lehrlingen richtet sich die Dauer der Probezeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes.


§ 4 Einreihung und Einstufung der Arbeitnehmer
(1)  Grundlage der Einreihung der Arbeiter in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(2)  Nach Art der Tätigkeit werden Arbeiter in folgende Lohngruppen eingereiht:
LOHNGRUPPE 1
Besonders qualifizierte Facharbeiter mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 2, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten und Aufträge ohne Anweisung selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen weit hinausgehen, Voraussetzung sind und alle übertragenen Arbeiten verantwortungsbewusst mit zumindest zwei unmittelbar und dauernd unterstellten Facharbeitern der Lohngruppe 2 und Lohngruppe 3 verrichten.


LOHNGRUPPE 2
Qualifizierte Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung im einschlägigen Fach) und außergewöhnlichen Fachkenntnissen, die alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig und verantwortungsbewusst verrichten sowie kleine Bereiche beaufsichtigen und die überwiegend ihre Arbeiten mit Arbeitnehmern, welche zumindest der Lohngruppe 3 angehören, ausführen.

LOHNGRUPPE 3
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung im einschlägigen Fach) und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfungen in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, die alle berufseinschlägigen Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten.

LOHNGRUPPE 4
Besonders qualifizierte Arbeitnehmer mit einer längeren Zweckausbildung, langjährigen einschlägiger Arbeitserfahrung und dementsprechender Verantwortung.

LOHNGRUPPE 5
Zweckausbildung, langjährige Arbeitserfahrung und entsprechende Verantwortung.
LOHNGRUPPE 6
Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.
(3)  Nach Art ihrer Tätigkeit werden Angestellte in folgende Verwendungsgruppen eingereiht:

VERWENDUNGSGRUPPE 1
Geschäftsbereichsleiter und sonstige Angestellte, die unmittelbar dem Vorstand unterstellt sind und deren Aufgaben über die Verantwortung der in der Verwendungsgruppe 2 eingereihten Angestellten hinausgehen. In Ausnahmefällen auch Angestellte, die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 2
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Weiters Angestellte, die im Rahmen eines eigenen Aufgabengebietes Arbeiten mit großem Entscheidungsspielraum ausführen, welche überwiegend strategische oder schöpferische Komponenten aufweisen und Budget- und/oder Ergebnisverantwortung beinhalten.

VERWENDUNGSGRUPPE 3
Angestellte, die besonders verantwortungsvolle und schöpferische Arbeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum selbstständig ausführen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung unbedingt erforderlich sind. Weiters Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf unmittelbar und dauernd unterstellte Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 4, mehrere der Verwendungsgruppe 5 oder Verwendungsgruppe 6 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 4
Angestellte, die für schwierige Arbeiten verantwortlich sind und diese selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Weiters Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmergruppen (mindestens zwei bis fünf unmittelbar und dauernd unterstellte Arbeitnehmer, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 5, der Verwendungsgruppe 6 oder Arbeiter der Lohngruppe 1 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 5
Angestellte, die anspruchsvolle technische Aufgaben verantwortungsbewusst und selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Weiters technische Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmergruppen (mindestens zwei unmittelbar und dauernd unterstellte Arbeitnehmer, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 6 oder Arbeiter der Lohngruppe 1 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 6
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

VERWENDUNGSGRUPPE 7
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder genauen Arbeitsanweisungen verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

VERWENDUNGSGRUPPE 8
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
(4)  Zum besseren Verständnis für die Einreihung in die einzelnen Lohngruppen (Verwendungsgruppen) werden Verwendungsbezeichnungen beispielhaft durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
(5)  Die Arbeitnehmer werden innerhalb ihrer Lohngruppe (Verwendungsgruppe) in bestimmte Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) der Anlage A (Anlage B) eingestuft.


Ende


§ 5 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, 38,5 Stunden nicht überschreiten.
(2)  Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes (Gehaltes) für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.
(3)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage von Pausen sind aufgrund der jeweiligen Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
(4)  Die wöchentliche Arbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein ein Zeitausgleich erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag oder bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichzeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.
Ist der Zeitausgleich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme desselben nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 40 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(5)  Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf pro Woche 43,5 Stunden nicht überschreiten und 33,5 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 33,5 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Tagen erfolgt. Das Nähere wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Eine Abweichung von der festgelegten Normalarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn (das Gehalt) für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund oder durch Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde.
Den im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Lohn (Gehalt) hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.


Ende
(6)  Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe) sowie bei sonstiger mehrschichtiger Arbeitsweise bzw. sonstigen mehrschichtigen Betrieben, in denen Schichtarbeit zu leisten ist, ist ein Schichtplan zu erstellen. Dies ist so vorzunehmen, daß vorhersehbare Arbeitsverhinderungen durch entsprechende Gestaltung und Erstellung der Schichtpläne (ohne Überstunden) berücksichtigt und auch die vom überwiegenden Teil der Experten vertretenen medizinischen Aspekte beachtet werden. Durch diesen Schichtplan muß sich im Durchschnitt eines Zeitraumes von maximal 13 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit ergeben.
Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, daß im Durchschnitt des Turnusses 42 Stunden nicht überschritten werden.
Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26-wöchigen Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
(7)  Durch Betriebsvereinbarung sind für Springerdienste Pläne zu erstellen, in denen ausreichend Zeiten festgelegt werden, in welchen der Arbeitnehmer nicht zu Springerdiensten herangezogen werden darf.
(8)  Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Normalarbeitszeit verlängert werden.
Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang liegt vor, wenn diese mindestens 40% der Arbeitszeit beträgt. Eine derart verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(9)  Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für den Arbeitnehmer besondere Erholungsmöglichkeiten, kann mittels Betriebsvereinbarung drei mal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zugelassen werden, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wird, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung derselben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit der Arbeitsbereitschaft ohne besondere Erholungsmöglichkeiten. Bedingungen für die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit sind das Vorhandensein von Ruhemöglichkeiten und die Einräumung der für die Essenseinnahme erforderlichen Zeiten. Durch Betriebsvereinbarung können weitere Bedingungen festgelegt werden.


Kunsttext
KV vom 23.01.2014 / gilt ab 01.03.2014
(10)  Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden ist zulässig.


Ende


Kunsttext
KV vom 28.12.2015 / gilt ab 01.01.2016
(11)  Im Schichtdienst kann in einzelnen Wochen die Normalarbeitszeit bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner fesgestellt wird.


Ende
(12)  Die gesetzliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit kann auf zehn Stunden verkürzt werden.


Kunsttext
KV vom 28.12.2015 / gilt ab 01.01.2016
(13)  Die Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.


Ende


§ 6 Mehrarbeit
(1)  Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit.
Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 3, 4, 5, 6, 9 und 11. Arbeitszeiten, für die aufgrund dieses Kollektivvertrages oder innerbetrieblicher Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 6, sondern als Überstunden.
(2)  Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über neun Stunden durch das Gesetz zulässig ist.
(3)  Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%.
(4)  Für die geleistete Mehrarbeit gebührt Zeitausgleich im Ausmaß der geleisteten Mehrarbeitsstunden zuzüglich dem Zuschlag. Wird die Lage des Zeitausgleiches nicht im vorhinein festgelegt, kommt aus Gründen, die auf seiten des Arbeitnehmers liegen, kein Einvernehmen zustande bzw. kann der Zeitausgleich aus diesen Gründen nicht innerhalb von 26 Wochen verbraucht werden, so ist unmittelbar nach Ablauf der 26-Wochen-Frist der Zeitausgleich zu konsumieren.
Ist der Zeitausgleich aus Gründen, die auf seiten des Arbeitgebers liegen, innerhalb der 26-Wochen-Frist nicht möglich, so sind die Zeitausgleichsstunden als Mehrarbeitsstunden samt dem Zuschlag von 50% zu bezahlen.
Durch Betriebsvereinbarung kann die 26-Wochen-Frist bis zu 52 Wochen erstreckt werden.


§ 7 Entgelt
(1)  Entgelt sind alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zustehen. Zum Entgelt gehören daher neben dem Lohn (Gehalt) auch insbesondere:
Überstundenvergütungen und -zuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeitszuschläge, Vergütungen für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit, allgemeine Erreichbarkeit und drahtlose Rufeinrichtungen, Provisionen und Prämien, innerbetriebliche Zulagen, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Arbeitsverrichtung nicht in Anspruch genommen werden können. Derartige Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge sind insbesondere:
Tages- und Nächtigungsgebühren, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
(2)  Der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die nicht pauschaliert entlohnt werden, ist der Durchschnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate zugrundezulegen. Die Durchschnittsberechnung erfolgt nach der Häufigkeit des Anfalles. Der darauf basierenden Ermittlung der Höhe des Entgeltes sind die zum Fälligkeitstermin maßgeblichen Ansätze zugrundezulegen. Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Zeiten ohne Entgeltanspruch gelten als neutrale Zeiten und sind bei der Durchschnittsberechnung auszuklammern.


Kunsttext
KV 2013 / gilt ab 01.01.2013
(3)  Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können eine Betriebsvereinbarung darüber abschließen, ob und inwiefern zusätzliche Entgelte, über die tatsächlichen Reisegebühren hinaus, für Montagearbeiten außerhalb des Dienstortes geleistet werden.


Ende


§ 8 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 5) festgelegte tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 6 hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag abzugelten. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 10 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 6 überschritten werden.
(2)  Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatslohnes (Monatsgehaltes). Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle, über zwölf Monatslöhne (Monatsgehälter) hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gemäß § 6 ist dagegen der Monatslohn (Monatsgehalt) durch 167 zu teilen.
(3)  Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(4)  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
(5)  Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(6)  Fallen Überstunden an Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 200%.
(7)  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(8)  Überstunden müssen binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Wenn keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, erlischt mit Ablauf dieser Frist der Anspruch auf Geltendmachung dieser Überstunden.
(9)  Für Überstunden gebührt eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen. Wird die Lage des Zeitausgleiches nicht im vorhinein festgelegt, ist der Zeitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer binnen 13 Wochen im Einvernehmen festzulegen.
Unabhängig davon kann im EInvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Angeltung der Überstunden in Geld erfolgen.
(10)  Wird ein Arbeitnehmer, der nicht im Rahmen der Ruferreichbarkeit oder allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird, nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so werden die hiefür notwendigen Zeiten vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr zur Wohnung bzw. zur ständigen Arbeitsstätte als Mehrarbeit bzw. Überstunden vergütet.


Kunsttext
KV vom 28.12.2015 / gilt ab 1.1.2016
(11)  Im vollkontinuierlichen Schichtdienst ist für Arbeiten, soweit sie in die Normalarbeitszeit und auf einen Sonntag (Kalendertag) fallen, ein Zuschlag zu gewähren, dessen Höhe durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.
(12)  Arbeitnehmer, die als Springer im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten für jede vollständig geleistete Schicht eine Schichtzulage, deren Höhe durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.


Ende


§ 9 Nachtarbeit
(1)  Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt dem zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeitnehmer eine Vergütung.


Kunsttext
Änderung / gilt ab 01.01.2011
(2)  Die Höhe der Vergütung für Nachtarbeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln, wobei allfällige Vergütungen in festen Beträgen (Eurobeträgen und Bruchteilen von Eurobeträgen) für jede Arbeitsstunde festzusetzen sind.


Ende


§ 10 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen
(1)  Arbeitnehmern, die nachstehend angeführte Tätigkeiten verrichten, werden nachfolgende Zulagen gewährt:

Schmutzzulagen
für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken;

Erschwerniszulagen
für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen während der Dauer dieser Arbeiten eine permanente, außerordentliche Erschwernis darstellen;

Gefahrenzulagen
für Arbeiten, die in Folge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterung oder in Folge einer Sturz- oder einer anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.


Kunsttext
Änderung / gilt ab 01.01.2011
(2)  Die Festsetzung der Höhe von Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen sowie die Festlegung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten erfolgt durch Betriebsvereinbarung, wobei Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen in festen Beträgen (Eurobeträgen und Bruchteilen von Eurobeträgen) für jede Arbeitsstunden festzusetzen sind.


Ende


§ 11 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

Kunsttext
Beilage vom 26. Mai 2023 / gilt ab 1.6.2023
(1)  Arbeitnehmer, die mit ihrem(n) Kind(ern) im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten über Antrag die betriebliche Kinderzulage von monatlich€ 35,00 pro Kind, solange sie für das(die) Kind(er) die staatliche Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 oder gleichartige ausländische Leistungen beziehen. Sind beide Elternteile im Unternehmen beschäftigt, gebührt die betriebliche Kinderzulage nur einmal pro Kind.


Ende


Kunsttext
Beilage vom 13. Dezember 2022 / gilt ab 1.1.2023
(2)  Arbeitnehmer, die mit ihrem(n) Kind(ern) nicht im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten über Antrag die betriebliche Kinderzulage(n), solange für das(die) Kind(er) Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 oder gleichartige ausländische Leistungen besteht und sie Unterhalt leisten. Die tatsächliche(n) Unterhaltsleistung(en) für das(die) Kind(er) sind bei Antragstellung und in weiterer Folge einmal jährlich nachzuweisen. Die betriebliche Kinderzulage gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Volljährigkeit); sie wird letztmalig für den Monat bezahlt, in welchem das Kind die Volljährigkeit erreicht.
(3)  Die betriebliche Kinderzulage nach Abs. 1 und 2 wird darüber hinaus auch dann gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(4)  Die Nachweise über den(die) Bezug(Bezüge) der staatlichen Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 oder gleichartige ausländische Leistungen sind anlässlich der Antragstellung und in weiterer Folge einmal jährlich zu erbringen.
(5)  Allfällige vom anderen Elternteil des Kindes bezogene Kinderzulagen aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen und auf die betriebliche Kinderzulage nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.


Ende


§ 12 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)
(1)  Jeder Arbeitnehmer erhält für jedes Kalendervierteljahr am 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% seines Lohnes (Gehaltes) (Anlage A und Anlage B) und der betrieblichen Kinderzulage, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht, jedoch ohne weiterer Zulagen. Lehrlingen gebühren diese Sonderzahlungen zu den gleichen Terminen in der Höhe von 50% der ihnen für den Monat der Auszahlung zustehenden Lehrlingsentschädigung.
Die am 31. März und 30. Juni gebührenden Sonderzahlungen sind der Urlaubszuschuß, die am 30. September und 30. November gebührenden Sonderzahlungen die Weihnachtsremuneration.
(2)  Steht ein Arbeitnehmer (Lehrling) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatslohnes (Monatsgehaltes, Lehrlingsentschädigung), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil.
(3)  Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung aus seinem Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder zufolge Entlassung aus seinem Verschulden aus, hat er die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.
(4)  Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die entsprechende Sonderzahlung aus den aliquoten Teilen der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem entsprechenden Lohn (Gehalt) zusammen.


§ 13 Dienstjubiläum
(1)  Nach ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses gebühren
zum 25jährigen Dienstjubiläum 1 Monatslohn (Monatsgehalt)
zum 35jährigen Dienstjubiläum 2 Monatslöhne (Monatsgehälter)
zum 40jährigen Dienstjubiläum 3 Monatslöhne (Monatsgehälter)

als Jubiläumsgeld.
(2)  Als Berechnungsbasis für das Jubiläumsgeld gilt der Lohn (Gehalt) (Anlage A und Anlage B), der dem Arbeitnehmer für den Monat der Auszahlung gebührt, in den das jeweilige Dienstjubiläum fällt.


§ 14 Auszahlung des Entgeltes
(1)  Die Auszahlung des Lohnes, Gehaltes, der Lehrlingsentschädigung und der Kinderzulage erfolgt am Letzten eines jeden Kalendermonates für diesen Kalendermonat.
(2)  Fällt der Letzte eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann erfolgt die Auszahlung des Lohnes, Gehaltes, der Lehrlingsentschädigung und der Sonderzahlungen am letzten vorangehenden Arbeitstag.
(3)  Die Auszahlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Zulagen und Überstundenentlohnung erfolgt längstens zwei Monate nach dem Anfall.
(4)  Bei der Ermittlung von Teilwerten des Monatslohnes (Monatsgehaltes) werden entsprechend der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden 167 Arbeitsstunden monatlich zugrundegelegt.


Kunsttext
Beilage vom 13. Dezember 2022 / gilt ab 01.01.2023
(5)  Die Auszahlung des Entgeltes und der Lehrlingsentschädigung erfolgt unbar auf ein vom Arbeitnehmer (Lehrling) angeführtes Konto bei einem europäischen Bankinstitut.


Ende


§ 15 Urlaub
Gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 832/1995, wird anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgesetzt.


§ 16 Freizeitgewährung
(1)  Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Anlässe ist dem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
b) bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag
c) bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, soferne sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebt 1 Arbeitstag
d) beim Tode des (der) Ehegatten(gattin) 3 Arbeitstage
e) beim Tode des (der) Lebensgefährten(in) 3 Arbeitstage
f) beim Tode eines Eltern- oder Stiefelternteiles 3 Arbeitstage
g) beim Tode eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, das mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
h) beim Tode eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte 1 Arbeitstag
i) beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag
j) beim Tode sonstiger Familienmitglieder, soferne sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag
k) bei Wohnungswechsel im Falle der Gründung oder Führung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage
l) bei Wohnungswechsel im Falle der Gründung oder Führung eines eigenen Haushaltes im selben Haus 1 Arbeitstag
(2)  Bei Arbeitsverhinderung wegen Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.


§ 17 Entgelt bei Arbeitsverhinderung von Arbeitern
(1)  Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in § 2 Abs. 1 und 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes genannten Dauer, soferne die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintrittes weniger als sechs Monate beträgt.

Kunsttext
Kollektivvertrag gilt ab 1.1.2001
Im § 17 entfallen die Abs. 2, 3 und 4.
Redaktionelle Anmerkungen Abs. 2 betraf den weitergehenden Entgeltfortzahlungsanspruch über das Entgeltfortzahlungsgesetz hinaus.
Abs. 3 betraf die Höhe des Krankengeldzuschusses.
Abs. 4 betraf die Vorschusszahlung des Krankengeldzuschusses.


Ende


§ 18 Allgemeine Bestimmungen über die Lohn- und Verwendungsgruppen
(1)  Die Arbeitnehmer erhalten Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter nach den in der Anlage A und Anlage B enthaltenen und einen Bestandteil des Kollektivvertrages bildenden Lohntabellen und Gehaltstabellen.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(2)  Alle Arbeitnehmer werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 4 Absatz 2 bis 4) in Lohngruppen oder Verwendungsgruppen eingereiht.


Ende
(3)  Innerhalb der Lohngruppe (Verwendungsgruppe) ist der dem Arbeitnehmer gebührende monatliche Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) durch die Zahl der anrechenbaren Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) bestimmt.
(4)  Als Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) gelten jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Lohngruppe (Verwendungsgruppe) bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Lohngruppe (Verwendungsgruppe) entsprechenden Tätigkeit als Arbeiter (Angestellter) verbracht hat.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(5)  Für die Anrechnung der Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre), die ein Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern nachweist, werden jedoch bei der Einstufung in einer bestimmten Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nur im Höchstausmaß von sechs Lohngruppenjahren (Verwendungsgruppenjahren) angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber schon bei Eintritt bekanntgibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.


Ende
(6)  Wenn ein Arbeitnehmer infolge Ansteigens der Anzahl seiner Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) in eine höhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) vorzurücken hat, tritt die Lohnerhöhung (Gehaltserhöhung) am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) erreicht.
(7)  Arbeitnehmer, die eine unbefriedigende Arbeitsleistung aufweisen, können im Einzelfall von der kollektivvertraglichen Vorrückung (Zeitvorrückung) in die nächsthöhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) der Lohngruppe (Verwendungsgruppe) aufgenommen werden.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(8)  Bei Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) gebührt der dem bisher erreichten Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) nächsthöhere Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) der neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) für die jeweils in Anlage A und Anlage B festgelegte Verweildauer (Lohngruppenjahre oder Verwendungsgruppenjahre).
Der jeweilige Mindestlohn (das jeweilige Mindestgrundgehalt) des Arbeitnehmers darf jedoch jenen Mindestlohn (jenes Mindestgrundgehalt) nicht unterschreiten, den (das) er beim Verbleiben in der bisherigen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) durch Zeitvorrückung erreicht hätte. Der Ist-Lohn (das Ist-Gehalt) des Arbeitnehmers wird bei der Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) bei Bestimmung der Anzahl der Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) in der neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nicht berücksichtigt.


Ende


§ 19 Anrechnung von Zeiten
(1)  Soweit der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des § 27 WehrG bzw. der ordentliche Zivildienst im Sinne des § 6a ZivildienstG vor Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft geleistet wurde, werden diese Zeiten für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten angerechnet.
Die abgeleisteten Präsenzdienstzeiten bzw. Zivildienstzeiten sind dem Arbeitgeber schon bei Eintritt bekanntzugeben und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, nachzuweisen.
(2)  Der erste Karenzurlaub innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des §§ 15 ff MSchG bzw. § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.
(3)  Die bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft unmittelbar vor der Übernahme in das Angestelltenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit als Arbeiter (nicht als Lehrling) ist für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches und des Ausmaßes der Kündigungsfrist bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren anzurechnen.


§ 20 Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
(1)  Stundenvergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in die Sonderzahlungen (§ 11) einzubeziehen. Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen.
(2)  Für Arbeitnehmer im Sinne des Kollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich die Sonderzahlung jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil der Sonderzahlungen vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde die Sonderzahlung bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Sonderzahlung (4. Sonderzahlung am 30.11.) vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw. der zuviel erhaltene Betrag mit der letzten Sonderzahlung gegenverrechnet wird oder rückzuzahlen ist.


§ 21 Sonderbestimmung für Lehrlinge
(1)  Die monatlichen Lehrlingsentschädigungen betragen für alle kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG:
ATS
1. Lehrjahr 4.596,-
2. Lehrjahr 6.110,-
3. Lehrjahr 8.215,-
4. Lehrjahr 11.085,-
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch die aktuellen Lohn-/Gehaltsabschlüsse.
(2)  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte zu bevorschussen und dem Lehrling so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 90% seiner Lehrlingsvergütung verbleiben.


§ 22 Anwesenheitsdienst und Erreichbarkeit
(1)  Anwesenheit:
Anwesenheit (Anwesenheitsbereitschaft) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Absolvierung seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten sich zwar jederzeit an der Arbeitsstätte zur Arbeit bereithalten muß, jedoch keine wirkliche oder kontinuierliche Arbeit zu leisten hat, sondern vielmehr ein Zustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitstätigkeit besteht.
Wenn nach Absolvierung der normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit Anwesenheitsdienst geleistet wird, kann die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Anwesenheitszeit bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Wird der Arbeitnehmer während der Anwesenheit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.
(2)  Ruferreichbarkeit:
Ruferreichbarkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten in seiner Wohnung jederzeit erreichbar sein muß.
Wird der Arbeitnehmer während der Ruferreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.
(3)  Allgemeine Erreichbarkeit:
Allgemeine Erreichbarkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten innerhalb einer Zeitspanne von längstens 30 Minuten sich am Einsatzort für allfällige Dienstleistungen einzufinden hat.
Er ist verpflichtet, seinen jeweiligen Aufenthaltsort in der vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgeschriebenen Weise bekanntzugeben.
Wenn er aber mit einer drahtlosen Rufeinrichtung ausgestattet ist, entfällt die Verpflichtung, den jeweiligen Aufenthaltsort bekanntzugeben und kann sich der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstätte soweit entfernen, als er innerhalb einer Zeitspanne von längstens 30 Minuten für allfällige Dienstleistungen am Einsatzort zur Verfügung steht. Er hat sich jedoch über Anruf des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten unmittelbar zu melden. Wenn es sich arbeitsorganisatorisch als zweckmäßig erweist, anstelle der Zeitspanne Wegkilometer zu setzen, so ist hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Wird der Arbeitnehmer während der allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(4)  Gemeinsame Bestimmungen für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit:
a)
Anwesenheit (Anwesenheitsbereitschaft), Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit dürfen zusammen das gesetzliche Höchstausmaß im Monat nicht überschreiten, wobei dem Arbeitnehmer innerhalb des Zeitraumes von einem Monat zwei Wochenendfreizeiten nach der im Betrieb üblichen Arbeitseinteilung gewährleistet sein müssen und die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetzgebung über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit zu beachten sind.
b)
Eine nicht aus dem Betriebsgeschehen heraus begründete Verkürzung oder Unterbrechung der Ruferreichbarkeit und der allgemeinen Erreichbarkeit ist unzulässig.
c)
Wird ein Arbeitnehmer aus der Ruferreichbarkeit oder der allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so werden die erforderlichen Reisezeiten für Fahrten von der Wohnung bis zu der Rückkehr zur Wohnung bzw. zur ständigen Arbeitstätte als Mehrarbeit bzw. Überstunden vergütet. Außerdem ist bei notwendiger Verwendung des Privat-PKWs dem Arbeitnehmer als Aufwandsentschädigung das Kilometergeld zu bezahlen. Eine weitere Entschädigung aus Anlass der Ruferreichbarkeit oder der allgemeinen Erreichbarkeit gebührt dem Arbeitnehmer nicht.
(5)  Über die Vergütung der Anwesenheitsstunden, Ruferreichbarkeitsstunden und allgemeinen Erreichbarkeitsstunden ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(6)  Berechnungsbasis für die Vergütung nach Abs. 5 ist für den Ingenieur vom Dienst (Dienstverantwortlichen) 1/167 des Mindestgrundgehaltes der Verwendungsgruppe 3, Stufe 1 und für alle anderen Diensthabenden 1/167 des Mindestgrundgehaltes der Verwendungsgruppe 4, Stufe 1.


Ende


§ 23 Sonderregelung für die Verwendung drahtloser Rufeinrichtungen
Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Normalarbeitszeit und außerhalb der Erreichbarkeit gemäß § 22 auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten zwecks Ermöglichung der Kontaktnahme mit drahtlosen Rufeinrichtungen ausgestattet werden, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, solche Rufeinrichtungen zu tragen. Über die für die Verwendung drahtloser Rufeinrichtungen durch den Dienstgeber gebührenden Vergütungen sowie jene Zeiten, in welchen diese Rufeinrichtungen nicht getragen werden müssen, ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Basis für die Vergütung hat sich dabei nach § 22 Abs. 6 zu richten.


§ 24 Diensterfindungen
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes. Er muß dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Arbeitgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muß der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Arbeitgeber als Anmelder erscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.


§ 25 Reisekosten
(1)  Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Reisegebühren bei Dienstreisen die Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift 1996 des Landes Tirol.
(2)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitneher seinen Dienstort vorübergehend verläßt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Arbeitgebers auszuführen. Als Dienstort gilt das Ent- und Versorgungsgebiet der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft.
(3)  Im Sinne der Landesreisegebührenvorschrift 1996 werden zugewiesen: Angestellte der Verwendungsgruppe 1 bis 3 der Verwendungsgruppe C/c ab Dienstklasse V, B/b und A/a ab Dienstklasse IV.
(4)  Für Zeiten, für welche Reisegebühren (Tages- und Nächtigungsgebühren) gezahlt werden, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
(5)  Eine Kilometergeldvergütung in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes wird bei entsprechendem Auftrag des Arbeitgebers bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers für Fahrt innerhalb des Dienstortes (des Ent- und Versorgungsgebietes) auch für solche Fahrten gewährt; ansonsten gebühren als Vergütung die Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels.


§ 26 Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern
(1)  Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit:
von 1 Monat 1 Woche
von 1 Jahr 2 Wochen
von 5 Jahren 4 Wochen
von 10 Jahren 6 Wochen

Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit:
von 1 Monat 2 Wochen
von 1 Jahr 5 Wochen
von 5 Jahren 9 Wochen
von 15 Jahren 13 Wochen
von 25 Jahren 16 Wochen
(2)  Der Ausspruch der Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen; ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und wird mit der Zustellung wirksam.
(3)  Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Entgeltes eintreten.

Kunsttext
Kollektivvertrag gilt ab 1.1.2001
Im § 26 entfällt der Abs. 4.
Redaktionelle Anmerkungen Abs. 4 betraf die Festsetzung des/der freien Tage(s) zur Arbeitssuche unter Fortzahlung des Entgeltes.


Ende


§ 27 Unternehmenszugehörigkeit
(1)  Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
(2)  Eine Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.


§ 28 Sonderbestimmung bei Übertritten
(1)  Unmittelbar vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck zurückgelegte ununterbrochene Dienstzeiten werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, als bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, soferne der Arbeitnehmer innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ein Arbeitsverhältnis zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft begründet, also innerhalb dieser Frist unmittelbar aus seinem Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck in ein Arbeitsverhältnis zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft übertritt.
(2)  Die im Sinne des Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft übergetretenen Arbeitnehmer werden in die jeweilige Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nach diesem Kollektivvertrag nach der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft eingereiht. Die Einreihung in die Lohnstufe (Verwendungsgruppenstufe) der festgelegten Lohngruppe (Verwendungsgruppe) ergibt sich aus jenem Betrag, der der SUmme aus dem Gehalt (Schemabezug), samt allen ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen der Kinderzulage, entspricht, den der städtische Dienstnehmer für sein unmittelbar vor Übertritt vorangegangenes Kalendermonat aus seinem Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck gewährt erhalten hat. Ergibt sich in der jeweiligen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) und deren Lohnstufen (Verwendungsgruppenstufen) kein korrespondierender Schillingbetrag, ist der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Lohnstufe (Verwendungsgruppenstufe) einzureihen. Die Anrechnung von Dienstzeiten für die Einreihung und Einstufung der Arbeitnehmer nach diesem Kollektivvertrag bleibt somit für nach Abs. 1 übergetretene Arbeitnehmer außer betacht.


§ 29 Betriebsvereinbarungen und Sondervereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung bzw. Arbeitsordnung, Sondervereinbarung und Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.


§ 30 Ermächtigung zu Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes können zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auch in jenen Fällen abgeschlossen werden, in welchen dieser Kollektivvertrag den Abschluß von Betriebsvereinbarungen nicht vorsieht.


§ 31 Übergangsbestimmungen
neuer Paragraph gültig ab 01.01.2010 (die Red.)


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010
(1)  Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben und auf die der Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2009 anzuwenden war (Stammpersonal), erhalten am Stichtag 1. Januar 2010 (Überleitungsstichtag) nach Maßgabe folgender Bestimmungen Mindestlöhne oder Mindestgrundgehälter nach dem Kollektivvertrag mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2010.
Erwartungsschutz

Das ist jener Zeitraum, während dessen die Überleitungsinstrumentarien Prozentaufschlag, Lebensalter und Tableauaufschlag Anwendung finden.
Für jene Arbeitnehmer, die zum Überleitungsstichtag 45 Jahre oder älter sind, endet der Ewartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Für jene Arbeitnehmer, die zum Überleitungsstichtag jünger als 45 Jahre sind, endet der Erwartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 53. Lebensjahr vollenden.
Für jene Arbeitnehmer, die aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit der Landeshauptstadt Innsbruck unmittelbar zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft übergetreten sind, endet der Erwartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Individueller Aufschlag

Ein individueller Aufschlag für Härtefälle während des Erwartungsschutzes ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen und näher auszugestalten.
(2)  Definitionen der Überleitungsinstrumente
Übertrittsaufschlag

Das ist ein Prozentaufschlag auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt gemäß Anlage A und Anlage B. Die Höhe des Übertrittsaufschlages ist für die Gruppe 1 und Gruppe 3 in Absatz 3 festgelegt. Der Übertrittsaufschlag wird während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in prozentual unveränderter Höhe gewährt.
Prozentaufschlag Lebensalter

Das ist ein Prozentaufschlag auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt gemäß Anlage A und Anlage B. Die Höhe des Prozentaufschlages Lebensalter ist für Gruppe 2 in Absatz 3 festgelegt. Der Prozentaufschlag Lebensalter wird für die Dauer des Verbleibens in der selben Lohngruppe (Verwendungsgruppe) längstens jedoch bis zum Ende des Erwartungsschutzes in prozentual unveränderter Höhe gewährt.
Tableauaufschlag

Das ist ein sich akkumulierender Prozentaufschlag gemäß Anlage C auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt für die Gruppe 1 und 2 in Absatz 3. Dieser Tableauaufschlag wird für die Dauer des Verbleibens in der selben Lohngruppe (Verwendungsgruppe), längstens jedoch bis zum Ende des Erwartungsschutzes gewährt.
Die Einstufung in das Jahr entspricht der letztgültigen Einstufung in die Lohngruppenjahre der Anlage A (Verwendungsgruppenjahre der Anlage B) am 31. Dezember 2009.
Die Einreihung in die Lohngruppe (Verwendungsgruppe) entspricht der letztgültigen Einreihung in die Lohngruppe der Anlage A (Verwendungsgruppe der Anlage B) am 31. Dezember 2009. Eine neue Einreihung in die ensprechende Verwendungsgruppe der Übersicht Tableauaufschläge der Anlage C erfolgt aufgrund der Änderung der Anzahl der Verwendungsgruppen bzw. der neuen Verwendungsgruppe 5 nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in Entsprechung des § 4 Abs. 3.
Überleitungszulage

Bei Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) oder nach dem Ende des Erwartungsschutzes, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf die Überleitungszulage, die sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) inklusive aller Aufschläge vor Umstufung bzw. zum Ende des Erwartungsschutzes und dem Mindestlohn (Mindesgrundgehalt) gemäß Anlage A und Anlage B, vermehrt um einen allfälligen Übertrittsaufschlag, ergibt.
Die Überleitungszulage vermindert sich um die Höhe allfälliger Lohn- oder Gehaltsvorrückungen bzw. Umstufungen und sie entfällt zur Gänze, sobald der Mindestlohn (das Mindestgrundgehalt) die Höhe des Ist-Lohnes (Ist-Gehaltes) erreicht, der (das) vor Umstufung bzw. zum Ende des Erwartungsschutzes dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde.
Die Überleitungszulage vermindert sich weiters bei Arbeitnehmern der Gruppen 1 und 3 in Absatz 3 um die Höhe der Veränderungen des Übertrittsaufschlages.
(3)  Die Überleitungsinstrumente gelangen zum Überleitungsstichtag wie folgt zur Anwendung:

Gruppe 1
Übertritt zur IKB AG mit Wirksamkeit vor dem 1. Januar 2004

  • 45 Lebensjahre oder älterÜbertrittsaufschlag 12%Tableauaufschlag gemäß Anlage C
  • jünger als 45 LebensjahreÜbertrittsaufschlag 9%Tableauaufschlag gemäß Anlage C


Gruppe 2
Eintritt bei IKB AG mit Wirksamkeit vor dem 1. Januar 2004

  • 45 Lebensjahre oder älterProzentaufschlag Lebensalter 1,5%Tableauaufschlag gemäß Anlage C
  • jünger als 45 LebensjahreTableauaufschlag gemäß Anlage C


Gruppe 3
Übertritt zur IKB AG mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2004 oder später

  • 45 Lebensjahre oder älterÜbertrittsaufschlag 12%
  • jünger als 45 LebensjahreÜbertrittsaufschlag 9%


Gruppe 4
Eintritt bei IKB AG mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2004 oder später

Keine Aufschlagszahlungen nach Absatz 2.
(4)  Umstiegsregelung
Einreihung und Einstufung

Der Arbeitnehmer verbleibt in der gleichen Lohngruppe (Verwendungsgruppe), soweit der Kollektivvertrag keine andere Einreihung nach der Art der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit vorsieht.
Ausgehend vom Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) im Dezember 2009 inklusive der fiktiven Valorisierung zum 1. Januar 2010 gebührt dem Arbeitnehmer jener Mindestlohn (jenes Mindestgrundgehalt), der (das) betragsmäßig der gleichen oder der nächst niedrigeren Mindestlohnstufe seiner Lohngruppe (Mindestgrundgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe) entspricht; er wird stets in das erste Jahr dieser Lohnstufe (Gehaltsstufe) der jeweiligen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) eingestuft.
Dem Arbeitnehmer gebührt jedoch eine Aufzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) am 31. Dezember 2009 und dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) unter Berücksichtigung allfälliger Aufschläge.
Soweit dem Arbeitnehmer eine Aufzahlung auf den Mindestlohn (Ist-Lohn) bzw. auf das Mindestgrundgehalt (Ist-Gehalt) bisher gewährt wurde, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Aufzahlung zum Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) in folgender Höhe:
Die Höhe der Aufzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) am 31. Dezember 2009 und dem Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) gemäß Anlage A und Anlage B inklusive allfälliger Aufschläge. Die Aufzahlung vermindert sich um die Höhe allfälliger Lohn- oder Gehaltsvorrückungen inklusive aller Aufschläge bzw. Umstufungen inklusive allfälliger Aufschläge und sie entfällt zur Gänze, sobald der Mindestlohn (das Mindestgrundgehalt) vermehrt um allfällige Aufschläge die Höhe des jeweils letzten Ist-Lohnes (Ist-Gehaltes) inklusive aller Aufschläge erreicht.
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung am 1. Januar 2010, wird er zum Überleitungsstichtag so gestellt, als wäre die Vorrückung bereits am 1. Dezember 2009 erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt als Sondervorrückung am 1. Januar 2012. Alle anderen Bestimmungen der Umstiegsregelung bleiben aufrecht.
Vorrückung und Sondervorrückung

Die Vorrückung in eine höhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) erfolgt gemäß der Anlage A und der Anlage B. Als Stichtag für die nächste Vorrückung gilt der 1. Januar 2010. Zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgen jedoch Sondervorrückungen:
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung im Laufe des Jahres 2010 oder am 1. Januar 2011, wird er am 1. Januar 2012 in die nächsthöhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) des Kollektivvertrages gemäß Anlage A und Anlage B eingereiht.
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung im weiteren Verlauf des Jahres 2011, wird er am 1. Januar 2013 in die nächsthöhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) des Kollektivvertrages gemäß Anlage A und Anlage B eingereiht.


Ende


§ 32 In- und Außerkrafttreten

Kunsttext
Quelle: Beilage vom 26. Mai 2023 / gilt ab 01.06.2023

Die Bestimmung§ 11 (1) tritt mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2023 und die Anlage A und B gemäߧ 18 (1) Mindestlohn bzw. Mindestgrundgehalt Angestellte treten mit Ablauf 30. Juni 2023 außer Kraft. Die „Anlage A Mindestlohn Arbeiter AB 1.7.2023" bzw. ,,Anlage B Mindestgrundgehalt Angestellte AB 1.7.2023" treten mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Ende



Tiroler Landesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Karl Glas Mag. Thomas Göller
Tiroler Landesinnung der Mechatroniker
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Ing. Hans-Peter Rathgeber Gerhard Kössler
Tiroler Landesinnnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Otto Weisleitner Gerhard Kössler
Tiroler Landesinnung der Elektroniker, Radio- und Videoelektroniker
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Komm.-Rat Otto Tangl Mag. Thomas Göller
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
Der Präsident: Die Geschäftsführerin:
Gen.-Dir. Dr. Rudolf Gruber Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Gen.-Dir.Dr. Karl Skyba Dipl.-Ing. Robert G. Köck
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten
Der Vorsitzende: Die leitende Referentin:
Vizepräsident Günter Weninger Dr. Gertraude Stroblberger


ANLAGE C Übersicht Tableauaufschläge ab 1.1.2010
neue Anlage C gültig ab 01.01.2010 (die Red.)


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2010

Jahr VGr.1 VGr.2 VGr.3 VGr.4 VGr.5 VGr.6 VGr.7 VGr.8
1 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
2 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
3 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
4 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
5 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
6 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
7 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
8 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
9 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
10 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
11 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
12 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
13 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
14 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
15 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
16 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,20% 0,70% 0,70% 0,70%
17 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,20% 0,70% 0,70% 0,70%
18 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
19 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
20 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
21 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
22 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
23 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
24 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
25 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
26 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
27 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
28 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
29 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
30 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
31 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
32 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
33 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
34 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
35 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
36 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
37 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
38 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
39 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
40 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
41 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
42 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
43 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
44 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
45 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%

Jahr LGr.1 LGr.2 LGr.3 LGr.4 LGr.5 LGr.6
1 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
2 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
3 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
4 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
5 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
6 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
7 0,00% 0,00% 0,00% 0,10% 0,10% 0,10%
8 0,00% 0,00% 0,00% 0,10% 0,10% 0,10%
9 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
10 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
11 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
12 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,20% 0,20%
13 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,20% 0,20%
14 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
15 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
16 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
17 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
18 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
19 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
20 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
21 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
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23 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
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25 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
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27 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
28 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
29 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
30 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
31 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,40%
32 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
33 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
34 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
35 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
36 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
37 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
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40 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
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42 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%
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45 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,50% 0,50%


Ende