KV-Infoplattform

Innsbrucker Kommunalbetriebe AG / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft younion / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


4. Änderung § 5 Abs. 11
Der Abs. 11 des § 5 wird geändert und lautet daher wie folgt:
Im Schichtdienst kann in einzelnen Wochen die Normalarbeitszeit bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner fesgestellt wird.


5. Ergänzung § 5 Abs. 13
Der Abs. 13 des § 5 “Arbeitszeit” wird hinzugefügt und lautet wie folgt:
Die Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.


6. Änderung § 8
Der § 8 “Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit” wird durch den Abs. 11 und Abs. 12 ergänzt und lautet daher § 8 Abs. 11 wie folgt:
Im vollkontinuierlichen Schichtdienst ist für Arbeiten, soweit sie in die Normalarbeitszeit und auf einen Sonntag (Kalendertag) fallen, ein Zuschlag zu gewähren, dessen Höhe durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.
§ 8 Abs. 12 lautet wie folgt:
Arbeitnehmer, die als Springer im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten für jede vollständig geleistete Schicht eine Schichtzulage, deren Höhe durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist.


7. Änderung § 32
Der Kollektivvertrag wird durch den § 32 “In- und Außerkrafttreten” ergänzt und lautet daher der § 32 wie folgt:
Die Bestimmungen in § 5 Abs. 11 und 13 sowie die Bestimmungen in § 8 Abs. 11 und 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.