Innsbrucker Kommunalbetriebe AG / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2011
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat
5. Änderung § 9 – Nachtarbeit
Der Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2010 wird in folgenden Paragraphen geändert, sodass sie mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2011 wie folgt lautet:
(2)
Die Höhe der Vergütung für Nachtarbeit ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln, wobei allfällige Vergütungen in festen Beträgen (Eurobeträgen und Bruchteilen von Eurobeträgen) für jede Arbeitsstunde festzusetzen sind.
5. Änderung § 10 – Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen
Der Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2010 wird in folgenden Paragraphen geändert, sodass sie mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2011 wie folgt lautet:
(2)
Die Festsetzung der Höhe von Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen sowie die Festlegung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten erfolgt durch Betriebsvereinbarung, wobei Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen in festen Beträgen (Eurobeträgen und Bruchteilen von Eurobeträgen) für jede Arbeitsstunden festzusetzen sind.
6. Entfall § 32
Der
§ 32 des Kollektivvertrages in der Fassung vom 1. Januar 2010 entfällt mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2011.
Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 5 des Kollektivvertrages besteht bereits eine gleichartige Bestimmung.