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Innsbrucker Kommunalbetriebe AG / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2010

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK

Es wird zwischen den Kollektivvertragsparteien, dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs, der Tiroler Landesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure, der Tiroler Landesinnung der Mechatroniker, der Tiroler Landesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede und der Tiroler Landesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst; Medien, Sport, freie Berufe, andererseits für die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe und den zentralen Bereich der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft nachstehende Vereinbarung geschlossen:
I.
Der Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2009 wird in folgenden Paragraphen geändert, sodass sie mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung wie folgt lauten:


§ 4 Einreihung und Einstufung der Arbeitnehmer
(1)  Grundlage der Einreihung der Arbeiter in Lohngruppen und der Angestellten in Verwendungsgruppen ist die Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit.
(2)  Nach Art der Tätigkeit werden Arbeiter in folgende Lohngruppen eingereiht:

LOHNGRUPPE 1
Besonders qualifizierte Facharbeiter mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 2, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten und Aufträge ohne Anweisung selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen weit hinausgehen, Voraussetzung sind und alle übertragenen Arbeiten verantwortungsbewusst mit zumindest zwei unmittelbar und dauernd unterstellten Facharbeitern der Lohngruppe 2 und Lohngruppe 3 verrichten.

LOHNGRUPPE 2
Qualifizierte Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung im einschlägigen Fach) und außergewöhnlichen Fachkenntnissen, die alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig und verantwortungsbewusst verrichten sowie kleine Bereiche beaufsichtigen und die überwiegend ihre Arbeiten mit Arbeitnehmern, welche zumindest der Lohngruppe 3 angehören, ausführen.

LOHNGRUPPE 3
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung im einschlägigen Fach) und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfungen in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, die alle berufseinschlägigen Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten.

LOHNGRUPPE 4
Besonders qualifizierte Arbeitnehmer mit einer längeren Zweckausbildung, langjährigen einschlägigen Arbeitserfahrung und dementsprechender Verantwortung.

LOHNGRUPPE 5
Zweckausbildung, langjährige Arbeitserfahrung und entsprechende Verantwortung.

LOHNGRUPPE 6
Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.
(3)  Nach Art ihrer Tätigkeit werden Angestellte in folgende Verwendungsgruppen eingereiht:

VERWENDUNGSGRUPPE 1
Geschäftsbereichsleiter und sonstige Angestellte, die unmittelbar dem Vorstand unterstellt sind und deren Aufgaben über die Verantwortung der in der Verwendungsgruppe 2 eingereihten Angestellten hinausgehen. In Ausnahmefällen auch Angestellte, die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 2
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Weiters Angestellte, die im Rahmen eines eigenen Aufgabengebietes Arbeiten mit großem Entscheidungsspielraum ausführen, welche überwiegend strategische oder schöpferische Komponenten aufweisen und Budget- und/oder Ergebnisverantwortung beinhalten.

VERWENDUNGSGRUPPE 3
Angestellte, die besonders verantwortungsvolle und schöpferische Arbeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum selbstständig ausführen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung unbedingt erforderlich sind. Weiters Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf unmittelbar und dauernd unterstellte Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 4, mehrere der Verwendungsgruppe 5 oder Verwendungsgruppe 6 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 4
Angestellte, die für schwierige Arbeiten verantwortlich sind und diese selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Weiters Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmergruppen (mindestens zwei bis fünf unmittelbar und dauernd unterstellte Arbeitnehmer, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 5, der Verwendungsgruppe 6 oder Arbeiter der Lohngruppe 1 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 5
Angestellte, die anspruchsvolle technische Aufgaben verantwortungsbewusst und selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Weiters technische Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmergruppen (mindestens zwei unmittelbar und dauernd unterstellte Arbeitnehmer, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 6 oder Arbeiter der Lohngruppe 1 befinden müssen) beauftragt sind.

VERWENDUNGSGRUPPE 6
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

VERWENDUNGSGRUPPE 7
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder genauen Arbeitsanweisungen verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

VERWENDUNGSGRUPPE 8
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
(4)  Zum besseren Verständnis für die Einreihung in die einzelnen Lohngruppen (Verwendungsgruppen) werden Verwendungsbezeichnungen beispielhaft durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
(5)  Die Arbeitnehmer werden innerhalb ihrer Lohngruppe (Verwendungsgruppe) in bestimmte Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) der Anlage A (Anlage B) eingestuft.


§ 5 Arbeitszeit
Absätze 1 bis 4 bleiben unverändert.

Absatz 5 lautet:
(5)  Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf pro Woche 43,5 Stunden nicht überschreiten und 33,5 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 33,5 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Tagen erfolgt. Das Nähere wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Eine Abweichung von der festgelegten Normalarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn (das Gehalt) für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund oder durch Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde.
Den im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Lohn (Gehalt) hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.


Absätze 6 bis 12 bleiben unverändert.


§ 18 Allgemeine Bestimmungen über die Lohn- und Verwendungsgruppen
Absatz 1 bleibt unverändert.
(2)  Alle Arbeitnehmer werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 4 Absatz 2 bis 4) in Lohngruppen oder Verwendungsgruppen eingereiht.


Absätze 3 und 4 bleiben unverändert.
(5)  Für die Anrechnung der Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre), die ein Arbeitnehmer aus früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern nachweist, werden jedoch bei der Einstufung in einer bestimmten Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nur im Höchstausmaß von sechs Lohngruppenjahren (Verwendungsgruppenjahren) angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber schon bei Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.


Absätze 6 und 7 bleiben unverändert.
(8)  Bei Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) gebührt der dem bisher erreichten Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) nächsthöhere Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) der neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) für die jeweils in Anlage A und Anlage B festgelegte Verweildauer (Lohngruppenjahre oder Verwendungsgruppenjahre).
Der jeweilige Mindestlohn (das jeweilige Mindestgrundgehalt) des Arbeitnehmers darf jedoch jenen Mindestlohn (jenes Mindestgrundgehalt) nicht unterschreiten, den (das) er beim Verbleiben in der bisherigen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) durch Zeitvorrückung erreicht hätte. Der Ist-Lohn (das Ist-Gehalt) des Arbeitnehmers wird bei der Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) bei Bestimmung der Anzahl der Lohngruppenjahre (Verwendungsgruppenjahre) in der neuen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) nicht berücksichtigt.


§ 22 Anwesenheitsdienst und Erreichbarkeit
Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert.
(4)  Gemeinsame Bestimmungen für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit:
a)
Anwesenheit (Anwesenheitsbereitschaft), Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit dürfen zusammen das gesetzliche Höchstausmaß im Monat nicht überschreiten, wobei dem Arbeitnehmer innerhalb des Zeitraumes von einem Monat zwei Wochenendfreizeiten nach der im Betrieb üblichen Arbeitseinteilung gewährleistet sein müssen und die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetzgebung über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit zu beachten sind.
b)
Eine nicht aus dem Betriebsgeschehen heraus begründete Verkürzung oder Unterbrechung der Ruferreichbarkeit und der allgemeinen Erreichbarkeit ist unzulässig.
c)
Wird ein Arbeitnehmer aus der Ruferreichbarkeit oder der allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so werden die erforderlichen Reisezeiten für Fahrten von der Wohnung bis zu der Rückkehr zur Wohnung bzw. zur ständigen Arbeitstätte als Mehrarbeit bzw. Überstunden vergütet. Außerdem ist bei notwendiger Verwendung des Privat-PKWs dem Arbeitnehmer als Aufwandsentschädigung das Kilometergeld zu bezahlen. Eine weitere Entschädigung aus Anlass der Ruferreichbarkeit oder der allgemeinen Erreichbarkeit gebührt dem Arbeitnehmer nicht.
(5)  Über die Vergütung der Anwesenheitsstunden, Ruferreichbarkeitsstunden und allgemeinen Erreichbarkeitsstunden ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
(6)  Berechnungsbasis für die Vergütung nach Abs. 5 ist für den Ingenieur vom Dienst (Dienstverantwortlichen) 1/167 des Mindestgrundgehaltes der Verwendungsgruppe 3, Stufe 1 und für alle anderen Diensthabenden 1/167 des Mindestgrundgehaltes der Verwendungsgruppe 4, Stufe 1.


§ 31 Übergangsbestimmungen
(1)  Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben und auf die der Kollektivvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2009 anzuwenden war (Stammpersonal), erhalten am Stichtag 1. Januar 2010 (Überleitungsstichtag) nach Maßgabe folgender Bestimmungen Mindestlöhne oder Mindestgrundgehälter nach dem Kollektivvertrag mit Wirmksamkeit vom 1. Januar 2010.
Erwartungsschutz

Das ist jener Zeitraum, während dessen die Überleitungsinstrumentarien Prozentaufschlag, Lebensalter und Tableauaufschlag Anwendung finden.
Für jene Arbeitnehmer, die zum Überleitungsstichtag 45 Jahre oder älter sind, endet der Ewartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Für jene Arbeitnehmer, die zum Überleitungsstichtag jünger als 45 Jahre sind, endet der Erwartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 53. Lebensjahr vollenden.
Für jene Arbeitnehmer, die aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit der Landeshauptstadt Innsbruck unmittelbar zur Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft übergetreten sind, endet der Erwartungsschutz in dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Individueller Aufschlag

Ein individueller Aufschlag für Härtefälle während des Erwartungsschutzes ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen und näher auszugestalten.
(2)  Definitionen der Überleitungsinstrumente
Übertrittsaufschlag

Das ist ein Prozentaufschlag auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt gemäß Anlage A und Anlage B. Die Höhe des Übertrittsaufschlages ist für die Gruppe 1 und Gruppe 3 in Absatz 3 festgelegt. Der Übertrittsaufschlag wird während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in prozentual unveränderter Höhe gewährt.
Prozentaufschlag Lebensalter

Das ist ein Prozentaufschlag auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt gemäß Anlage A und Anlage B. Die Höhe des Prozentaufschlages Lebensalter ist für Gruppe 2 in Absatz 3 festgelegt. Der Prozentaufschlag Lebensalterwird für die Dauer des Verbleibens in der selben Lohngruppe (Verwendungsgruppe) längstens jedoch bis zum Ende des Erwartungsschutzes in prozentual unveränderter Höhe gewährt.
Tableauaufschlag

Das ist ein sich akkumulierender Prozentaufschlag gemäß Anlage C auf den Mindestlohn oder das Mindestgrundgehalt für die Gruppe 1 und 2 in Absatz 3. Dieser Tableauaufschlag wird für die Dauer des Verbleibens in der selben Lohngruppe (Verwendungsgruppe), längstens jedoch bis zum Ende des Erwartungsschutzes gewährt. Die Einstufung in das Jahr entspricht der letztgültigen Einstufung in die Lohngruppenjahre der Anlage A (Verwendungsgruppenjahre der Anlage B) am 31. Dezember 2009. Die Einreihung in die Lohngruppe (Verwendungsgruppe) entspricht der letztgültigen Einreihung in die Lohngruppe der Anlage A (Verwendungsgruppe der Anlage B) am 31. Dezember 2009. Eine neue Einreihung in die ensprechende Verwendungsgruppe der Übersicht Tableauaufschläge der Anlage C erfolgt aufgrund der Änderung der Anzahl der Verwendungsgruppen bzw. der neuen Verwendungsgruppe 5 nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in Entsprechung des § 4 Abs. 3.
Überleitungszulage

Bei Umstufung in eine höhere Lohngruppe (Verwendungsgruppe) oder nach dem Ende des Erwartungsschutzes, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf die Überleitungszulage, die sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) inklusive aller Aufschläge vor Umstufung bzw. zum Ende des Erwartungsschutzes und dem Mindestlohn (Mindesgrundgehalt) gemäß Anlage A und Anlage B, vermehrt um einen allfälligen Übertrittsaufschlag, ergibt.
Die Überleitungszulage vermindert sich um die Höhe allfälliger Lohn- oder Gehaltsvorrückungen bzw. Umstufungen und sie entfällt zur Gänze, sobald der Mindestlohn (das Mindestgrundgehalt) die Höhe des Ist-Lohnes (Ist-Gehaltes) erreicht, der (das) vor Umstufung bzw. zum Ende des Erwartungsschutzes dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde.
Die Überleitungszulage vermindert sich weiters bei Arbeitnehmern der Gruppen 1 und 3 in Absatz 3 um die Höhe der Veränderungen des Übertrittsaufschlages.
(3)  Die Überleitungsinstrumente gelangen zum Überleitungsstichtag wie folgt zur Anwendung:

Gruppe 1
Übertritt zur IKB AG mit Wirksamkeit vor dem 1. Januar 2004

  • 45 Lebensjahre oder älterÜbertrittsaufschlag 12%Tableauaufschlag gemäß Anlage C
  • jünger als 45 LebensjahreÜbertrittsaufschlag 9%Tableauaufschlag gemäß Anlage C


Gruppe 2
Eintritt bei IKB AG mit Wirksamkeit vor dem 1. Januar 2004

  • 45 Lebensjahre oder älterProzentaufschlag Lebensalter 1,5%Tableauaufschlag gemäß Anlage C
  • jünger als 45 LebensjahreTableauaufschlag gemäß Anlage C


Gruppe 3
Übertritt zur IKB AG mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2004 oder später

  • 45 Lebensjahre oder älterÜbertrittsaufschlag 12%
  • jünger als 45 LebensjahreÜbertrittsaufschlag 9%


Gruppe 4
Eintritt bei IKB AG mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2004 oder später

Keine Aufschlagszahlungen nach Absatz 2.
(4)  Umstiegsregelung
Einreihung und Einstufung

Der Arbeitnehmer verbleibt in der gleichen Lohngruppe (Verwendungsgruppe), soweit der Kollektivvertrag keine andere Einreihung nach der Art der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit vorsieht.
Ausgehend vom Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) im Dezember 2009 inklusive der fiktiven Valorisierung zum 1. Januar 2010 gebührt dem Arbeitnehmer jener Mindestlohn (jenes Mindestgrundgehalt), der (das) betragsmäßig der gleichen oder der nächst niedrigeren Mindestlohnstufe seiner Lohngruppe (Mindestgrundgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe) entspricht; er wird stets in das erste Jahr dieser Lohnstufe (Gehaltsstufe) der jeweiligen Lohngruppe (Verwendungsgruppe) eingestuft.
Dem Arbeitnehmer gebührt jedoch eine Aufzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) am 31. Dezember 2009 und dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) unter Berücksichtigung allfälliger Aufschläge.
Soweit dem Arbeitnehmer eine Aufzahlung auf den Mindestlohn (Ist-Lohn) bzw. auf das Mindestgrundgehalt (Ist-Gehalt) bisher gewährt wurde, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Aufzahlung zum Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) in folgender Höhe:
Die Höhe der Aufzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Lohn (Ist-Gehalt) am 31. Dezember 2009 und dem Mindestlohn (Mindestgrundgehalt) gemäß Anlage A und Anlage B inklusive allfälliger Aufschläge. Die Aufzahlung vermindert sich um die Höhe allfälliger Lohn- oder Gehaltsvorrückungen inklusive aller Aufschläge bzw. Umstufungen inklusive allfälliger Aufschläge und sie entfällt zur Gänze, sobald der Mindestlohn (das Mindestgrundgehalt) vermehrt um allfällige Aufschläge die Höhe des jeweils letzten Ist-Lohnes (Ist-Gehaltes) inklusive aller Aufschläge erreicht.
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung am 1. Januar 2010, wird er zum Überleitungsstichtag so gestellt, als wäre die Vorrückung bereits am 1. Dezember 2009 erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt als Sondervorrückung am 1. Januar 2012. Alle anderen Bestimmungen der Umstiegsregelung bleiben aufrecht.
Vorrückung und Sondervorrückung

Die Vorrückung in eine höhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) erfolgt gemäß der Anlage A und der Anlage B. Als Stichtag für die nächste Vorrückung gilt der 1. Januar 2010. Zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgen jedoch Sondervorrückungen:
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung im Laufe des Jahres 2010 oder am 1. Januar 2011, wird er am 1. Januar 2012 in die nächsthöhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) des Kollektivvertrages gemäß Anlage A und Anlage B eingereiht.
Hätte der Arbeitnehmer nach dem vor dem 1. Januar 2010 geltenden Kollektivvertrag eine Vorrückung im weiteren Verlauf des Jahres 2011, wird er am 1. Januar 2013 in die nächsthöhere Mindestlohnstufe (Mindestgrundgehaltsstufe) seiner Lohngruppe (Verwendungsgruppe) des Kollektivvertrages gemäß Anlage A und Anlage B eingereiht.
III.
Geltungsbeginn

Diese Änderungen gelten mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2010.
Innsbruck, am ...
Anlagen


Unterzeichnungsprotokoll
Tiroler Landesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Ing. Georg Hauser Ing. Michael Stecher
Tiroler Landesinnung der Mechatroniker
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Werner Klingler Ing. Michael Stecher
Tiroler Landesinnung der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
KR Otto Weisleitner Ing. Michael Stecher
Tiroler Landesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Gerald Prinz Ing. Michael Stecher
Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs
Präsident: Generalsekretärin.:
DI Wolfgang Anzengruber Dr. Barbara Schmidt
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Der Vorsitzende: Die leitende Referentin:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger


ANLAGE C Übersicht Tableauaufschläge ab 1.1.2010
Jahr VGr.1 VGr.2 VGr.3 VGr.4 VGr.5 VGr.6 VGr.7 VGr.8
1 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
2 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
3 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
4 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
5 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
6 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
7 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
8 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
9 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
10 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,10% 0,20%
11 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
12 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
13 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
14 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
15 0,40% 0,40% 0,40% 0,40% 0,20% 0,40% 0,20% 0,40%
16 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,20% 0,70% 0,70% 0,70%
17 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,20% 0,70% 0,70% 0,70%
18 0,40% 0,40% 0,40% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
19 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
20 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
21 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
22 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
23 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
24 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
25 0,50% 0,50% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70% 0,70%
26 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
27 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
28 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
29 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
30 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
31 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
32 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
33 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
34 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
35 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
36 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
37 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
38 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
39 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
40 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
41 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
42 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
43 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
44 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%
45 0,70% 0,70% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80% 0,80%

Jahr LGr.1 LGr.2 LGr.3 LGr.4 LGr.5 LGr.6
1 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
2 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
3 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
4 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
5 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
6 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
7 0,00% 0,00% 0,00% 0,10% 0,10% 0,10%
8 0,00% 0,00% 0,00% 0,10% 0,10% 0,10%
9 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
10 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
11 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10% 0,10%
12 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,20% 0,20%
13 0,10% 0,10% 0,10% 0,20% 0,20% 0,20%
14 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20% 0,20%
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