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Hotel- Gastgewerbe W / ZKV 24. Dezember / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag 24.12.


Sondervereinbarung für Wien zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gastgewerbe,

abgeschlossen zwischen der
Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und der Fachgruppe Gastronomie Wien sowie der Fachgruppe Kaffeehäuser Wien
und der
Gewerkschaft Hotel- und Gastgewerbe, Persönlicher Dienst.


I. Geltungsbereich:
a)  räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Wien.
b)  fachlich:
für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie Wien und der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser angehören.
c)  persönlich:
für alle in diesem Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen und Lehrlinge.


II. Beschäftigung am 24. Dezember:
Eine Beschäftigung am 24. Dezember nach 18.00 Uhr kann der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, im Zeitraum ab 18.00 Uhr der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen einer solchen Weigerung unwirksam; dabei ist die Beweislastregel im § 105 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz sinngemäß anzuwenden.


III. Abgeltung der Arbeitsleistung am 24. Dezember:
Die für die Bereitschaft, am 24. Dezember nach 17.00 Uhr zu arbeiten, zustehende Abgeltung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn ein solcher nicht besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.


IV. Arbeitsfreie Feiertage für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer
Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz bestehenden grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschäftigung an Feiertagen sollen Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer an zumindest zwei der 4 gesetzlichen Feiertage 25. und 26. Dezember sowie 1. und 6. Jänner nach Möglichkeit nicht beschäftigt werden. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung der Bezahlung der Feiertage sowie der an Feiertagen geleisteten Arbeit wird dadurch nicht berührt.


V. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt in Kraft, sobald eine vom Wiener Landeshauptmann erlassene Sperrstundenverordnung in Kraft tritt, die das außer Kraft treten des § 3 Abs. 1, erster Satz der Sperrzeitenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 47/98 vorsieht.


Unterzeichnungsprotokoll
Wirtschaftskammer Wien Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft
Komm.Rat Ing. Josef Bitzinger Dr. Wolfgang Dorner
Sektionsobmann Sektionsgeschäftsführer
Fachgruppe Gastronomie
Komm.Rat Hermann Prilisauer Mag. Walter Freundsberger
Fachgruppenvorsteher Fachgruppengeschäftsführer
Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser
Komm.Rat Maximilian Platzer Mag. Norbert Lux
Fachgruppenvorsteher Fachgruppengeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst
Rudolf Kaske Renate Lehner
Vorsitzender Zentralsekretärin
Albert Kyncl Stefan Tichy
Sekretär Sektionssekretär