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Hotel- Gastgewerbe W / Kaffeehäuser W / Zusatz

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem für alle Betriebe der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema eingeführt wird
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

ACHTUNG: Gilt nur für den Bereich der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser!


1. Vertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien.


2. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
  • räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
  • fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser, angehören,
  • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen.


3. Festlohnsystem
Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt ab 1.5.2013 für alle Garantielöhner ein Festlohnsystem.


4. Festlohntabelle
Redaktionelle Anmerkungen Hinweis: Für die aktuellen Festlohntabellen (inkl. Entlohnung nach BG-Jahren) siehe auch den aktuellen Lohnabschluss der Kaffeehäuser Wien.

Für alle Arbeiter/innen – also sowohl für alle Garantielöhner als auch für alle Festlöhner – gilt nachstehende Festlohntabelle für den Zeitraum 1.5.2013 bis 30.4.2016.
Am 1.5.2015 berechnen sich die Festlöhne, indem die in der Festlohntabelle in der entsprechenden Spalte festgelegten Beträge mit dem VPI national (Durchschnitt von 1.11.2013 bis 31.10.2014) plus 0,5 % erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge.
Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Lohngruppen Gültig ab
1.5.2013 1.5.2014 1.1.2015 1.5.2015
Lohngruppe 1 1.900,00 1.950,00 1.950,00 1.950,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Qualifizierte Facharbeiter/innen mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbstständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.
Beispiele:
Restaurantchef/in
Küchenchef/in
Lohngruppe 2 1.720,00 1.770,00 1.770,00 1.770,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Qualifizierte Facharbeiter/innen mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die nicht unter Lohngruppe 1 fallen, sowie Stellvertreter/innen von Arbeitern/Arbeiterinnen in Lohngruppe 1, die
berufseinschlägige Arbeiten selbstständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten und
fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.
Beispiele:
Restaurantchef/in, der/die nicht unter die Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreter/in
Küchenchef/in, der/die nicht unter die Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreter/in
Chef de rang, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt
Chef de partie, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt
Lohngruppe 3 1.525,00 1.575,00 1.600,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %,
höchstens jedoch 1.625,00
1.600,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Facharbeiter/innen im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die
berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau mit oder ohne Inkasso
Koch/Köchin, Konditor/in und Bäcker/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung
Elektriker/in, Haustischler/in und Chauffeur/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung, der/die als solche eingesetzt wird.
Lohngruppe 4a 1.415,00 1.465,00 1.480,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %,
höchstens jedoch 1.515,00
1.480,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Arbeiter/innen nach 3 Monaten im 1. und 2. Gehilfenjahr:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss, nach 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr.
Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau und Koch/Köchin, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit
Bäcker/in und Konditor/in, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit
Lohngruppe 4b 1.350,00 1.400,00 1.400,00
1.400,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Arbeiter/innen in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr.
Lohngruppe 5 1.350,00 1.400,00 1.400,00 1.400,00
+ VPI nat.
+ 0,5 %
Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service
Hilfskoch/Hilfsköchin
Abwäscher/in
Hausarbeiter/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung
Sonstige Hilfskraft in Küche und Service

Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Lohntabelle für das Wiener Gastgewerbe.
Redaktionelle Anmerkungen Lehrlingsentschädigungen gültig ab 1.7.2012:
im 1. Lehrjahr im 2. Lehrjahr im 3. Lehrjahr im 4. Lehrjahr
Restaurantfachmann/frau
574,00 640,00 768,00
Bei Kellnerlehrlingen können zur Aufbringung der Lehrlingsentschädigung aus den Umsatzprozenten folgende Beträge entnommen werden:
16,42 23,12 32,15 33,06
Kochlehrling
574,00 640,00 768,00 827,00
Doppellehre
574,00 640,00 768,00 827,00
Gastronomiefachmann/frau
574,00 640,00 768,00 827,00
Systemgastronom
574,00 640,00 768,00

Zulagen und Zuschläge Gültig für 2013, 2014, 2015
Nachtarbeiterzuschlag 20,70
Fremdsprachenzulage 30,00


5. Sonderzahlungen
Die gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen Ist-Lohnes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30.6. und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.


6. Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer Garantielöhner im Sinne des Abschnittes 8 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe ist, so ist diese Vereinbarung mit 30.4.2013 aufgehoben.


7. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen
Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Betrieben, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Kaffeehäuser Wien, angehören, von Garantielohn auf Festlohn umgestellt worden ist, treten mit 31.4.2013 außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind. Das gilt nicht für den Betriebskollektivvertrag für das Café Restaurant Modul.
Die Kollektivverträge für McDonald’s-Betriebe bleiben ebenfalls von diesem Zusatzkollektivvertrag unberührt.


8. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.


9. Schlichtungsklausel
Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegende Arbeitsverträge vereinbart:
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen.
  • Die Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.
  • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
  • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
  • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.


10. Übergangsbestimmung
Das Übereinkommen vom 10.7.2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft vida andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum 30.4.2013.


11. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.5.2013 in Kraft und ist bis 30.4.2016 unkündbar. Nach dem 31.4.2016 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.


12. Außerkrafttreten von Kollektivverträgen
Der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, gültig ab 1.1.1996 für das Bundesland Wien, abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie, der Fachgruppe Kaffeehäuser sowie der Fachgruppe Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystems für Gastronomie, Kaffeehäuser und Hotellerie in Wien, tritt mit 30.4.2013 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser angehören, außer Kraft.


13. Empfehlung der Sozialpartner
Die Vertragspartner dieses Kollektivvertrages empfehlen den Arbeitgebern, ihren Arbeiterinnen/Arbeitern, deren monatlicher Garantielohn in den letzten zwölf Monaten vor dem 30.4.2013 im Durchschnitt über den in diesem Kollektivvertrag vereinbarten Festlöhnen gelegen ist, diesen monatlichen Durchschnitt der Garantielöhne der letzten zwölf Monate vor dem 30.4.2013 als neuen Ist-Lohn zu bezahlen.



Wien, am 08. April 2013
Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser
KommR Berndt Querfeld
Obmann
Mag. Norbert Lux
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Gottfried Winkler
Gf. Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Rudolf Komaromy
Bundesfachgruppenvorsitzender