KV-Infoplattform

Hotel- Gastgewerbe VLB / Beilage

Rahmenänderungen Stand 99 Kollektivvertragliche Bestimmungen für das Bundesland Vorarlberg


Folgende Rahmenänderungen sind mit 1.5.1999 in Kraft:
RÄ Pkt. 2 Arbeitszeit lit. b (ab 1.5.1997)
RÄ Pkt. 2 Arbeitszeit lit. f (ab 1.11.1998)
RÄ Pkt. 4 Überstunden lit. e (ab 1.5.1997)
RÄ Pkt. 4 Überstunden lit. f (ab 1.5.1997)
RÄ Pkt. 7 Lohnordnung lit. b (ab 1.5.1995)
RÄ Pkt. 7b Dienstzeitzulage (ab 1.5.1995)


RÄ Pkt. 2 Arbeitszeit
Der Punkt 2 lit. b des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

lautet für Vorarlberg:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses.
In Kraft getreten: Pkt. 2 lit. b) für das Bundesland Vorarlberg am 1. Mai 1997.
Außer Kraft getreten: Pkt. 2 lit. b) des Bundeskollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Gastgewerbe am 30. April 1997.


RÄ Pkt. 2 Arbeitszeit
Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzs kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der 4-Tage-Woche auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Punkt 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tagen gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauerns mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden, über Antrag des jeweiligen Betriebsrates durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit. Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von 2 Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden, mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.
In Kraft getreten: Pkt. 2 lit. f) für das Bundesland Vorarlberg (mit Ausnahme der Erweiterung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden) am 1. Mai 1997.
Pkt. 2 lit. f) für das Bundesland Vorarlberg "Erweiterung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden" am 1. November 1998.


RÄ Pkt. 4 Überstunden
Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Wurde mit Garantielöhnern eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen und leisten diese Überstundenarbeit, dann wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.
In Kraft getreten: Pkt. 4 lit. e), letzter Satz für das Bundesland Vorarlberg am 1. Mai 1997


RÄ Pkt. 4 Überstunden
Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen; für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).
In Kraft getreten: Pkt. 4 lit. f) für das Bundesland Vorarlberg am 1. Mai 1997


RÄ Pkt. 7 Lohnordnung
Pkt. 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und

Gastgewerbe räumlich bezogen auf das Bundesland Vorarlberg:
* Grundsätzlich gelten ab dem 1. Mai 1995 alle gastgewerblichen MitarbeiterInnen (Arbeiter) als Festlöhner. Die am 20. April 1994 zwischen den Fachverbänden Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst vereinbarte neue Nomenklatur (siehe Lohnordnung) tritt am 1. Mai 1995 für das Bundesland Vorarlberg in Kraft.
* Wahlweise können ArbeiterInnen im Bereich Service (laut Lohnordnung Positionen 1.1. bis 1.6.) als Festlöhner oder weiterhin als Garantielöhner (Umsatzbeteiligung) beschäftigt werden. Ihre Entlohnung erfolgt wie bisher aus den Umsatzprozenten (Bedienungsgeld, Bedienungsentgelt), die Summe der Festlöhne muß jedoch nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein.
* Die Anwendung des Festlohnsystems oder des Garantielohnsystems kann entweder für alle Servicemitarbeiter eine Betriebes oder nur für jene in einzelnen, umsatzmäßig, räumlich, organisatorisch oder auf andere Weise klar abgrenzbaren Betriebsabteilungen erfolgen.
* Die Anwendung des jeweiligen Lohnsystems ist jedenfalls mit dem/der ServicemitarbeiterIn SCHRIFTLICH zu vereinbaren - durch ARBEITSVERTRAG oder DIENSTZETTEL. Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt gilt der/die ServicemitarbeiterIn als FestlöhnerIn.
* Die Garantielöhne werden durch Berechnung eines Prozentanteiles bezogen auf den Speisen- und Getränkekonsum der Gäste aufgebracht. Dies gilt bis zur vereinbarten Höhe auch für die Festlöhne. Zum Konsum zählen nicht:
Die Umsatzsteuer, Verkauf, Verabreichung oder Ausschank im Lokal ohne Bedienung (Selbstbedienung) AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Bedienungsentgelt.
Ob ein gemeinsames Umsatzkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich zu regeln.
Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:
  • 1.
    Über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc)
  • 2.
    Über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc)
  • 3.
    Nach dem Reviersystem.
Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn (lt. Lohnordnung) sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben den Garantielöhnern. Unter Überschüsse werden jene Restbeträge verstanden, die sich aus den Umsatzprozenten ergeben, nachdem sämtliche Garantielöhne und Überstundengrundlöhne ausbezahlt wurden. Sie sind im Verhältnis der Garantielöhne einschließlich allfälliger Überstundengrundlöhne aufzuteilen. Garantielöhnern ist auf Verlangen die Richtigkeit der Abrechnung und Aufteilung der Umsatzprozente nachzuweisen. Umsatzprozente bilden eine Betriebseinnahme, ihre Abfuhr ist innerbetrieblich zu regeln.

* Die Sondervereinbarungen zu Punkt 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe (Alternativlohnsystem Gastronomie und Alternativlohnsystem Hotellerie) verlieren ab 1. Mai 1995 für das Bundesland Vorarlberg ihre Gültigkeit.
In Kraft getreten: Pkt. 7 lit. b) für das Bundesland Vorarlberg am 1. Mai 1995.
Außer Kraft getreten: Pkt. 7 lit. b) des Bundeskollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Gastgewerbe am 30. April 1995.


RÄ Pkt. 7b Dienstzeitzulage
Pkt. 7b, 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im

Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland

Vorarlberg, wird wie folgt geändert:
Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn
1. nach 3-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 101,5 %
2. nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 103 %
3. nach 9-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 104,5 %
4. nach 12-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 106 %
5. nach 15-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 107,5 %
6. nach 18-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 109 %
7. nach 21-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 110,5 %
8. nach 24-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 112 %

des Kollektivvertragslohnes. In die ununterbrochene Dienstzeit ist die Lehrzeit einzubeziehen. Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des KV bleiben unverändert.
In Kraft getreten: Pkt. 7b erster Satz für das Bundesland Vorarlberg am 1. Mai 1995.
Außer Kraft getreten: Pkt. 7b erster Satz des Bundeskollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Gastgewerbe am 30. April 1995.

Sonstiges
Für die Errechnung der Stundenlöhne aus den erhöhten Mindestlöhnen für längere Betriebszugehörigkeit (Dienstzeitzulage) bitten wir Sie folgende Formel anzuwenden:
Tageslohn = Monatslohn : 22
Stundenlohn = Monatslohn : 173
Überstundenzuschlag = 50% des Stundenlohnes.

Änderungen bestehender vertraglicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nur in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.