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Hotel- Gastgewerbe T / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.


Geltungsbereich:
a)  Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie sowie der Fachgruppe Hotellerie Tirol angehören.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen (Lehrlinge).


Lohnübereinkommen
1.  Die Kollektivvertragslöhne und die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Juli 1998 um 3,95% erhöht.
2.  In beiden Fällen erfolgt eine Aufrundung auf die nächste Zehnerstelle.
3.  In der Position 1.6. (Garantielöhne) wird ein Mindestlohn von S 12.000,-- festgelegt.
4.  Der kollektivvertragliche Mindestlohn in der Position 4.4. (Hilfskräfte in allen Bereichen, etc.) wird mit 1.5.1999 auf S 12.250,-- erhöht. In diesem Betrag sind allfällige Lohnerhöhungen für das Jahr 1999, welche auf Landes- oder Bundesebene vereinbart werden, bereits berücksichtigt.
5.  Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Laufzeit dieses Lohnübereinkommens (Festlöhne, Garantielöhne und Lehrlingsentschädigungen) beträgt 10 Monate.


Lohnordnung
Ab 1. Juli 1998 tritt für das Bundesland Tirol eine neue Lohnordnung in Kraft. Die gesamte Lohnordnung wird befristet bis 31.12.2000 und ist von beiden Vertragsparteien während dieser Zeit nicht kündbar. Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung Verhandlungen über die weitere Gestaltung des Lohnsystems im Bundesland Tirol aufzunehmen. Bis zu einem Abschluß der Gespräche gilt das zum 1. Juli 1998 vereinbarte Lohnsystem weiter.
Die beiliegende Lohntabelle mit den jeweiligen Mindestlöhnen bildet einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung.

Punkt 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Tirol, lautet neu:
Grundsätzlich gelten ab dem 1. Juli 1998 alle gastgewerblichen MitarbeiterInnen (ArbeiterInnen) als Festlöhner. Wahlweise können ArbeitnehmerInnen im Berich Service (laut Lohnordnung Position 1.1. bis 1.6.) als Festlöhner oder weiterhin als Garantielöhner (Umsatzbeteiligung) beschäftigt werden. Ihre Entlohnung erfolgt wie bisher aus den Umsatzprozenten (Bedienungsentgelt), die Summe der Festlöhne muß jedoch nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein.
Die Anwendung des Festlohnsystems oder des Garantielohnsystems kann entweder für alle ServicemitarbeiterInnen eines Betriebes oder nur für jene in einzelnen, umsatzmäßig, räumlich, organisatorisch oder auf andere Weise klar abgrenzbaren Betriebsabteilungen erfolgen.
Pro Betriebsabteilung darf es nur ein Lohnsystem geben.
Die Anwendung des jeweiligen Lohnsystems ist jedenfalls mit dem/der MitarbeiterIn schriftlich durch Dienstvertrag oder Dienstzettel zu vereinbaren. Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, gilt der/die MitarbeiterIn als FestlöhnerIn.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann die Einführung eines anderen Lohnsystems nur durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen.
Die Garantielöhne werden durch die Berechnung eines Prozentanteiles bezogen auf den Speisen- und Getränkekonsum der Gäste aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht:
Die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (z.B. Telefon, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.), Portierauslagen (z.B. Theater- Fahr- und Flugkarten).
Ob ein gemeinsames Umsatzprozentkonto geführt wird, oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich zu regeln.

Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:
  • 1)
    über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (TRONC)
  • 2)
    über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (ABTEILUNGSTRONC)
  • 3)
    nach dem Reviersystem

Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn (lt. Lohnliste) sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben den Garantielöhnern. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Garantielöhne vorzunehmen. Garantielöhnern ist auf Verlangen die Richtigkeit der Abrechnung und Aufteilung der Umsatzprozente nachzuweisen. Umsatzprozente bilden eine Betriebseinnahme, ihre Abfuhr ist innerbetrieblich zu regeln.
Die Sondervereinbarung zu Punkt 7 lit. b "Alternativlohnsystem für die Hotellerie" sowie "Alternativlohnsystem für die Gastronomie" verlieren ab 1.7.1998 für das Bundesland Tirol ihre Gültigkeit.


Rahmenänderung zu 2. Arbeitszeit
Der Punkt 2 lit. b des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

lautet für das Bundesland Tirol wie folgt:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung in Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als 4 Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens am Ende des Dienstverhältnisses.

Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der 4-Tage-Woche auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der 3 zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind die anfallenden Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.


Rahmenänderung zu 4. Überstunden
Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften). Diese Frist erstreckt sich um weitere zwei Tage, wenn in die ersten drei Tage des betreffenden Monats ein Wochenende (Samstag, Sonntag) fällt.