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Aenderung Historie

NOMENKLATUR TIROL


GÜLTIG AB 1. NOVEMBER 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.


1. Lohnordnung
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter, Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre 16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre ab 22 Jahren
€ 2.542,00 € 2.580,10 € 2.618,30 € 2.656,40 € 2.694,50 € 2.732,70 € 2.770,80 € 2.808,90
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/ Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/ Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre 16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre ab 22 Jahren
€ 2.286,00 € 2.320,30 € 2.354,60 € 2.388,90 € 2.423,20 € 2.457,50 € 2.491,70 € 2.526,00
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre 16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre ab 22 Jahren
€ 2.084,00 € 2.115,30 € 2.146,50 € 2.177,80 € 2.209,00 € 2.240,30 € 2.271,60 € 2.302,80
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Konditor, Fußpflegerin/ Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. November 2024:
erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre 16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre ab 22 Jahren
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,00 € 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80


2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr € 1.000,00
2. Lehrjahr € 1.120,00
3. Lehrjahr € 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre € 1.420,00


3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag
€ 27,00
Gemäß Abschnitt XV ist der Nachtarbeitszuschlag in folgende Zeitabschnitte gestaffelt:
für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50
Für Arbeitsleistungen, die
frühestens um 5:30 Uhr beginnen
entfällt der Nachtarbeitszuschlag
Fremdsprachenzulage
€ 38,00


4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.