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Hotel- Gastgewerbe STM / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie und der Fachgruppe der Hotel- und Beherbergungsbetriebe der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Steiermark einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.


Geltungsbereich:
a)  Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie sowie der Fachgruppe der Hotel- und Beherbergungsbetriebe für Steiermark angehören.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge - unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.)


Lohnübereinkommen
1.  Die Kollektivvertragslöhne werden ab 01.07.1998 um 3,95% mindestens aber auf S 12.100,-- erhöht.
2.  Die Lehrlingsentschädigungen werden ab 01.07.1998 um 3,95% erhöht.
3.  In beiden Fällen erfolgt eine Aufrundung auf die nächste Zehnerstelle.
4.  Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Laufzeit dieses Übereinkommens gilt bis 30.04.1999.
5.  Die Ortsklasse II wird mit 01.07.1998 ersatzlos gestrichen.


Änderungen des Kollektivvertrages
DER PUNKT 2 lit. b DES KV FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE LAUTET FÜR STEIERMARK WIE FOLGT:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder Dienstvertrag darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses.

Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der Vier-Tage-Woche auf zehn Stunden und in Betrieben, die in einzelnen Abteilungen einen 24-stündigen Dienst anbieten, auf 12 Stunden ausgedehnt werden.
Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden, darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Punkt 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der drei freien Tage gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der Vier-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden bzw. 12 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen - zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern - abzuschließenden Betriebszusatzkollektivvertrag vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende Betriebszusatzkollektivvertrag ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der Vier-Tage-Woche, unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden, mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.


Änderung Punkt 4.
Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine schriftliche Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen; für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).


Änderung Punkt 5.
Für den Fall der Einführung der vollen Sozialversicherungspflicht

bei geringfügig Beschäftigten lautet Punkt 5 lit. a wie folgt:
Werden Arbeitnehmer kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit beschäftigt (Teilzeitbeschäftigung), so dürfen sie nicht unter drei Stunden pro Tag entlohnt werden.


Änderung Punkt 7.
zu Punkt 7 lit. g:
Die Fremdsprachenzulage wird von S 290,- auf S 300,- erhöht.

zu Punkt 7 lit. h:
Das Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge (Einzellehre) wird von S 350,- auf S 365,- und bei Doppellehre von S 525,- auf S 550,- erhöht.

Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit - Dienstzeitzulage

Pkt. 7b 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Steiermark, wird wie folgt geändert:
Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn
1. nach 3-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 101,5%
2. nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 103%
3. nach 9-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 104,5%
4. nach 12-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 106%
5. nach 15-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 107,5%
6. nach 18-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 109%
7. nach 21-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 110,5%
8. nach 24-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 112%

des Kollektivvertragslohnes. In die ununterbrochene Dienstzeit nach Pkt. 2. - 8. ist die Lehrzeit einzubeziehen.
Arbeitnehmer, welche mindestens ein Jahr der Lehrzeit im Betrieb absolviert haben, erhalten nach 4-jähriger ununterbrochener Dienstzeit die Erhöhung nach Pkt. 1.
Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des KV bleiben unverändert.
DIESE ÄNDERUNGEN DES KOLLEKTIVVERTRAGES ( Pkt. 2 lit. b, Pkt. 2 lit. f, Pkt. 4 lit. e, Pkt. 4 lit. f, Pkt. 7 lit. g, h, Pkt. 7a lit. b unf 7b) TRETEN MIT 1. JULI 1998 IN KRAFT.
Graz, am 29. Juli 1998