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Aenderung Historie

NOMENKLATUR STEIERMARK


GÜLTIG AB 1. NOVEMBER 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.


1. Lohnordnung
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter
Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter
1. November 2024:
Monatslohn bis zum 3. Dj. Monatslohn ab dem 4. Dj Monatslohn ab dem 7. Dj. Monatslohn ab dem 10. Dj. Monatslohn ab dem 13. Dj.
€ 2.405,00 € 2.441,10 € 2.477,20 € 2.513,20 € 2.549,30
Monatslohn ab dem 16. Dj. Monatslohn ab dem 19. Dj. Monatslohn ab dem 22. Dj. Monatslohn ab dem 25. Dj.
€ 2.585,40 € 2.621,50 € 2.657,50 € 2.693,60
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. November 2024:
Monatslohn bis zum 3. Dj. Monatslohn ab dem 4. DJ Monatslohn ab dem 7. Dj. Monatslohn ab dem 10. Dj. Monatslohn ab dem 13. Dj.
€ 2.177,00 € 2.209,70 € 2.242,30 € 2.275,00 € 2.307,60
Monatslohn ab dem 16. Dj. Monatslohn ab dem 19. Dj. Monatslohn ab dem 22. Dj. Monatslohn ab dem 25. Dj.
€ 2.340,30 € 2.372,90 € 2.405,60 € 2.438,20
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Konditorin/ Konditor, Bäckerin/ Bäcker, Elektrikerin/ Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/ Gärtner, Masseurin/ Masseur, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger
1. November 2024:
Monatslohn bis zum 3. Dj. Monatslohn ab dem 4. Dj Monatslohn ab dem 7. Dj. Monatslohn ab dem 10. Dj. Monatslohn ab dem 13. Dj.
€ 2.084,00 € 2.115,30 € 2.146,50 € 2.177,80 € 2.209,00
Monatslohn ab dem 16. Dj. Monatslohn ab dem 19. Dj. Monatslohn ab dem 22. Dj. Monatslohn ab dem 25. Dj.
€ 2.240,30 € 2.271,60 € 2.302,80 € 2.334,10
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Konditor, Fußpflegerin/ Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. November 2024:
erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/Abwäscherin, Hausarbeiter/Hausarbeiterin, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. November 2024:
Monatslohn bis zum 3. Dj. Monatslohn ab dem 4. DJ Monatslohn ab dem 7. Dj. Monatslohn ab dem 10. Dj. Monatslohn ab dem 13. Dj.
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,60
Monatslohn ab dem 16. Dj. Monatslohn ab dem 19. Dj. Monatslohn ab dem 22. Dj. Monatslohn ab dem 25. Dj.
€ 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80 € 2.184,20


2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr € 1.000,00
2. Lehrjahr € 1.120,00
3. Lehrjahr € 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre € 1.420,00


3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag € 27,00
Fremdsprachenzulage € 38,00


4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.