Hotel- Gastgewerbe OÖ / Lohn-/Gehaltsordnung
Nomenklatur Oberösterreich
Gültig ab 1. Mai 2023
für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.
1. Lohnordnung
Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gilt für alle Mitarbeiter ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen.
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
-
•
sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
-
•
für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
-
•
umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, Restaurantleiterin/ Restaurantleiter Küchenchefin/ Küchenchef/, Küchenleiterin/ Küchenleiter
1. Mai 2023:
bis 3. Jahre |
4. bis 6. Jahre |
7. bis 9. Jahre |
10. bis 12. Jahre |
13. bis 15. Jahre |
16. bis 18. Jahre |
19. bis 21. Jahre |
ab 22 Jahren |
€ 2.395,00 |
€ 2.430,90 |
€ 2.466,90 |
€ 2.502,80 |
€ 2.538,70 |
€ 2.574,60 |
€ 2.610,60 |
€ 2.646,50 |
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
-
•
berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
-
•
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
-
•
fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. Mai 2023:
bis 3. Jahr |
4. bis 6. Jahr |
7. bis 9. Jahr |
10. bis 12. Jahr |
13. bis 15. Jahr |
16. bis 18. Jahr |
19. bis 21. Jahr |
ab dem 22. Jahr |
€ 2.205,00 |
€ 2.238,10 |
€ 2.271,20 |
€ 2.304,20 |
€ 2.337,30 |
€ 2.370,40 |
€ 2.403,50 |
€ 2.436,50 |
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Köchin/Koch, Chef de partie der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. Mai 2023:
bis 3. Jahre |
4. bis 6. Jahre |
7. bis 9. Jahre |
10. bis 12. Jahre |
13. bis 15. Jahre |
16. bis 18. Jahre |
19. bis 21. Jahre |
ab 22 Jahren |
€ 1.990,00 |
€ 2.019,90 |
€ 2.049,70 |
€ 2.079,60 |
€ 2.109,40 |
€ 2.139,30 |
€ 2.169,10 |
€ 2.199,00 |
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
-
•
berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
-
•
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Systemgastronomin/Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Bäckerin/Bäcker, Konditorin/Konditor, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. Mai 2023:
erstes und zweites Berufsjahr |
€ 1.860,00 |
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/Hilfskoch, Abwäscherin/Abwäscher, Hausarbeiterin/Hausarbeiter, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. Mai 2023:
bis 3. Jahre |
4. bis 6. Jahre |
7. bis 9. Jahre |
10. bis 12. Jahre |
13. bis 15. Jahre |
16. bis 18. Jahre |
19. bis 21. Jahre |
ab 22 Jahren |
€ 1.800,00 |
€ 1.827,00 |
€ 1.854,00 |
€ 1.881,00 |
€ 1.908,00 |
€ 1.935,00 |
€ 1.962,00 |
€ 1.989,00 |
2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr |
€ 925,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.035,00 |
3. Lehrjahr |
€ 1.215,00 |
4. Lehrjahr oder Doppellehre |
€ 1.305,00 |
3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag |
€ 26,00 |
Fremdsprachenzulage |
€ 35,00 |
4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
Wien, am 22. Februar 2023
FACHVERBAND GASTRONOMIE |
Senator h.c. Mario Pulker |
Dr. Thomas Wolf |
Obmann |
Geschäftsführer |
FACHVERBAND HOTELLERIE |
KommRat. Johann Spreizhofer |
Mag.a Maria Schreiner |
Obmann |
Geschäftsführerin |
FACHVERBAND GASTRONOMIE OBERÖSTERREICH |
Thomas Mayr-Stockinger MBA |
Mag. Stefan Praher MBA |
Obmann |
Geschäftsführer |
FACHVERBAND HOTELLERIE OBERÖSTERREICH |
Gerold Royda |
Mag. Stefan Praher MBA |
Obmann |
Geschäftsführer |
Für die GEWERKSCHAFT vida |
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 |
Roman Hebenstreit |
Mag.a Anna Daimler, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Berend Tusch |
Andreas Gollner |
Fachbereichsvorsitzender |
Fachbereichssekretär |