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Aenderung Historie

Nomenklatur Oberösterreich


GÜLTIG AB 1. NOVEMBER 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.


1. Lohnordnung
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, Restaurantleiterin/ Restaurantleiter Küchenchefin/ Küchenchef/, Küchenleiterin/ Küchenleiter

1. November 2024:
bis 3. Jahre 4. bis 6. Jahre 7. bis 9. Jahre 10. bis 12. Jahre 13. bis 15. Jahre 16. bis 18. Jahre 19. bis 21. Jahre ab 22 Jahren
€ 2.587,00 € 2.625,80 € 2.664,60 € 2.703,40 € 2.742,20 € 2.781,00 € 2.819,80 € 2.858,60
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt

1. November 2024:
bis 3. Jahr 4. bis 6. Jahr 7. bis 9. Jahr 10. bis 12. Jahr 13. bis 15. Jahr 16. bis 18. Jahr 19. bis 21. Jahr ab dem 22. Jahr
€ 2.384,00 € 2.419,80 € 2.455,50 € 2.491,30 € 2.527,00 € 2.562,80 € 2.598,60 € 2.634,30
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Köchin/Koch, Chef de partie der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. November 2024:
bis 3. Jahre 4. bis 6. Jahre 7. bis 9. Jahre 10. bis 12. Jahre 13. bis 15. Jahre 16. bis 18. Jahre 19. bis 21. Jahre ab 22 Jahren
€ 2.153,00 € 2.185,30 € 2.217,60 € 2.249,90 € 2.282,20 € 2.314,50 € 2.346,80 € 2.379,10
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Systemgastronomin/Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Bäckerin/Bäcker, Konditorin/Konditor, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. November 2024:
erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/Hilfskoch, Abwäscherin/Abwäscher, Hausarbeiterin/Hausarbeiter, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. November 2024:
bis 3. Jahre 4. bis 6. Jahre 7. bis 9. Jahre 10. bis 12. Jahre 13. bis 15. Jahre 16. bis 18. Jahre 19. bis 21. Jahre ab 22 Jahren
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,00 € 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80


2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr € 1.000,00
2. Lehrjahr € 1.120,00
3. Lehrjahr € 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre € 1.420,00


3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag
€ 27,00
Gemäß Abschnitt XV ist der Nachtarbeitszuschlag in folgende Zeitabschnitte gestaffelt:
für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50
Für Arbeitsleistungen, die
frühestens um 5:30 Uhr beginnen
entfällt der Nachtarbeitszuschlag
Fremdsprachenzulage
€ 38,00


4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.