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Hotel- Gastgewerbe NÖ / Lohn-/Gehaltsordnung

Nomenklatur Niederösterreich gültig ab 1. Mai 2023

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Niederösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.


1. Lohnordnung:
Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gilt für alle Mitarbeiter ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen.
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter
Küchenchefin/Küchenchef/, Küchenleiterin/Küchenleiter
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.360,00 € 2.395,40 € 2.430,80 € 2.466,20 € 2.501,60
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.537,00 € 2.572,40 € 2.607,80 € 2.643,20
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.165,00 € 2.197,50 € 2.230,00 € 2.262,40 € 2.294,90
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.327,40 € 2.359,90 € 2.392,30 € 2.424,80
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 1.990,00 € 2.019,90 € 2.049,70 € 2.079,60 € 2.109,40
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.139,30 € 2.169,10 € 2.199,00 € 2.228,80
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Systemgastronomin/Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Bäckerin/Bäcker, Konditorin/Konditor, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. Mai 2023:
erstes und zweites Berufsjahr
€ 1.860,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/Hilfskoch, Abwäscherin/Abwäscher, Hausarbeiterin/Hausarbeiter, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 1.800,00 € 1.827,00 € 1.854,00 € 1.881,00 € 1.908,00
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre Ab 25 Jahre
€ 1.935,00 € 1.962,00 € 1.989,00 € 2.016,00


2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr € 925,00
2. Lehrjahr € 1.035,00
3. Lehrjahr € 1.215,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre € 1.305,00


3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag € 26,00
Fremdsprachenzulage € 35,00


4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.