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Hotel- Gastgewerbe NÖ / Beilage

Zusatzkollektivvertrag für NÖ Neuer Pkt. 2.f Arbeitszeit



Zusatzkollektivvertrag für NÖ Neuer Pkt. 2.f Arbeitszeit
Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch BETRIEBSVEREINBARUNG im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die WÖCHENTLICHE NORMALARBEITSZEIT bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit AUF VIER ZUSAMMENHÄNGENDE TAGE aufgeteilt werden.

NEU:
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der 4-TAGE-WOCHE auf ZEHN STUNDEN, die TÄGLICHE HÖCHSTARBEITSZEIT auf ZWÖLF STUNDEN ausgedehnt werden.
Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind die anfallenden ÜBERSTUNDEN im VERHÄLTNIS 1:1,5 ABZUGELTEN.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden BETRIEBSZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist FÜR EIN JAHR UNKÜNDBAR. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.