KV-Infoplattform

Hotel- Gastgewerbe NÖ / Beilage

Zusatzkollektivvertrag für NÖ Zusatz zu Pkt. 2.b Arbeitszeit



Der Punkt 2 lit. b des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für Niederösterreich wie folgt:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 WOCHEN kann eine DURCHRECHNUNG der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die WÖCHENTLICHE NORMALARBEITSZEIT kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes BIS ZU 48 STUNDEN ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.


Zusatz zu Pkt. 4. Überstunden
Für die DURCHRECHNUNG BEI SAISONBETRIEBEN gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat AUFZEICHNUNGEN über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit ENDE DES DURCHRECHNUNGSZEITRAUMES eine AUFSTELLUNG ÜBER DIE TATSÄCHLICH GELEISTETEN STUNDEN zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der ZEITPUNKT DER INANSPRUCHNAHME DES AUSGLEICHES VON ZEITGUTHABEN in jedem FALL IM VORHINEIN ZU VEREINBAREN (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser ZEITAUSGLEICH ist IM AUSMASS DER TÄGLICHEN NORMALARBEITSZEIT des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die VERFALLSFRIST gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der FRISTENLAUF BEGINNT jedoch SPÄTESTENS AM ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES.

Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Bei ÜBERSTUNDENARBEIT DER GARANTIELÖHNER, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die ABRECHNUNG und AUSZAHLUNG VON ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGEN haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).