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Aenderung Historie

NOMENKLATUR NIEDERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. NOVEMBER 2024

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Niederösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.


1. Lohnordnung
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter
Küchenchefin/Küchenchef/, Küchenleiterin/Küchenleiter
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.552,00 € 2.590,30 € 2.628,60 € 2.666,80 € 2.705,10
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.743,40 € 2.781,70 € 2.820,00 € 2.858,20
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.344,00 € 2.379,20 € 2.414,30 € 2.449,50 € 2.484,60
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.519,80 € 2.555,00 € 2.590,10 € 2.625,30
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.153,00 € 2.185,30 € 2.217,60 € 2.249,90 € 2.282,20
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahre
€ 2.314,50 € 2.346,80 € 2.379,10 € 2.411,40
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Systemgastronomin/Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Bäckerin/Bäcker, Konditorin/Konditor, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. November 2024:
erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/Hilfskoch, Abwäscherin/Abwäscher, Hausarbeiterin/Hausarbeiter, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. November 2024:
bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,00
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre Ab 25 Jahre
€ 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80 € 2.184,00


2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr € 1.000,00
2. Lehrjahr € 1.120,00
3. Lehrjahr € 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre € 1.420,00


3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag
€ 27,00
Gemäß Abschnitt XV ist der Nachtarbeitszuschlag in folgende Zeitabschnitte gestaffelt:
für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr: € 9,00
für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50
Für Arbeitsleistungen, die
frühestens um 5:30 Uhr beginnen
entfällt der Nachtarbeitszuschlag
Fremdsprachenzulage
€ 38,00


4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.