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Hotel- Gastgewerbe K / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie sowie der Fachgruppe Hotellerie in der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Kärnten einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.


Punkt 7 lit. b
Punkt 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Kärnten, lautet neu:
Grundsätzlich gelten ab dem 1. November 1998 alle gastgewerblichen ArbeiterInnen als Festlöhner.
Wahlweise können ArbeitnehmerInnen im Bereich Service und Beherbergung (bisher: a. Garantielöhner) als Festlöhner oder weiterhin als Garantielöhner (Umsatzbeteiligung) beschäftigt werden. Ihre Entlohnung erfolgt wie bisher aus den Umsatzprozenten (Bedienungsentgelt), die Summe der Festlöhne muß jedoch nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein.
Die Anwendung des jeweiligen Lohnsystems ist jedenfalls mit dem/der MitarbeiterIn schriftlich durch Dienstvertrag oder Dienstzettel, der den ArbeitnehmerInnen auszuhändigen ist, zu vereinbaren. Ab 1.11.1998 tritt automatisch das Festlohnsystem für alle Betriebe der Fachgruppe Gastronomie und Fachgruppe Hotellerie in Kärnten in Kraft. Grundsätzlich gelten daher ab 1.11.1998 alle gastgewerblichen ArbeiterInnen als Festlöhner. Sollte davon nicht Gebrauch gemacht werden, d.h. sollte weiterhin das Garantielohnsystem bestehen bleiben, muß eine diesbezügliche Meldung an die Fachgruppe Gastronomie / Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten, Bahnhofstraße 42, 9020 Klagenfurt übermittelt werden (siehe Anhang). Die von den Mitgliedsbetrieben an die gastgewerblichen Fachgruppen übermittelten Meldungen werden (in Kopie) sofort an die Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, Bahnhofstraße 44, 9020 Klagenfurt weitergeleitet.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann die Einführung eines anderen Lohnsystems nur durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen.
Die Garantielöhner werden durch die Berechnung eines Prozentanteiles bezogen auf den Konsum der Gäste aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht:
Die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (z.B. Telefon, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel, u.ä.), Portierauslagen (z.B. Theater, Fahr- und Flugkarten).
Ob ein gemeinsames Umsatzprozentkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich zu regeln.
Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:
  • 1)
    Über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc)
  • 2)
    über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc)
  • 3)
    nach dem Reviersystem

Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn (lt. Lohnliste) sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben den Garantielöhnern. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Garantielöhne vorzunehmen.
Garantielöhnern ist auf Verlangen die Richtigkeit der Abrechnung und Aufteilung der Umsatzprozente nachzuweisen. Umsatzprozente bilden eine Betriebseinnahme, ihre Abfuhr ist innerbetrieblich zu regeln.
Die Sondervereinbarungen zu Punkt 7 lit. b "Alternativlohnsystem für die Hotellerie" sowie "Alternativlohn für die Gastronomie" verlieren ab 1. November 1998 für das Bundesland Kärnten ihre Gültigkeit.


Rahmenänderung Pkt. 2 Arbeitszeit Änderungen des Kollektivvertrages ab 1.11.1998
Der Punkt 2 lit. b des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für das Bundesland Kärnten wie folgt:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt und dem/der ArbeitnehmerIn ausgehändigt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung in Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung und über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses.

Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der Vier-Tage-Woche auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden.
Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden, darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Punkt 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tagen gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von 2 Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels, der auch dem/der ArbeitnehmerIn auszuhändigen ist.


Rahmenänderung Pkt. 4 Überstunde
Der Punkt 4 des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für das Bundesland Kärnten wie folgt:

Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen; für Garantielöhner können die Abrechnung und die Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).


Rahmenänderung Pkt. 5 Teilzeitbeschäftigung
Der Punkt 5 des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für das Bundesland Kärnten wie folgt:

Für den Fall der Einführung der vollen Sozialversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten lautet Punkt 5 lit. a wie folgt:
"Werden Arbeitnehmer kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit beschäftigt (Teilzeitbeschäftigung), so dürfen sie nicht unter drei Stunden pro Tag entlohnt werden."
BedienerInnen, AbwäscherInnen, WäscherInnen, BüglerInnen und NäherInnen können auch stundenweise entlohnt werden.


Rahmenänderung Pkt. 7b Dienstzeitzulage Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit - Dienstzeitzulage
Pkt. 7 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Kärnten, wird ab 1.11.1998 wie folgt geändert:
Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn
1. nach 3-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 101,5%
2. nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 103%
3. nach 9-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 104,5%
4. nach 12-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 106%
5. nach 15-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 107,5%
6. nach 18-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 109%
7. nach 21-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 110,5%
8. nach 24-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 112%

des Kollektivvertragslohnes. In die ununterbrochene Dienstzeit nach Pkt. 2. - 8. ist die Lehrzeit einzubeziehen. Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltefrist gemäß § 18,1, BAG, alleine begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit.
Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des Kollektivvertrages bleiben unverändert.