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Vorabinformation

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


Übereinkommen zum Lohn- und Rahmenabschluss für die Jahre 2024 und 2025
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft vida andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 1. Mai 2024 nachfolgende Erhöhungen der kollektivvertraglichen Löhne, der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen und Zulagen sowie Änderungen im Rahmenrecht.
1.  Kollektivvertragliche Mindestlöhne ab 1. Mai 2024 und ab 1. November 2024:
siehe Landeslohntabellen
2.  Bundesdurchschnittserhöhung:
Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller kollektivvertraglichen Mindestlohnerhöhungen in allen Bundesländern beträgt mit 1. Mai 2024 6,05% und mit 1. November 2024 2,06%
3.  Die Lehrlingseinkommen betragen für die Jahre 2024 und 2025:
1. Mai 2024 1. Mai 2025
1. Lehrjahr € 1.000,00 € 1.050,00
2. Lehrjahr € 1.120,00 € 1.180,00
3. Lehrjahr € 1.320,00 € 1.400,00
4. Lehrjahr € 1.420,00 € 1.500,00
4.  Anhebung der Zulagen für die Jahre 2024 und 2025:
4.1.
Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 1. Mai 2024 um € 1,00 auf
€ 27,00
und mit 1. Mai 2025 um € 1,50 auf
€ 28,50
4.2.
Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 1. Mai 2024 um € 3,00 auf
€ 38,00
und mit 1. Mai 2025 um € 2,00 auf
€ 40,00
5.  Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne berechnen sich ab 1. Mai 2025 wie folgt:
5.1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne steigen um die Jahresinflation 2024 (VPI national, kaufmännisch gerundet auf eine Kommastelle) plus 1%, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge.
Die einzelnen Landeslohntabellen werden gesondert im Jahr 2025 verlautbart (hinterlegt).
5.2.
Aufgrund der Zusammenführung der Fachgruppen Kaffeehäuser und Gastronomie in Wien gilt ab 1. Mai 2025, analog zu allen anderen Bundesländern, nur noch eine Lohnordnung für das Bundesland Wien.
6.  Rahmenrechtliche Änderungen:
Folgende rahmenrechtliche Änderungen treten mit 1. November 2024 in Kraft.
Arbeitszeit:
für Teilzeitbeschäftigte kann analog zur Regelung für Vollzeitbeschäftigte ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Mitarbeiter: innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 9 Monaten, vereinbart werden:
  • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach Ende der Durchrechnung mit 50 % Zuschlag abzugelten
  • Für Teilzeitbeschäftigte beträgt die maximal durchrechenbare wöchentliche Arbeitszeit die vereinbarte Wochenarbeitszeit plus 8 Stunden, jede weitere Stunde gilt als Mehrarbeits- bzw. Überstunde und ist mit einem 50 % Zuschlag abzugelten.
Anrecht auf Aufstockung der vereinbarten NAZ von Teilzeitbeschäftigten auf Wunsch der Arbeitnehmer: in möglich, wenn die vereinbarte NAZ über einen festgelegten Zeitraum um mindestens 20% überschritten wurde.
Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen:
Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden.
Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden): von 17 Wochen auf 26 Wochen
Lehrlinge und Jugendliche:
Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren
Die Sonntagsbeschäftigung kann flexibler im Hinblick auf die betrieblichen Notwendigkeiten organisiert werden. Was bleibt: im Jahresdurchschnitt muss die Hälfte der Sonntage frei sein.
Die ersten 8 Sonntage im ersten· Lehrjahr sind arbeitsfrei.
Schließt ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg ab, bekommt er/sie eine Förderprämie über 250 bzw. 200 Euro.
Neuregelung des Nachtarbeitszuschlages:
Umfasst alle Beschäftigten, die ab Mitternacht noch arbeiten.
Zuschlag ist in drei Abschnitte unterteilt:
  • von 00.00 bis 01 :59 Uhr,
  • von 02:00 bis 03:59 Uhr und
  • von 4:00 bis 05:59 Uhr.
Pro Abschnitt gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von € 9.
Ausnahme:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 5 Uhr - € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 5:30 Uhr - kein Zuschlag
Freier Sonntag:
Grundsätzlicher Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr
Freie Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag konsumiert werden.
Ausgenommen davon sind
  • Betriebe mit zumindest einem fixen Schließtag;
  • Betriebe, die mit ihrem Mitarbeiter/ihrer Mitarbeiterin zumindest einen fixen freien Tag bzw. ausschließlich eine Arbeitsleistung am Wochenende vereinbart haben;
  • Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten
Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen auf die NAZ berücksichtigt. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestlohn berechnet.
Die Wartefrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.
Probemonat und Kündigungsfristen:
Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat.
Während dieses Zeitraums kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Bei neuerlicher Beschäftigung im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und unter der Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, entfällt das Probemonat.
Klarstellung im Kollektivvertrag zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Feiertagsarbeit:
Sollte es binnen eines .Beschäftigungsjahres dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer:in mehr als sechs Mal an einem Feiertag „FREI" eingetragen bekommt so erhält er/sie ab dem siebenten Mal zusätzlich einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben.
Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes in Freizeit:
Jubiläumsgeldansprüche können nach einvernehmlicher Vereinbarung in einen Freizeitanspruch umgewandelt werden. Für Vollzeit-Arbeitnehmer:innen gilt: ein Monat entspricht 22 Freizeittagen. Die Umwandlung kann zur Gänze oder zu einem festgelegten Teil in Freizeit erfolgen.
Umkleidezeit:
Pro Dienst werden 10 Minuten als Umkleidezeit berücksichtigt, sofern diese im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt.
Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe:
Besteht ein/e Arbeitnehmer:in erstmalig die Führerscheinprüfung der Gruppe „B" so erhält er/sie dafür einen freien Tag.
Nachstehende Bestimmungen treten mit 1. Mai 2025 in Kraft:
die Neuregelung der Lohngruppe 4,
die Regelung über die Anrechnung der Vordienstzeiten bei Fachkräften sowie Branchenzeiten bei ungelernten Arbeitnehmer:innen, sowie
die Regelung über die Vereinheitlichung der Dienstzeitzulage.



Wien, am 19. April 2024
FACHVERBAND GASTRONOMIE
Mario Pulker, Senator h.c.
Fachverbandsobmann
Dr. Thomas Wolf
Geschäftsführer
FACHVERBAND HOTELLERIE
KommR Johann Spreitzhofer
Fachverbandsobmann
Mag.a Maria Schreiner
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT vida
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler
Generalsekretärin
Berend Tusch
Fachbereichsvorsitzender
Kathrin Schranz, MSc.
Fachbereichssekretärin