5a
Dem Arbeitnehmer gebührt für Außerhausarbeiten eine Stör-(Außerhaus-)Zulage nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
Eine Außerhausarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine Arbeitsstelle (ausgenommen hievon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten) entsendet wird, um Montagetätigkeiten sowie alle damit verbundenen Nebentätigkeiten durchzuführen.
Die Außerhausarbeit beginnt,
-
•
wenn sie vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitsnehmers aus angetreten wird, mit dem Verlassen des ständigen Arbeitsplatzes, bzw.
-
•
wenn sie vom Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers aus angetreten wird, mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohnortes.
Sie endet mit der Rückkehr zum ständigen Arbeitsplatz bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung).
Die Höhe der Stör-(Außerhaus-)Zulage bemisst sich nach den Bestimmungen der Z 1 bis 5, wobei als ständiger Arbeitsplatz, je nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb, nur der Standort des Betriebes, die Betriebsstätte, das Werksgelände, das Lager, das Büro, der Ort an dem Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten verrichtet oder dienstliche Obliegenheiten angeordnet werden, in Betracht kommen. Bei Arbeitnehmern, die ihre Außerhausarbeit vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des ständigen Arbeitsplatzes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Ob die Außerhausarbeit vom Wohnort (Wohnung) oder vom ständigen Arbeitsplatz aus anzutreten ist, bzw. ob sie mit der Rückkehr zum ständigen Arbeitsplatz oder mit der reisenotwendigen Rückkehr in den Wohnort (Wohnung) zu beenden ist, legt im Einzelfall der Arbeitgeber fest.