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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
(1)  Räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co. KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3)  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für Pflichtpraktikanten; Pflichtpraktikanten sind Schülern/Schülerinnen von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt in der holzverarbeitenden Industrie § 9 Z 10a., in der Sägeindustrie § 8 Abs 10a.


Artikel II Erhöhung der Löhne
(1)  Mit Wirksamkeit ab
1. Mai 2024
werden die geltenden
Kollektivvertragslöhne
und
Lehrlingseinkommen
um
7,82 Prozent
erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.
Davon ausgenommen sind:
  • In der Faser- und Spanplattenindustrie wird der Stundenlohn in der Lohngruppe VI in der Lohnordnung 05 und in der Lohngruppe V in der Lohnordnung 67 mit € 13,77 pro Stunde festgelegt.
(2) 
Die
Ist-Löhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2024
um
7,82 Prozent
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3) 
Die Akkordlöhne, Prämienverdienste
und sonstigen
Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2024 um 7,82 Prozent
erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4)  In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2024 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit
1. Mai 2024
um
7,82 Prozent
erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
(5)  Lohnschema
(5a)  Holzverarbeitende Industrie
Lohngruppen
ab 1.5.2024

Stundenlohn
in €
I. Spezialfacharbeiter 16,45
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre 15,84
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 14,85
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 14,15
V. Hilfsarbeiter 13,88
Lehrlingseinkommen
im 1. Lehrjahr € 6,13/h
im 2. Lehrjahr  60%
im 3. Lehrjahr  80%
im 4. Lehrjahr  90%
des Lohnes der Lohngruppe III.
(5b)  Sägeindustrie
Lohngruppen
ab 1.5.2024

Stundenlohn
in €
I. 17,29
II. 16,33
III. 15,25
IV. 14,85
V. 14,30
VI. a 16,33
VI. b 15,40
Lehrlingseinkommen
Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (5a) zur Anwendung.
ab 1.5.2024

in €
Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von 9,48
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von 11,36
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren 15,00
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 1,25
für jeden vollen Arbeitstag.


Artikel III Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie am
1. Mai 2024
in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2025.
Nach dem 31. Jänner 2025 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 27. Februar 2024
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Mag. Herbert
Jöbstl

Fachverbandsobmann
Mag. Heinrich
Sigmund
, MSc
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer