KV-Infoplattform

Holzverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Holzindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Stein & Keramik, Holz, Säge

andererseits.


Änderung RKV Industrie § 9b Anrechnung Karenzurlaub
1. § 9b im Kollektivvertrag der Angestellten der holzverarbeitenden Industrie sowie der Sägeindustrie wird wie folgt abgeändert:
In § 9b tritt an die Stelle der Wortfolge “Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15-15i MSchG sowie der §§ 2-6 und 9 EKUG” die Wortfolge “Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG”.
Ebenso tritt im zweiten und dritten Satz anstelle des Wortes “Karenzurlaube” die Wortfolge “Karenzen (Karenzurlaube)”.


Änderung RKV Industrie § 19b
2. Im Kollektivvertrag für Angestellte der holzverarbeitenden Industrie wird § 19b zu 15a. § 19c wird zu 19b und 19b zu 19c.


Änderung RKV Industrie § 19c Dienstjubiläen
3. Im Kollektivvertrag für Angestellte der holzverarbeitenden Industrie wird § 19c Abs. 3 eingeführt:
Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9b werden für Dienstjubiläen, die nach dem 31. März 2002 anfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.


Gemeinsame Erklärung der KV-Partner der Holzindustrie zur Altersteilzeit
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der seit 01.10.2000 geltenden gesetzlichen Regelung zur Altersteilzeit sind die Kollektivvertragsparteien der Holzindustrie übereinstimmend der Meinung, dass dieses Instrument eine auf Betriebsebene vielfach akzeptierte Maßnahme zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und Ermöglichung geordneter Nachfolgeplanung darstellt.
Wenn auch die Akzeptanz dieses Modells dazu geführt hat, dass die veranschlagten Mittel zur Förderung der Altersteilzeit über die Einschätzungen hinaus in Anspruch genommen werden, sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, Einschränkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Es darf nicht übersehen werden, dass die derzeitige Regelung der Altersteilzeit als Begleitmaßnahme zur Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension gestaltet wurde und daher in vielen Fällen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine notwendige Grundlage für die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, des Übertritts in den Ruhestand und der Personalplanung darstellt. Derartige Planungsgrundlagen müssen mittelfristig verlässlich sein.
Die KV-Partner sind auch der Auffassung, dass insbesondere angesichts der aktuellen Arbeitsmarktentwicklung Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht abgeschwächt werden sollten. Die Regelungen zur Altersteilzeit sind sozialpolitisch zielführender als die Bezahlung von Arbeitslosengeld.
Die KV-Partner fordern daher, keinerlei Verschlechterung im Bereich der Regelungen zum Altersteilzeitgeld vorzunehmen.
Wien, am 8. April 2002


Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner der Holzindustrie zur Förderung betrieblicher Qualifizierungsaktivitäten
Die Sozialpartner haben im Jahr 1997 in gemeinsamer Sorge um die Förderung der Lehrlingsausbildung Vorschläge unterbreitet, um geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen zur Förderung der Lehrausbildung zu schaffen. Ein Teil dieser Vorschläge, insbesondere im Bereich steuerlicher Rahmenbedingungen, wurde umgesetzt und hat zwischenzeitlich dazu geführt, dass durch Schaffung neuer Berufsbilder und steuerlicher Anreize die Zahl der Ausbildungsplätze deutlich gesteigert wurde und in der Industrie sich die Zahl der Lehrlinge um mehr als 10% erhöht hat.
Da es zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern notwendig ist, die von der Industrie bereits sehr forcierte innerbetriebliche und überbetriebliche Weiterbildung und Qualifizierung zu unterstützen, sollte der bei der Lehrlingsausbildung bewährte Weg der Verbesserung von steuerlichen Rahmenbedingungen auch verstärkt bei der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Zur Unterstützung von Bildungsinvestitionen schlagen die Kollektivvertragspartner daher vor, dass der bestehende Freibetrag für Weiterbildung im Ausmaß von 9% auf 20% erhöht, auf innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen ausgedehnt und durch einen gleich hohen Freibetrag für die teilnehmenden ArbeitnehmerInnen ergänzt wird.
Zur Verstärkung des Anreizes für Weiterbildung älterer ArbeitnehmerInnen bzw. für kleinere Unternehmen soll ein höherer Freibetrag vorgesehen werden.
Die im Regierungsübereinkommen im Rahmen der Arbeitskostensenkung vorgesehene Verwendung von ca. 3 Mrd. ATS für berufliche Weiterbildung soll so rasch wie möglich für betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Weiters wird vorgeschlagen, die Fördermöglichkeiten für betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen durch das AMS (Europäischer Sozialfonds) intensiv einzusetzen.
Wien, am 8. April 2002