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Holzverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der holzverarbeitenden Industrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


Änderung § 8 RKV
(1) § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3)  Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschliesslich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG - BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß."


Änderung § 15 RKV
(2) In § 15 wird ein Absatz 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“(6a)  Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetzten - Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen (gilt für alle ab 1.4.2000 vorzunehmende Einstufungen)."


Änderung des § 19 RKV für Angestellte in der Industrie ab 1.11.1999
Gilt nicht für Fachverbände:
Sägeindustrie,
Holzverarbeitende Industrie (Ausnahme entfällt ab 1.4.2000)
Ledererzeugende Industrie,
Lederverarbeitende Industrie,
Textilindustrie,
Bekleidungsindustrie.


§ 19. Verwendungsgruppenschema - Mindestgrundgehälter
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt § 19 mit den in der Anmerkung 6 angeführten Ergänzungen betreffend Praxiszeiten.
(1)  Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.
(2)  Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes "Großbetrieb" im Sinne der Verwendungsgruppe VI Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.
(3)  Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt.

Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische, administrative und technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z.B. MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw. LohnschreiberInnen, KopistInnen);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).
Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch
Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984.
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985
und vom 15.4.1983 für Vorarlberg.


Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des sechsten Verwendungsgruppenjahres (gilt nur für die in § 15 Abs. 3 angeführten Fachverbände)
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
Schreibkräfte,
FakturistInnen mit einfacher Verrechnung,
TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk),
WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen
oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro, Betrieb, Lager und Versand,
qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten durchführen, soweit sie nicht auch eine der in VwGr.III genannte Buchhaltungsarbeiten ausführen,
LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers/einer Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
InkassantInnen,
VerkäuferInnen im Detailgeschäft,
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung
von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte
Zum Beispiel:
technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale,
Krankenpflegehilfsdienste.
Anmerkung In nachstehenden Fachverbandbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985
und vom 15.4.1983 für Vorarlberg.

Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeit im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestelle:
Zum Beispiel:
ÜbersetzerInnen,
SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer
Verwendung, insbesondere mit einer verwendeten Fremdsprache,
Bürokräfte bzw. SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),
Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners/einer Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt durchführen),
TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer Fremdsprache,
Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit inhaltlichen und fachlichen Beratungsaufgaben,
KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigungszahl bis zu 50 DienstnehmerInnen oder solche, die einem Hauptkassier/ einer Hauptkassierin unterstehen,
StatistikerInnen,
MagazineurInnen,
ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen),
RegistratutleiterInnen,
Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
VertreterInnen,
VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen
oder Fremdsprachen,
Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
technische ZeichnerInnen (HilskonstrukteurInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
TeilkonstrukteurInnen,
TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und
Servicebetrieb, Planung, Engineering und Qualitätswesen)*,
ArbeitsvorbereiterInnen, Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
ZeitnehmerInnen,
QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit
einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985
und vom 15.4.1983 für Vorarlberg.

Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (2 bis 5 Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
SekretärInnen, die auch schwierige SachbearbeiterInnen-
(ReferentInnen-) Tätigkeiten selbständig ausführen.
selbständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen auch BilanzbuchhalterInnen),
selbständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50 DienstnehmerInnen,
HauptkassierInnen,
selbständige EDV-SpezialistInnen (z.B. ProgrammiererInnen,
SystemanalytikerInnen, SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung),
NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne
obiger Tätigkeitsmerkmale*,
VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale
(insbesondere Rechnungswesen, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),
selbständige FilialleiterInnen,
HaupmagazineurInnen,

Technische Angestellte:
KonstrukteurInnen,
TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich
Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen)*,
technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. technische Ein- und VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen),
selbständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
EntwicklungstechnikerInnen,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt: Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985
und vom 15.4.1983 für Vorarlberg.

Verwendungsgruppe IVa
(gilt nur für die in § 15 Abs. 3 angeführten Fachverbände)
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichen Ausmaß, jedoch nicht überwiegend Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.
Anmerkung: Als erhebliches Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.

Verwendungsgruppe V

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
BilanzbuchhalterInnen,
StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
LeiterInnen des Personalbüros,
EinkäuferInnen, die mit dem selbständigen Ankauf der
wesentlichen Vormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlußreifen Vermittlung bzw. dem Abschluß von Geschäften beauftragt sind, welche auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades sowie auf Grund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte Informationstechnologie, selbständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und umfassender Aufgabenstellung, einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung,
SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- und Organisationkenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsaubläufe für die Promgrammierung vorbereiten,
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen,
DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag.phil.) in
mehrjähriger, besonders verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.*
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
leitende KonstrukteurInnen,
SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben,
VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen
im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale*,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
LeiterInnen des Controlling im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985
und vom 15.4.1983 für Vorarlberg.

Verwendungsgruppe Va
(gilt nur für die in § 15 Abs. 3 angeführten Fachverbände)
Tätigkeitsmermale:
Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichen Ausmaß, jedoch nicht überwiegend Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI ausüben.
Anmerkung: Als erhebliches Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.

Verwendungsgruppe VI

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen.
Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
Zum Beispiel:
ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden,
BetriebsleiterInnen in Großbetrieben,
ChefingeneurInnen in Großbetrieben,
ChefkonstrukteurInnen in Großbetrieben,
leitende ChemikerInnen in Großbetrieben,
LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen
bei umfassender integrierter Anwendung.
Anmerkung: In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:
Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1.11.1984
Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983.
Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag
vom 15.4.1983 für Vorarlberg.
In der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie gilt hinsichtlich der Einstufung von Angestellten in Verwendungsgruppe VI die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 22.9.1959.

Gruppe Meister
Verwendungsgruppe MI
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppe MII
Meister
ohne abgeschlossene Fachschule mit abgeschlossener Fachschule* oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung
Fachschulen:
Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen.
Zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-)
oder mehrjährige technische Fachschulen.
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse
als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II:
Es muß sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. (Für den Fachverband der Textilindustrie siehe Ergänzung durch Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985)
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß nachzuweisen.

Verwendungsgruppe M III
Obermeister
Anmerkung: Für den Bereich des Fachverbandes der Bergwerke und
eisenerzeugende Industrie gilt an Stelle obigen Meistergruppenschemas die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 1.11.1984.
Für den Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie wurden obige Berufsbeispiele für Meister durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele mit Zusatzkollektivvertrag vom 7.11.1983 ergänzt.
Für den Bereich des Fachverbandes der Textilindustrie: Zusatzkollektivvertrag vom 2.4.1985, betreffend die Einstufung in die Meistergruppe MII mit Fachschule.
Für die Meister der Mitgliedbetriebe der Fachgruppen der Textil- Stickerei- und Bekleidungsindustrie des Bundeslandes Vorarlberg gilt das Meistergruppenschema laut Kollektivvertrag vom 9.4.1953.