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Holzverarbeitende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.
Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und den Kollektivvertrag der Sägeindustrie


Änderung § 4 Abs. 9
a)  Der § 4 Absatz 9 Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie sowie der § 4 Absatz 9 Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird wie folgt geändert: "Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes am 31. Dezember kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, am 31. Dezember die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung."


Änderung § 4b Abs. 7
b)  Im § 4b Absatz 7 (Schichtbetrieb) Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie ersetzt den bisherigen § 4b Absatz 7 des Rahmenkollektivvertrages der Sägeindustrie.


Änderung § 3 Abs. 5
d)  Im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen für die Holzindustrie wird im § 3 Absatz 5 das Taggeld auf € 34,80 erhöht.