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Holzverarbeitende Industrie / Kurzarbeitsvereinbarung Skiindustrie / Zusatz / Beilage

Rahmenvereinbarung


abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER HOLZINDUSTRIE ÖSTERREICHS einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN andererseits über die Einführung von

KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG

während ihrer Dauer.


I. GELTUNGSBEREICH
Diese Vereinbarung gilt:
1.  räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet
2.  fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgruppe Skiindustrie des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs
3.  persönlich:
Für die Arbeitnehmer der im räumlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe oder Betriebsteile.
Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht.
4.  zeitlich:
Ab 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008.


II. GELTUNGSBEGINN
Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem der Dienstgeber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch Vorlage der betrieblichen Vereinbarung und des Begehrens um Kurzarbeitshilfe bekannt gibt, dass er sich den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unterwirft.
Die betriebliche Vereinbarung und das Begehren haben die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Dabei hat der Dienstgeber zu erklären, dass er bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Die betriebliche Vereinbarung muss, soweit im Betrieb Betriebsratskörperschaften errichtet sind, vom jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein und den Kollektivvertragspartnern übermittelt werden. Der Dienstgeber ist an die betriebliche Vereinbarung bis zu deren Widerruf gebunden.


III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG
Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem Arbeitgeber die Einbringung eines Begehrens gemäß § 27 (1) b AMFG in Verbindung mit §§ 29ff AMFG zu ermöglichen, einigen sich die Vertragspartner über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen in dem in Abschnitt I genannten Bereich:
1.  Kurzarbeit
a)
Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.
b)
Es wird in vier aufeinanderfolgenden Wochen oder in einem Monat im Betrieb insgesamt mind. 80% der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet.
c)
In der betrieblichen Vereinbarung ist die Dauer der Kurzarbeit von mindestens 4 Wochen und höchstens 3 Monaten (Verlängerungsoption um maximal weitere 3 Monate), sowie das Ausmaß der Ausfallsstunden festzulegen. Diesbezüglich gilt, dass innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 40% der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ausfallen müssen. Die volle Tages- und Wochenarbeitszeit darf nicht überschritten werden.
d)
Die vereinbarte Kurzarbeitszeit kann jederzeit vom Dienstgeber widerrufen oder in einem geringeren Ausmaß als vereinbart umgesetzt werden. Hingegen ist ein höheres Ausmaß der Kurzarbeit durch eine schriftliche Änderung der betrieblichen Vereinbarung und des Begehrens um Gewährung einer Kurzarbeitshilfe festzulegen.
2.  Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
a)
Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behaltefrist die der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. In besonders begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf eine Behaltefrist nach der Kurzarbeit verzichtet werden. § 29 Abs 2 lit. a AMFG bleibt von obiger arbeitsrechtlicher Vereinbarung unberührt.
Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeitablauf).
b)
Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigungsstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit. a) darf nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates – die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist – sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG).
Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.
c)
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
3.  Einbeziehung der Teilzeitbschäftigten
Die im Betrieb beschäftigten und ebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäftigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstützung einzubeziehen.
4.  Kurzarbeitsunterstützung
a)
Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits- und Gehalts-(Lohn-)ausfall wird den ArbeitnehmerInnen eine Kurzarbeitsunterstützung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber mit dem für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt.
Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass die Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Pauschalsätze geleistet wird (§ 29, Abs 3 AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Vollzeit umzurechnen.
b)
Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeitsausfälle an Arbeitstagen.


IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten.


V. AUSZAHLUNG
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber hat daher die Voraussetzung für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfen.


VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.  Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
2.  Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die ungekürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.


Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen und des § 8 AngG sind die Kurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundlage des Krankenentgeltes einzubeziehen.
Fällt in das der Abfertigungsberechnung zugrunde liegende Wochen-/Monatsentgelt Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.
Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen.
Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zeiturlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.


VII. INFORMATIONSPFLICHT
Wird die vereinbarte Kurzarbeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß durchgeführt, ist hiervon die zuständige Gewerkschaft zu informieren.
Nach Beendigung der Kurzarbeit ist vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an die jeweils zuständige Gewerkschaft zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Z. 1–4 der betrieblichen Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der zuständigen Betriebsratskörperschaft zuzustellen.


VIII. UMSTIEGSKLAUSEL BEI GESETZLICHER ÄNDERUNG
Sollte der Gesetzgeber eine günstiger Regelung schaffen, kommen die Sozialpartner überein dem Betrieb den Umstieg in die günstigere Regelung zu ermöglichen.


IX. GELTUNGSBEGINN / -ENDE
Diese Vereinbarung tritt mit ................................ in Kraft und endet am .....................
Wien, am .........................
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Gewerkschaft Bau-Holz
Gewerkschaft der Privatangestellten