Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (
gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1. 5. 2017 enden
).
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (
gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1. 5. 2017 enden
).
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 4. 2001. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 3. 2001 geltenden Fassung des § 9 b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
Elternkarenzen, die nach dem 1. 5. 2017 enden, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet (dies gilt auch für Dienstjubiläen gem § 19c).
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.