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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
Räumlich: für alle Bundesländer;
Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Holzindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
Persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.


Artikel II Erhöhung der IST-Gehälter
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Mai 2017 um 1,6%, mindestens jedoch um € 30,00 (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das April Gehalt 2017. Angestellte, die nach dem 28. Februar 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres IST-Gehaltes.
(2)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zum Beispiel Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge, usw, bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehälter
(1)  Die sich aus der nachstehenden Gehaltsordnung ergebenden Mindestgrundgehälter (Artikel V) gelten ab 1. Mai 2017.
(2)  Bei Inkrafttreten der neuen Mindestgrundgehälter ist zu prüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2017 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Artikel II und III effektiv erhöht.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und den Kollektivvertrag der Sägeindustrie
(1)  Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie sowie im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet der § 2 z. 2 lit b) wie folgt:
(1)
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (
gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1. 5. 2017 enden
).
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (
gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1. 5. 2017 enden
).
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 4. 2001. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 3. 2001 geltenden Fassung des § 9 b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
Elternkarenzen, die nach dem 1. 5. 2017 enden, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet (dies gilt auch für Dienstjubiläen gem § 19c).

Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
(2)
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30. 11. 2005 enden.
(2)  § 18 a) lautet:
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt ab
1. Mai 2017
im
Tabelle I in € Tabelle II in €*)
1. Lehrjahr 575,32 762,78
2. Lehrjahr 762,78 1.024,98
3. Lehrjahr 1.024,99 1.274,73
4. Lehrjahr 1.430,02 1.481,73
c)
, 2. Absatz lautet:
Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.
3)  Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie lautet § 19c, 3. Absatz, wie folgt:
(3)
Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9 b werden für Dienstjubiläen, die nach dem 31. März 2002 anfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet (gilt für alle Elternkarenzen, die bis zum 1. 5. 2017 enden). Elternkarenzen, die nach dem 1. 5. 2017 enden, werden zur Gänze angerechnet.
(4)  Im Anhang II, “Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen“ für die Holzindustrie wird im § 3 Absatz 5 das Taggeld auf € 36,00 erhöht:
Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens € mindestens € mindestens €
I bis VI, M I bis M III 36,00 15,00 51,00
*) für Lehrverhältnisse die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen bzw. mit Reifeprüfung


Artikel VI Gehaltsordnung
Gemäß § 19 (3) des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Holzindustrie.
a)  Holzverarbeitende Industrie gültig ab 01.05.2017
Verwendungs­gruppen I II III IV
1.u.2.V.-G.-J. 1.500,00 1.569,70 1.876,76 2.431,79
nach 2 V.-G.-J. 1.525,12 1.632,02 1.963,85 2.539,31
nach 4 V.-G.-J. 1.577,90 1.694,34 2.050,94 2.646,83
nach 6 V.-G.-J. 1.756,66 2.138,03 2.754,35
nach 8 V.-G.-J. 1.818,98 2.225,12 2.861,87
nach 10 V.-G.-J. 1.881,30 2.312,21 2.969,39
Verwendungs­gruppen IVa V Va VI
1.u.2.V.-G.-J. 2.674,93 3.188,20 3.507,06 4.699,02
nach 2 V.-G.-J. 2.792,61 3.334,28 3.667,70 5.019,80
nach 4 V.-G.-J. 2.910,29 3.480,36 3.828,34 5.340,58
nach 6 V.-G.-J. 3.027,97 3.626,44 3.988,98 5.661,36
nach 8 V.-G.-J. 3.145,65 3.772,52 4.149,62 5.982,14
nach 10 V.-G.-J. 3.263,33 3.918,60 4.310,26
Gruppe Meister
Verwendungs­gruppen M I M II o.F. M II m.F. M III
1.u.2.V.-G.-J. 1.857,85 2.269,66 2.396,66 2.678,91
nach 2 V.-G.-J. 1.917,62 2.352,89 2.488,22 2.792,81
nach 4 V.-G.-J. 1.977,39 2.436,12 2.579,78 2.906,71
nach 6 V.-G.-J. 2.037,16 2.519,35 2.671,34 3.020,61
nach 8 V.-G.-J. 2.096,93 2.602,58 2.762,90 3.134,51
nach 10 V.-G.-J. 2.156,70 2.685,81 2.854,46 3.248,41


Artikel VII
Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ist der 1. Mai 2017.



Wien, am 20. März 2017
FACHVERBAND DER HOLZINDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der Fachverbandsobmann: Der Geschäftsführer:
Dr. Erich WIESNER Dr. Claudius KOLLMANN
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang KATZIAN Karl DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH STEIN & KERAMIK, HOLZ, SÄGE
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Helmut TOMEK Georg GRUNDEI diplômé