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Holzverarbeitende Heim-AT / Spielwaren / Heimarbeitsvertrag

SPIELWAREN


Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter

T III/2/3-1996.
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:


§ 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)  Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)  Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.


§ 2 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 69,40 S zu berechnen.


§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 100%.


§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt.


§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/6/20-1981 vom 20. August 1981 und T V/6/52-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.