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Holzverarbeitende Heim-AT / Kunststoff Gmünd NÖ / Heimarbeitsvertrag

Heimarbeitstarif Waren aus Kunststoff BEZ. GMÜND


für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter

T III/2/2-1996.
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996, den Heimarbeitstarif festgesetzt.


§ 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
b)  Fachlich:
Für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoff, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genußmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf- oder Ketchuppumpen.
c)  Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.


§ 2 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 52,20 S zu berechnen.


§ 3 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.


§ 4 Sonstige Ansprüche

Kunsttext
Wiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.06.2002

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Ende


§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T V/6/29-1987 vom 3. Februar 1987 und T V/6/51-1995 vom 8. Juni 1995 verfügt.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.