KV-Infoplattform

Aenderung Historie

BUNDESGESETZBLATT


FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 153/2024

Jahrgang 2024 Ausgegeben am 12. Juni 2024 Teil II
153. Verordnung:
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
153. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 8/2024/VIII/38/6


§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
b)
Fachlich:
für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf- oder Ketchuppumpen.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.


§ 2. Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,81 € zu berechnen.


§ 3. Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.


§ 4. Sonstige Ansprüche
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.


§ 5. Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2024 festgesetzt.
Lukowitsch