Heimarbeitstarif Waren aus Kunststoff BEZIRK GMÜND
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II Nr. 438/2020
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2020
Ausgegeben am 15. Oktober 2020
Teil II
438. Verordnung:
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
438. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: