Holzverarbeitende Heim-AT / Kunstgewerbe / Heimarbeitsvertrag
Heimarbeitstarif Kunstgewerbliche Artikel
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961 in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 3. Oktober 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:
Heimarbeitstarif T III/3/4-1996.
für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter.
§ 1 Geltungsbereich
a)
RÄUMLICH:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
FACHLICH:
für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
-
1.
QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
-
2.
NICHT QUALIFIZIERTER ART,
soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
PERSÖNLICH:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
§ 3 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
§ 4 Sonstige Ansprüche
Kunsttext
Wiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.11.2002
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.
Ende
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. November 1996 festgesetzt.
Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T V/7/23-1983 und T V/7/25-1983 vom 1. September 1983 sowie T V/7/88-1995 und T V/7/89-1995 vom 11. Oktober 1995 verfügt.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 3. Oktober 1996