Heimarbeitstarif Korb- und Bastwaren
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II Nr. 149/2019
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2019
Ausgegeben am 6. Juni 2019
Teil II
149. Verordnung:
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
149. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Juni 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: