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Holzverarbeitende Heim-AT / Korb und Bast / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif Korb- und Bastwaren

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl. II Nr. 102/2023

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. April 2023

Teil II

102. Verordnung:

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

102. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. April 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 3/2023/VIII/38/1


§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.


§ 2. Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,21 € zu berechnen.


§ 3. Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.


§ 4. Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2023 festgesetzt.
Lukowitsch