Holzverarbeitende Heim-AT / Drechsler / Heimarbeitsvertrag
Heimarbeitstarif Drechsler- und sonstige Holzwaren
für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter
T III/3/2-1996.
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt.
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
§ 2 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 69,30 S zu berechnen.
§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).
§ 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt.
§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/7/16-1981 vom 20. August 1981 und T V/7/86-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.