KV-Infoplattform

Holzverarbeitende Heim-AT / Bürsten Pinsel / Heimarbeitsvertrag

Heimarbeitstarif BÜRSTEN UND PINSEL


für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art durch Heimarbeiter

T III/3/1-1996.
Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt.


§ 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)  Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)  Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.


§ 2 Arbeitszeiten
Für das Einziehen von 1000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:
1. Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten 161
2. Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurzgeschnittener Waren 152
3. Faß- und Wandelbürsten mit ähnlicher Fasson mit doppeltem Bart aus beliebigem Material 246
4. Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden 197
5. Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden 213
6. Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling 187
7. Zimerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten 206
8. Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material 197
9. Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden 222
10. Piassavabesen aus Bassin 296
11. Besen aus Roßhaar, Fibris, oder Kokosfasern 187
12. Bartwische aus Roßhaaaar, Fibris oder Kokosfasern 197
13. Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden 317
14. Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar 274
15. Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlaßbesen auf den Knüfen eingezogen 280
16. Henkelbürsten 213
17. Gläserbürsten 181
18. Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung 145
19. Kopfbürsten, auch hochbombierte 157
20. Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar 180
21. Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris 169


§ 3 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!
a)  Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 69,30 S zu berechnen.
b)  Für Betriebe die dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 85,20 S zu berechnen.


§ 4 Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 3 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).


§ 5 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.


§ 6 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe mit 1. Juni 1996 bzw. für die Industrie mit 1. Mai 1996 festgesetzt.


§ 7 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/7/7-1976 vom 20. Mai 1976, T V/7/84-1995 vom 8. Juni 1995 und T V/7/85-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.