KV-Infoplattform

Holzbau-Meistergewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV


LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2021
Hilfspolier 16,82
Vorarbeiter 15,54
Bundzimmerer 14,95
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*) 14,50
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**) 14,01
Hilfsarbeiter 12,64
Lehrlingseinkommen
ab 1. Mai 2021
im 1. Lehrjahr 4,40
im 2. Lehrjahr 5,90
im 3. Lehrjahr 8,80
im 4. Lehrjahr 11,70
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden“ oder in der Lohnkategorie „Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr“ eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.
**) Die Einstufung in die Lohnkategorie „Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr“ bzw. „Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung“ ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages


§ 2 Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
5.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.


In § 6 lit. c entfällt die Ziffer 3 ersatzlos.
§ 6 lit. e lautet neu:
e)
Arbeiten auf Baustellen im Gebirge
Die Zulage beträgt bei einer Höhenlage
über 1600 m bis 2000 m 12 %
über 2000 m 20 %


In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,70 pro Stunde.


§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 8,50 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 9,30 pro Arbeitstag.


In § 15 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Anhang Aktuelle Werte


§ 8 Ziffer 3
ab 1. Mai 2021
Lenkstunde € 11,70


§ 9 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2021
I. Taggeld Ziffer 4 €  8,50
I. Taggeld Ziffer 5 € 26,40
II. Übernachtungsgeld € 13,66